BGH verwirft Revision: Betrug durch Bestärken irreführender Werbung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 629/67
- Datum
- 31.01.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Täuschungshandlung kann darin bestehen, im Verkaufsgespräch Kunden in dem durch irreführende Werbung genährten Glauben zu bestärken, ein Produkt sei bereits erprobt und erfolgreich, obwohl der Täter das Gegenteil weiß.
Vorsatz beim Betrug setzt Kenntnis der Unrichtigkeit der getätigten Angaben und die Absicht voraus, dadurch einen Vermögensvorteil zu erlangen.
Die Feststellung der Mittäterschaft bleibt möglich, obwohl ein Angeklagter später unter dem beherrschenden Einfluss eines Dritten gestanden hat; maßgeblich ist die gemeinsame Tatausführung und getragenes Verantwortungsbewusstsein.
Verfahrensrügen in der Revision sind unzulässig oder offensichtlich unbegründet, wenn sie keine substantiierten Anhaltspunkte für eine entscheidungserhebliche Rechtsverletzung oder fehlerhafte Tatsachenwürdigung darlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 8. September 1966
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Kaufmann Heinz van den ██ aus ██, ███████ geboren am █████ ███ 1914 in [REDACTED], Rheinland, wegen Betruges u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. Januar 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Dr. Miller, Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim ███████████████████████ in der Verhandlung, ███████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███████████████████ ███
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 8. September 1966 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Betruges in drei Fällen und wegen Beihilfe zum Betrug in einem weiteren Falle zu einer Gesamtgefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt und die Strafvollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Seine Revision, mit welcher er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos.
Die Verfahrensrügen sind teils unzulässig, teils offensichtlich unbegründet.
Auch die Sachrüge hält das Urteil stand. Hierzu bedarf es lediglich der folgenden Ausführungen:
Die Strafkammer hat in den Betrugsfällen K____J, VOD und ████████ die Täuschungshandlung jeweils darin erblickt, dass der Angeklagte beim Verkaufsgespräch die Kunden in dem durch die irreführenden Zeitungsanzeigen genährten Glauben bestärkt hat, die Waschbox sei ein erprobtes und anderweit bereits erfolgreiches Gerät, obwohl er auf Grund der bisherigen Erfahrungen gewusst hat, dass die Kunden ihr Kapital in eine von vornherein aussichtslose Sache stecken sollten. Hiergegen kann rechtlich nichts eingewandt werden. Ferner hat die Strafkammer in diesen Fällen fehlerfrei festgestellt, dass der Angeklagte Mittäter des [REDACTED] gewesen ist. Damit steht nicht in Widerspruch, dass er später bei der Leitung des Unternehmens unter dem beherrschenden Einfluss des [REDACTED] gestanden hat (Bl. 6 UA).
| Baldus | Meyer | Baumgarten | |||
| Kirchhof | Miller |