Revision als unzulässig verworfen wegen wirksamem Rechtsmittelverzichts
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 629/81
- Datum
- 13.11.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verzicht auf Rechtsmittel, der in der Sitzung nach der Urteilsverkündung ausdrücklich erklärt und protokolliert wird, macht die Revision unzulässig.
Ein Rechtsmittelverzicht ist wirksam, wenn zuvor eine Rechtsmittelbelehrung erfolgt ist und der Angeklagte nach Rücksprache mit seinem Verteidiger den Verzicht erklärt.
Die Frage der Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts ist unter Berücksichtigung der Umstände der Erklärung zu prüfen; die strafprozessuale Erfahrung des Angeklagten kann auf die Freiwilligkeit des Verzichts schließen lassen.
Eine spätere Einwendung genügt nicht zur Aufhebung des Rechtsmittelverzichts; der Betroffene muss substantiiert darlegen, dass ein Ausnahmefall vorliegt, der die Unwirksamkeit begründet.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 12. Mai 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 629/81 BESCHLUSS vom 13. November 1981 in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Walter G. aus N., geboren 1936 in ████, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen Betruges u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 1981 gemäß § 349 Abs. 1 StPO
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 12. Mai 1981 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
In der Sitzungsniederschrift vom 12. Mai 1981 haben der Vorsitzende und der Urkundsbeamte beurkundet, dass im Anschluss an die Urteilsverkündung Rechtsmittelbelehrung erfolgt ist, dass der Angeklagte und sein Verteidiger Rücksprache gehalten und beide Rechtsmittelverzicht erklärt haben sowie dass der Protokollvermerk über den Rechtsmittelverzicht vorgelesen und von den Beteiligten genehmigt worden ist (Bd. II Bl. 342). Der Angeklagte hat strafprozessuale Erfahrung aus zahlreichen Hauptverhandlungen. Der Senat ist, auch bei Würdigung des Schriftsatzes des Angeklagten vom 19. Oktober 1981, davon überzeugt, dass ein die Unwirksamkeit der Verzichterklärung begründender Ausnahmefall nicht vorgelegen hat.
Damit ist die Revision unzulässig.
| Mosel | Theune | Zschockelt | |||
| Maier | Niemüller |