Treffer
BGH Beschluss

Teilaufhebung des Schuldspruchs wegen unzureichender Feststellungen bei fortgesetzter Beihilfe

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 629/75
Datum
21.01.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt die Verurteilung des Angeklagten insoweit auf, als der Schuldspruch Einzeltaten umfasst, die das Urteil nicht ausreichend festgestellt hat. Die Strafkammer hatte eine Zahl von mindestens 34 Beihilfehandlungen behauptet, ohne deren Ermittlung nachvollziehbar darzulegen. Fehlen konkrete Feststellungen zu einzelnen Taten, sind diese aus dem Schuldspruch zu streichen und der Strafausspruch aufzuheben. Zurückverweisung zur neuen Verhandlung; Hinweis auf § 154 StPO und Tatmehrheit.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Schuldspruch setzt für jede in ihn einbezogene Einzeltat ausreichende tatsächliche Feststellungen voraus; unklare allgemeine Hinweise ersetzen keine konkreten Feststellungen.

2

Die Annahme einer fortgesetzten Handlung darf nur erfolgen, wenn sich aus den Urteilsgründen die Zahl und die Zuordnung der Einzeltaten ergeben; bloße Formulierungen wie ‚insbesondere‘ oder ‚teilweise beteiligt‘ genügen nicht.

3

Werden Teile des Schuldspruchs wegen fehlender Feststellungen aufgehoben, ist auch der Strafausspruch insoweit aufzuheben und die Sache gegebenenfalls zurückzuverweisen.

4

Sollten nach erneuter Feststellung weitere selbständige Tatbeiträge festgestellt werden, können diese nicht mehr in einen bereits rechtskräftigen Teil-Schuldspruch als zur fortgesetzten Handlung gehörend einbezogen werden; dann liegt Tatmehrheit vor.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 25. April 1975

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 629/75 vom 21. Januar 1976

in der Strafsache gegen den berufslosen Karl-Heinz ██ aus ████, geboren am █████████ 1939 in ███ wegen Beihilfe zum Diebstahl

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 1976 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 25. April 1975, soweit es ihn betrifft,

1. im Schuldspruch dahin geändert, dass sich die Verurteilung wegen Beihilfe zum Diebstahl auf die in den Urteilsgründen zu B II 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 43 und 44 behandelten Fälle beschränkt, hinsichtlich der übrigen vom Eröffnungsbeschluss erfassten Einzelfälle und im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Strafkammer hat den früheren Mitangeklagten M— wegen fortgesetzten Diebstahls in einem besonders schweren Fall, den Beschwerdeführer wegen fortgesetzter Beihilfe hierzu verurteilt. Sie legt dem Angeklagten ██ zur Last, „in mindestens vierunddreißig Einzelfällen mit wenigstens 3.000,— DM Beute behilflich“ gewesen zu sein (UA S. 46). Hiergegen bestehen durchgreifende Bedenken.

Der Bestand des Urteils ist zwar nicht dadurch gefährdet, dass die Strafkammer eine fortgesetzte Handlung des Angeklagten annimmt, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (BGHSt 1, 313, 315); insoweit ist der Angeklagte nicht beschwert. Ein zur Teilaufhebung des Urteils führender Sachmangel liegt jedoch darin, dass die Strafkammer dem Schuldspruch einen durch die Feststellungen nicht gerechtfertigten Schuldumfang zugrunde legt.

Sie geht von „mindestens vierunddreißig Einzelfällen“ der von ihr angenommenen fortgesetzten Beihilfe aus, ohne mitzuteilen, wie sich diese Zahl errechnet. Die Feststellungen auf S. 29 bis 46 UA ergeben, auch wenn in Fall 32 der Urteilsgründe drei Einzelhandlungen angenommen werden und die auf S. 30 UA geschilderte Beihilfe zum Diebstahl zweier Ledertaschen als Beihilfe in zwei weiteren Fällen berücksichtigt wird, eine Zahl von nur 29 Einzeltaten, während für die restlichen dem Angeklagten vorgeworfenen Beihilfehandlungen im Urteil jede tatsächliche Grundlage fehlt. Der unklare Hinweis, dass der Angeklagte mit █████ „insbesondere“ bestimmte Taten begangen habe (UA S. 20, 40) oder dass er „teilweise“ an Taten „mit“ beteiligt gewesen sei (UA S. 22, 26), kann die notwendigen Feststellungen zu den sich nicht aus dem Urteil ergebenden Einzelhandlungen nicht ersetzen. Der Schuldspruch muss deshalb aufgehoben werden, soweit er auch Einzelakte umfasst, zu denen das Urteil keine Feststellungen enthält.

Mit der Verwerfung der weitergehenden Revision ist der Schuldspruch in seinem nicht aufgehobenen Teil rechtskräftig geworden; der Angeklagte ist damit wegen (fortgesetzter) Beihilfe zum (fortgesetzten) Diebstahl in einem besonders schweren Fall verurteilt. Soweit das Urteil im Schuldspruch aufgehoben ist, liegt die Anwendung des § 154 StPO nahe. Sollte die Strafkammer hiervon absehen und den Angeklagten auf Grund bisher fehlender Feststellungen weiterer selbständiger Beihilfehandlungen schuldig befinden, so können diese weiteren Einzelhandlungen nicht mehr in die dem rechtskräftigen Schuldspruch zugrunde liegende fortgesetzte Handlung einbezogen werden. Es ist dann von Tatmehrheit auszugehen. Auf § 358 Abs. 2 StPO wird hingewiesen.

Im Übrigen ergibt die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Die Teilaufhebung des Schuldspruchs zwingt jedoch zur Aufhebung auch des Strafausspruchs.

MüllerSchumacherBaumgarten
WillmsMeyer
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