Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen – Bestätigung der Verurteilung wegen Betrug und Untreue

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 630/67
Datum
31.01.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt in der Revision gegen das Urteil des LG Frankfurt Verfahrens- und Sachmängel nach Verurteilung wegen Betruges und Untreue. Streitfragen betrafen Vertretung durch abwesenden Pflichtverteidiger, gemeinsame Verteidigung, Vereidigung von Sachverständigen und Amtsaufklärungspflicht zur Zurechnungsfähigkeit. Der BGH verwirft die Revision: Verfahrensrügen sind unzulässig oder unbegründet, die Feststellungen tragen die Verurteilung, insbesondere Untreue nach §266 StGB. Informatorische Aussagen zur Verhandlungsfähigkeit bedürfen keiner Vereidigung; ein psychiatrisches Gutachten ist nur bei konkreten Anhaltspunkten erforderlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die tatsächliche Verteidigung eines Angeklagten durch einen erscheinenden Rechtsanwalt mit dessen und des Angeklagten Einverständnis macht die Vertretung wirksam; eine ausdrückliche förmliche Bestellung durch den Vorsitzenden ist nicht erforderlich.

2

Eine gemeinschaftliche Verteidigung mehrerer Angeklagter ist nur dann wegen Interessenkonflikts unzulässig, wenn ein Angeklagter zu seiner Entlastung den anderen belastet.

3

Informatorisch eingeholte ärztliche Stellungnahmen zur Verhandlungsfähigkeit unterfallen dem formlosen Freibeweis und erfordern nicht die Vereidigung nach § 79 StPO.

4

Die gerichtliche Amtsaufklärungspflicht zur Einholung eines psychiatrischen Sachverständigen besteht nur bei konkreten Anhaltspunkten für eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit oder bei Antrag einer Prozesspartei.

5

Untreue nach § 266 StGB liegt vor, wenn ein Geschäftsführer Vermögenswerte der Gesellschaft seinem Privatvermögen zuführt und dadurch die Vermögensinteressen der Gesellschaft bzw. ihrer Gesellschafter schädigt; Kapitalgesellschaften sind als eigene Rechtspersonen auch gegenüber ihren Gesellschaftern geschützt.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 14. September 1966

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 630/67

in der Strafsache gegen den Kaufmann █ aus █████████, geboren am ██ in █████████, wegen Betruges u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 31. Januar 1968 in der Sitzung vom 2. Februar 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Dr. Müller, Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der ███████████████████,

Rechtsanwalt Dr. ███ aus ███ an der Sitzung vom 31. Januar 1968 als ████████████,

Justizangestellter ███████████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 14. September 1966 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Betruges in zwei Fällen und wegen Untreue zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis sowie zu einer Geldstrafe von 6.000 DM verurteilt. Seine Revision bleibt erfolglos.

A. Die Verfahrensrügen

1. Der Pflichtverteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt █████, war zur Hauptverhandlung am 13. Juni 1966 um 9 Uhr nicht erschienen. Im Sitzungsprotokoll ist vermerkt: „Für die Dauer der Abwesenheit des Rechtsanwalts █████ übernimmt Rechtsanwalt ████ (im Einverständnis mit dem Angeklagten ███) dessen Pflichtverteidigung unter Verzicht auf Gebühren.“

Rechtsanwalt ████ erschien erst gegen Mittag.

Zu Unrecht rügt der Beschwerdeführer, dass Rechtsanwalt ████ nicht ausdrücklich durch den Vorsitzenden bestellt worden ist. Es genügt, dass der Angeklagte mit seinem Einverständnis tatsächlich von Rechtsanwalt ████ verteidigt war.

2. Die gemeinschaftliche Verteidigung der Angeklagten █ und ██████ durch Rechtsanwalt ████ auch am 22. Juni 1966 vormittags – an diesem Tag trat dieser für den wiederum abwesenden Rechtsanwalt █████ ein – war nicht gemäß § 146 Abs. 1 StPO wegen Interessenwiderstreits unzulässig.

Das könnte hier nur der Fall gewesen sein, wenn ein Angeklagter zu seiner Entlastung den anderen belastet hätte. Davon war aber keine Rede. Beide Angeklagten behaupteten, gutgläubig gewesen zu sein. Keiner bestritt die Gutgläubigkeit des anderen. Wenn ██████ sich darauf berief, dass die Wäscheboxen im Ausland erfolgreich gewesen sein sollen, widersprach er damit nicht dem Angeklagten █, sondern schloss sich dessen Verteidigung an.

3. Die Revision bemängelt, dass der medizinische Sachverständige Dr. ███ ohne ausdrücklichen Gerichtsbeschluss unvereidigt geblieben ist. Das war schon deshalb kein Fehler, weil der Sachverständige sich nur über die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten auszusprechen hatte, was Gegenstand des formlosen Freibeweises ist. Hierfür gilt § 79 StPO nicht. Insoweit wird auf BGHSt 17, 227 verwiesen.

4. Unbegründet ist auch die Rüge der Revision, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht verletzt, weil sie nicht von Amts wegen einen Psychiater als Sachverständigen über die Verhandlungsfähigkeit und den Geisteszustand des Angeklagten vernommen habe. Wie sich aus den Urteilsgründen ergibt, konnten weder die sachverständigen Ärzte, die ersichtlich hier informatorisch gehört wurden, noch die Strafkammer die geringsten Anhaltspunkte dafür erkennen, dass während des Hauptverfahrens oder der Tatzeit die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten infolge der einstmals im Konzentrationslager durchgemachten Leiden beeinträchtigt gewesen sein sollte. Eine Beweiserhebung hierüber drängte sich deshalb nicht auf, zumal auch kein Prozessbeteiligter einen dahingehenden Antrag gestellt hatte.

5. Der Beschluss der Strafkammer, in welchem sie das gegen den Buchsachverständigen ███████ gerichtete Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt, ist nicht zu beanstanden. Die hiergegen gerichteten Revisionsangriffe sind angesichts des Wortlauts der Ausführungen des Beschlusses offensichtlich unbegründet.

Die weiteren Verfahrensrügen finden sich auch zwischen den Ausführungen zur Sachrüge. Sie sind teils unzulässig, weil sie nicht gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO belegt sind, im Übrigen offensichtlich unbegründet.

B. Die Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Untreue:

Indem der Angeklagte den Wert der auf die Stuttgarter Tochtergesellschaft gezogenen Schecks seinem Privatvermögen zuführte, schädigte er deren Gesellschafter, darunter die als Komplementärin beteiligte ███-GmbH. Dieser gegenüber beging er hierdurch einen Treubruch, weil er die ihm als Geschäftsführer der Tochtergesellschaft obliegende Pflicht verletzte, die Vermögensinteressen der Gesellschafter wahrzunehmen (§ 266 StGB, zweite Begehungsweise). Im Übrigen kann der Ansicht der Revision, Untreue zum Nachteil der ███ scheide schon deshalb aus, weil auch deren anderer Gesellschafter ████████ mit den Goldentnahmen einverstanden gewesen sei, nicht gefolgt werden. Kapitalgesellschaften sind als eigene Rechtspersönlichkeiten nicht mit der Gesamtheit ihrer Gesellschafter identisch. Deshalb kann sogar der Alleingesellschafter einer Kapitalgesellschaft dieser gegenüber Untreue begehen (vgl. BGHSt 7, 353 [355]; BGH GA 1962, 39 mit Nachweisen).

2. Die übrigen Ausführungen des Beschwerdeführers erschöpfen sich in unzulässigen Angriffen gegen den vom Tatrichter festgestellten Sachverhalt. Teilweise beachten sie hierbei auch nicht die im Urteil getroffenen Feststellungen.

Die weitere Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hin hat ebenfalls keine Fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass die Freisprechung auch diejenigen Fälle umfasst, in welchen die Strafkammer Betrug durch Verkauf von Wäscheboxen für nicht nachgewiesen erklärt hat (Nr. 1–92 Bl. 214–34 UA).

BaldusMeyerMüller
KirchhofBaumgarten
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