Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen Blutschande mangels Lebensnachweis des Ehemanns

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 630/51
Datum
19.09.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob die Verurteilung des Angeklagten wegen zweier Fälle von Blutschande auf, weil das Landgericht nicht festgestellt hatte, dass der vermisste Ehemann zur Tatzeit tatsächlich noch lebte. Die Verurteilungen wegen versuchter Notzucht blieben bestehen. Der Senat betont, dass bürgerliche Vermutungen (Verschollenheitsvermutung) die für eine Verurteilung erforderliche tatsächliche Überzeugung nach §261 StPO nicht ersetzen. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Strafbarkeit nach §173 Abs. 2 StGB setzt voraus, dass die zur Schwägerschaft führende Ehe zur Zeit der Tat tatsächlich bestand; ist der Ehepartner tot, tritt Strafausschluss ein.

2

Für eine Verurteilung müssen die die Schuld tragenden Tatsachen zur Überzeugung des Tatrichters festgestellt sein; gesetzliche bürgerliche Vermutungen können diese tatsächliche Feststellung nicht ersetzen.

3

Die Lebensvermutung nach dem Verschollenheitsrecht kann die erforderliche tatsächliche Überzeugung des Strafrichters nicht ersetzen und genügt nicht als Beweis für das Fortbestehen einer Ehe im Strafverfahren.

4

Angriffe auf die Glaubwürdigkeit einer Zeugin, die ausschließlich die Würdigung des Tatrichters betreffen, sind als Sachrüge im Revisionsverfahren unzulässig, soweit sie nur die Beweiswürdigung anfechten.

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 20. April 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Maurerpoliere Arnold S ████ aus ████, dort geboren am ███████████, wegen versuchter Notzucht u. a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. September 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dotterweich, Bundesrichter Dr. Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] der Geschäftsstelle als Urkundsbeamter,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 20. April 1951 mit den Feststellungen aufgehoben, insoweit, als der Angeklagte wegen Blutschande in zwei Fällen verurteilt ist, im Gesamtstrafausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen zweier Verbrechen der versuchten Notzucht, von denen eines in Tateinheit mit Körperverletzung begangen ist, und zweier Vergehen der Blutschande nach § 173 Abs. 2 StGB zu der Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Seine Revision, die die Sachrüge erhebt, ist zum Teil begründet.

1.) Die Verurteilung wegen versuchter Notzucht (§§ 177, 43 StGB) in zwei Fällen, im zweiten Fall zugleich in Tateinheit mit Körperverletzung (§ 223 StGB), weist keinen Rechtsfehler auf. Alle Merkmale der angewandten Strafgesetze sind nach der äußeren und inneren Tatseite rechtlich einwandfrei nachgewiesen. Die Ausführungen, mit denen die Revision die Glaubwürdigkeit der Zeugin Anna ████, des Opfers des Angeklagten, in Zweifel zieht, richten sich ausschließlich gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung und sind daher in diesem Rechtszug unzulässig (§ 347 StPO).

2.) Dagegen wird die Verurteilung wegen Blutschande (§ 173 Abs. 2 StGB) durch die Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht getragen. Danach hat der Angeklagte mit seiner Schwiegertochter, deren Ehemann, Arnold S ████, jung, seit Anfang 1944 als Soldat vermisst ist, im Jahre 1946 wiederholt, sowie am Juli 1950 geschlechtlich verkehrt. Nach § 4 der nicht aufgehobenen und daher noch geltenden Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung und Ergänzung familienrechtlicher Vorschriften vom 23. April 1938 (RGBl. I S. 417) tritt in den Fällen des § 173 Abs. 2 StGB Bestrafung nicht ein, wenn die Ehe, auf der die Schwägerschaft beruht, zur Zeit der Tat nicht mehr bestand. Eine Bestrafung des Angeklagten wegen Blutschande ist daher ausgeschlossen, wenn sein Sohn Arnold 1946 nicht mehr am Leben gewesen ist, durch seinen Tod also seine Ehe mit der Anna █████ aufgelöst war. Das angefochtene Urteil führt hierzu nur aus, dass die Ehe der Anna █████ noch bestehend gelte, weil ihr vermisster Ehemann noch nicht für tot erklärt sei. Nach § 261 StPO müssen jedoch die eine Verurteilung tragenden Tatsachen zur Überzeugung des Tatrichters feststehen; die Vermutungen des bürgerlichen Rechts – hier die Lebensvermutung des § 10 des Verschollenheitsgesetzes – können die tatsächliche Feststellung nicht ersetzen (RGSt 57, 277; 36, 332; GoltdArch 59, 342). Der Angeklagte kann daher aus § 173 Abs. 2 StGB nur bestraft werden, wenn zur Überzeugung der Strafkammer feststeht, dass Arnold S ████, jung, zur Zeit der Taten tatsächlich noch gelebt hat, also die die Schwägerschaft des Angeklagten mit der Anna ████████████████ begründende Ehe tatsächlich noch bestand.

DotterweichDr. WernerDr. Sauer
Dr. MoerickeDr. Ludwig
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