Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Mordverurteilung verworfen – keine Strafmilderung trotz verminderter Schuldfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 630/68
Datum
31.01.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Mordes zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt; seine Revision wird vom BGH verworfen. Streitgegenstand war, ob wegen leichten bis mittleren Schwachsinns und starker Affekterregung die Strafe nach den Vorschriften über die Bestrafung des Versuchs (§ 44 StGB) zu mildern sei. Das Gericht hält die Strafzumessung für rechtmäßig: Die ungeheuerliche Zielrichtung des Tatentschlusses und die außergewöhnlich brutale Tatausführung rechtfertigen keine Milderung. Eine völlige Ausschließung der Verantwortlichkeit lag nicht vor, sodass die genannten Umstände berücksichtigt, aber nicht überwiegend mildernd gewertet wurden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Milderung der Strafe nach den Vorschriften über die Bestrafung des Versuchs (§ 44 StGB) kommt nur in Betracht, wenn die Schuld des Täters in erheblichem Maße gemindert ist.

2

Leichter bis mittlerer geistiger Schwachsinn und starke affektive Erregung begründen nicht zwingend eine Strafmilderung, wenn Tatentschluss und Tatausführung durch besondere Ungeheuerlichkeit bzw. außergewöhnliche Brutalität gekennzeichnet sind.

3

Bei der Strafzumessung sind sowohl die psychische Verfassung des Täters als auch die Schwere des Tatentschlusses und die Art der Tatausführung zu berücksichtigen; überwiegt die Ungeheuerlichkeit der Tat, kann sie eine Milderung entfallen lassen.

4

Liegt kein Geisteszustand vor, der die Berücksichtigung schuldmindernder Umstände vollständig ausschließt, so sind diese Umstände zwar zu würdigen, können aber durch andere strafschärfende Umstände überlagert werden.

Vorinstanzen

Schwurgericht beim Landgericht Aachen, 28. März 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

2 StR 630/68

in der Strafsache gegen den Arbeiter Günter ██ █████████ HO, geboren am ██████ 1938 in ████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. Januar 1969, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Willms als Vorsitzender, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Dr. Miller, Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof ███ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim █████████████████ ███ bei der Verkündung als █████████ der Bundesanwaltschaft, █████████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Aachen vom 28. März 1968 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes, begangen an einer 18 Jahre alten Frau, mit der er seit mehreren Jahren in einem eheähnlichen Verhältnis lebte, zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, offensichtlich unbegründet. Auch die auf Grund der allgemeinen Sachrüge erfolgte Nachprüfung des Strafausspruchs hat keinen Rechtsfehler ergeben. Nach der Überzeugung des Schwurgerichts ist zwar nicht auszuschließen, dass bei der Tatausführung das Hemmungsvermögen des Angeklagten infolge leichten bis mittleren Schwachsinns und einer stärkeren affektiven Erregung erheblich vermindert war. Gleichwohl hat das Schwurgericht es jedoch abgelehnt, die Strafe nach den Vorschriften über die Bestrafung des Versuchs (§ 44 StGB) zu mildern. Die hierfür angeführten Gründe, insbesondere das angesichts der engen persönlichen Bindungen Ungeheuerliche des Tatentschlusses und die brutale, eine ungewöhnliche Gefühllosigkeit offenbarende Art der Tatausführung (Abwürgen mit einem Nylonstrumpf und anschließendes Zertrümmern des Schädels durch zahlreiche Hiebe mit einem Beil), tragen diese Entscheidung. Es genügt, insoweit auf das bereits vom Schwurgericht erwähnte Urteil BGHSt 7, 28 hinzuweisen. Der Angeklagte befand sich nicht in einem Geisteszustand, der es ausschlösse, die genannten Umstände bei der Ermittlung der schuldangemessenen Strafe zu berücksichtigen.

HenningWillmsMiller
MeyerBaumgarten
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