Treffer
BGH Beschluss

Revision als unzulässig verworfen wegen wirksamem Rechtsmittelverzichts

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 629/81
Datum
13.11.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz ein. Der BGH verwirft die Revision als unzulässig, weil der Angeklagte nach der Urteilsverkündung in Anwesenheit des Verteidigers und nach Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich auf Rechtsmittel verzichtet und dies protokolliert wurde. Ein die Wirksamkeit entkräftender Ausnahmefall lag nicht vor. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verzicht auf Rechtsmittel, der in der Sitzung nach der Urteilsverkündung ausdrücklich erklärt und protokolliert wird, macht die Revision unzulässig.

2

Ein Rechtsmittelverzicht ist wirksam, wenn zuvor eine Rechtsmittelbelehrung erfolgt ist und der Angeklagte nach Rücksprache mit seinem Verteidiger den Verzicht erklärt.

3

Die Frage der Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts ist unter Berücksichtigung der Umstände der Erklärung zu prüfen; die strafprozessuale Erfahrung des Angeklagten kann auf die Freiwilligkeit des Verzichts schließen lassen.

4

Eine spätere Einwendung genügt nicht zur Aufhebung des Rechtsmittelverzichts; der Betroffene muss substantiiert darlegen, dass ein Ausnahmefall vorliegt, der die Unwirksamkeit begründet.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 12. Mai 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 629/81 BESCHLUSS vom 13. November 1981 in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Walter G. aus N., geboren 1936 in ████, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen Betruges u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 1981 gemäß § 349 Abs. 1 StPO

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 12. Mai 1981 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

In der Sitzungsniederschrift vom 12. Mai 1981 haben der Vorsitzende und der Urkundsbeamte beurkundet, dass im Anschluss an die Urteilsverkündung Rechtsmittelbelehrung erfolgt ist, dass der Angeklagte und sein Verteidiger Rücksprache gehalten und beide Rechtsmittelverzicht erklärt haben sowie dass der Protokollvermerk über den Rechtsmittelverzicht vorgelesen und von den Beteiligten genehmigt worden ist (Bd. II Bl. 342). Der Angeklagte hat strafprozessuale Erfahrung aus zahlreichen Hauptverhandlungen. Der Senat ist, auch bei Würdigung des Schriftsatzes des Angeklagten vom 19. Oktober 1981, davon überzeugt, dass ein die Unwirksamkeit der Verzichterklärung begründender Ausnahmefall nicht vorgelegen hat.

Damit ist die Revision unzulässig.

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