Revision: Tateinheit von Diebstahl und Fahren ohne Fahrerlaubnis – Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 630/80
- Datum
- 28.11.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Steht der Abtransport der Beute mit einem Kraftfahrzeug im Dienst der Sicherung und Erhaltung der Beute und beendet hierdurch die Tatausführung, so liegen Diebstahl und Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit.
Fortgesetztes Fahren ohne Fahrerlaubnis als minderschwere Straftat vermag nicht mehrere eigenständige Diebstahlsakte zu einer Tateinheit zu verbinden.
Werden wegen einer Änderung des Schuldspruchs Einzelstrafen aufgehoben, sind über die hierauf bezogenen Rechtsfolgen neu zu entscheiden und die Sache gegebenenfalls an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Die Revision ist nur insoweit begründet, als rechtliche Bedenken gegen die Annahme von Tatmehrheit bestehen; sonstige Verfahrensrügen sind zu verwerfen, wenn kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten feststellbar ist.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 25. Juni 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 630/80 Lb 4.40
in der Strafsache gegen den Baumaschinenführer Norbert ███████ aus K[REDACTED], geboren ██ ██ 1956 in H[REDACTED], zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, wegen Diebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 1980 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 25. Juni 1980
1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Diebstahls in zwei Fällen, jeweils begangen in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, außerdem der Nötigung schuldig ist,
2. in den Aussprüchen über die Rechtsfolgen wegen Diebstahls in zwei Fällen und fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
I. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 3. Oktober 1980 zutreffend hervorhebt, bestehen gegen die Annahme von Tatmehrheit zwischen den beiden Diebstahlstaten einerseits und dem fortgesetzten Fahren ohne Fahrerlaubnis andererseits durchgreifende rechtliche Bedenken. Beim Diebstahl diente nach den Feststellungen der Abtransport mit dem Kraftwagen jeweils der Sicherung und Erhaltung der Beute. Erst hierdurch wurde der Diebstahl beendet. Bei dieser Sachlage stehen in beiden Fällen Diebstahl und Fahren ohne Fahrerlaubnis zueinander im Verhältnis der Tateinheit. Das fortgesetzte Fahren ohne Fahrerlaubnis konnte als minderschwere Straftat die beiden Diebstahlstaten nicht zur Tateinheit verbinden (vgl. BGHSt 1, 67; 6, 92, 96, 97; BGH Urt. v. 13. März 1975 – 2 StR 50/75 –; Urt. v. 16. September 1975 – 1 StR 368/75 –).
Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Diese Änderung führt zur Aufhebung der wegen Diebstahls in zwei Fällen und fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis verhängten Einzelstrafen, der aus diesen Einzelstrafen unter Einbeziehung einer weiteren Strafe gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, des Ausspruchs über die Aufrechterhaltung der Nebentätigkeitsentscheidung aus dem Urteil, dessen Strafe einbezogen worden ist, und schließlich der Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis. Hierüber muss neu entschieden werden.
II. Im Übrigen ergibt die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Der Senat kann nach den Urteilsgründen ausschließen, dass die Strafe wegen Nötigung in einem besonders schweren Fall von den aufgehobenen Strafen zum Nachteil des Beschwerdeführers beeinflusst worden ist.
| Schumacher | Meyer | Niemöller | |||
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