Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung der Betrugsverurteilung wegen unzureichender Feststellungen zum Vermögensschaden bei Wechselgeschäften

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 629/69
Datum
18.03.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt die Verurteilung wegen Betrugs auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an die Vorinstanz zurück. Er bemängelt unzureichende Feststellungen zum Merkmal des Vermögensschadens bei Eingehungsbetrug mit Reitwechseln und bei Lieferantenfällen. Wechselkosten und sonstige Folgeschäden seien kein Vermögensschaden i.S. des § 263 StGB. Zur Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs weist der Senat auf die Voraussetzungen in BGHSt 1,313 hin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB liegt bei Eingehungsbetrug regelmäßig dann vor, wenn die Bank den Wechsel diskontiert hat; eine bloße buchmäßige Verringerung des Schuldsaldos ohne tatsächliche Vermögensminderung begründet hingegen keinen Schaden.

2

Ein Vermögensschaden tritt nur ein, wenn der Gläubiger im Zeitpunkt der Wechselhergabe noch in der Lage gewesen wäre, seine Ansprüche durchzusetzen, und infolgedessen durch das Unterlassen der Geltendmachung eine tatsächliche Vermögensminderung eintritt.

3

Bei Fällen, in denen Reitwechsel für bereits bestehende Forderungen übergeben werden, begründet der bloße Umstand der Stundung noch keinen Vermögensschaden; entscheidend ist, ob der Gläubiger seine Ansprüche durch Zwangsmaßnahmen verwirklichen konnte und wegen des Wechsels davon abgesehen hat.

4

Wechselunkosten und sonstige Folgeschäden sind keine Vermögensschäden im Sinne des § 263 StGB.

5

Die Revision eines Angeklagten kann gemäß § 357 StPO auch auf Mitangeklagte erstreckt werden; für das Vorliegen eines Fortsetzungszusammenhangs ist ein Gesamtvorsatz erforderlich, der die in BGHSt 1,313 genannten Voraussetzungen erfüllt.

Vorinstanzen

Landgericht Gießen, 28. Oktober 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 629/69

in der Strafsache gegen den Kaufmann Hubertus ███ aus ███, geboren am ██ 1916 in ███, wegen Betruges

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. März 1970 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten [REDACTED] wird das Urteil des Landgerichts in Gießen vom 28. Oktober 1969, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Soweit das Urteil den Angeklagten K[REDACTED] betrifft, wird die Verurteilung wegen Betruges, ferner der gesamte Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Fulda zurückverwiesen.

Gründe

Soweit die Angeklagten wegen Betruges verurteilt worden sind, greift die Sachrüge durch, weil die Feststellungen zum Merkmal des Vermögensschadens unzureichend sind.

Der Vermögensschaden ist in der Regel entstanden, wenn die Bank den Reitwechsel diskontiert hat (Eingehungsbetrug). Ist jedoch das Bankkonto des Indossanten stark passiv und wird die Wechselsumme nicht sofort ausgezahlt, sondern gutgeschrieben, so wird dadurch zunächst nur eine buchmäßige Verringerung des Schuldsaldos bewirkt. Ein Vermögensschaden kann dann nur eintreten, wenn die Bank im Hinblick auf die Wechselhergabe davon absieht, ihre Forderung rechtzeitig beizutreiben. Das wiederum setzt voraus, dass der Schuldner in diesem Zeitpunkt überhaupt noch hinreichend verwertbares Vermögen besessen hat, was hier bei beiden Angeklagten zumindest zweifelhaft ist. Zu diesen Fragen hat die Strafkammer keine Stellung genommen. Hierin liegt ein sachlichrechtlicher Mangel, der zur Aufhebung des Urteils führen muss.

Entsprechendes gilt für die Einzelfälle des Betruges zum Nachteil von Lieferanten. Allerdings läge der Vermögensschaden auf der Hand, wenn Waren Zug um Zug gegen Reitwechsel geliefert worden wären. Wie jedoch den Urteilsgründen zu entnehmen ist, gaben die Angeklagten Reitwechsel für schon bestehende Forderungen hin, um deren weitere Stundung zu erreichen. Auch in diesem Fall könnte ein Vermögensschaden nur eingetreten sein, wenn der Gläubiger seine Ansprüche zu diesem Zeitpunkt – etwa durch Zwangsmaßnahmen – noch hätte verwirklichen können, hiervon aber im Vertrauen auf die Bonität der Wechsel abgesehen hat (vgl. BGHSt 1, 262, 264). Das ist bisher nicht festgestellt worden.

Wechselunkosten und sonstige Folgeschäden sind kein Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB (BGHSt 6, 115).

Die Revisionserstreckung auf den Angeklagten Kolb folgt aus § 357 StPO.

Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, dass der zur Annahme des Fortsetzungszusammenhangs erforderliche Gesamtvorsatz nur dann besteht, wenn die in BGHSt 1, 313 genannten Voraussetzungen vorliegen.

WillmsKirchhofMüller
SandersBaumgarten
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