Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Verfahrensfehlern: Verlesene Zeugenaussage nicht unbeachtet lassen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 629/60
Datum
01.03.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt das Urteil wegen Verfahrensverletzungen; der BGH hebt das Urteil auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück. Das Gericht hat eine verlesene Aussage eines kommissarisch vernommenen Zeugen unberücksichtigt gelassen, obwohl diese in die freie Beweiswürdigung einzubeziehen ist. Zudem fehlen Feststellungen zur Unerreichbarkeit des Zeugen im Sinne des § 244 Abs. 3 StPO.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht entscheidet aufgrund freier, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpfter Überzeugung und muss alle in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise berücksichtigen.

2

Eine verlesene Aussage eines kommissarisch oder richterlich protokollierten Zeugen darf nicht allein deshalb unberücksichtigt bleiben, weil ihre Beurteilung Schwierigkeiten bereitet.

3

§ 244 Abs. 3 StPO erfordert konkrete Feststellungen zur Unerreichbarkeit eines Zeugen; bloße Kenntnis der Anschrift oder unklare Zustellung genügt nicht.

4

Kann die Unerreichbarkeit eines Zeugen nicht festgestellt werden oder ist die Verlesung und Nichtwürdigung der Aussage verfahrensfehlerhaft, führt dies zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 6. September 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Möbelträger ████████ ██ aus ████, ███, dort geboren am [REDACTED], wegen gemeinschaftlichen Straßenraubes hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. März 1961, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 6. September 1960 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlich begangenen Straßenraubes zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und die Anwendung des sachlichen Rechts; sie hat Erfolg, da die Verfahrensrügen begründet sind.

Die Strafkammer hat die Aussage des Laboranten Sch[REDACTED] vor der Kriminalpolizei nach § 251 Abs. 2 StPO verlesen, „da der Zeuge in absehbarer Zeit richterlich nicht vernommen werden kann“. Sie hat aber, wie das Urteil ausdrücklich hervorhebt, die Aussage des von ihr als unerreichbar angesehenen Zeugen nicht verwertet, „da sie keine Möglichkeiten hatte, seine Glaubwürdigkeit nachzuprüfen“.

Zu Recht findet die Revision in diesem Verfahren einen Verstoß gegen § 261 StPO. Diese Vorschrift bestimmt, dass über das Ergebnis der Beweisaufnahme das Gericht nach seiner freien, „aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung“ zu entscheiden hat. Hiernach ist das Gericht verpflichtet, für die Bildung seiner Überzeugung alles zu berücksichtigen, was Gegenstand der Verhandlung gewesen ist (Löwe/Rosenberg, StPO 20. Auflage, § 261 Anm. 4; Eberhard Schmidt, Lehrk. StPO § 261 Nr. 7; Kleinknecht/Müller, StPO § 261 Anm. 2). Das bedeutet, dass das Gericht alle Beweise würdigen muss, die in der Hauptverhandlung erhoben wurden. Es darf daher eine Zeugenaussage nicht deshalb unberücksichtigt lassen, weil ihre Beurteilung und Wertung Schwierigkeiten bereitet. Solche werden in der Regel auftreten, wenn die Vernehmung eines Zeugen vor dem erkennenden Gericht unmöglich ist. Trotzdem gestattet die Strafprozessordnung die kommissarische Vernehmung eines Zeugen, wenn er nicht unmittelbar vor Gericht vernommen werden kann, und unter Umständen gar als Ersatz die Verlesung von richterlichen Protokollen, auch von anderen Niederschriften, Urkunden und Schriftstücken. Der Gesetzgeber hält demnach auch diese Beweise nicht für wertlos und verlangt, dass das Gericht sie bei der Urteilsfindung heranzieht und würdigt. Die Strafkammer durfte daher die verlesene Aussage des Zeugen ██████ nicht übergehen.

Zutreffend rügt die Revision auch eine Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO; denn die bisherigen Feststellungen rechtfertigen nicht die Annahme der Strafkammer, der Zeuge Sch[REDACTED] sei unerreichbar. Die Anschrift des ██████ ist der Strafkammer bekannt gewesen. Es ist zwar richtig, dass ein Zeuge auch dann unerreichbar ist, wenn die Bemühungen um seine Vernehmung oder die Vernehmung selbst, sei es auch außerhalb der Bundesrepublik, unter Umständen die Gefahr einer politischen Verfolgung nach sich ziehen können (UDR 1953, 692). Die Strafkammer hat diese Frage geprüft, sie aber offenbar verneint. Die Staatsanwaltschaft Frankfurt hat sich sogar wegen der Vernehmung des Sch[REDACTED] mit der Staatsanwaltschaft in Dresden in Verbindung gesetzt und von dieser Auskunft erhalten. Der Zeuge ist zur Hauptverhandlung am 16. September 1960 auch geladen worden, aber nur durch Einschreibebrief; dass er diesen erhalten hat, ist nicht festgestellt. Es ist daher nicht ersichtlich, ob sein Erscheinen vor dem erkennenden Gericht möglich oder nicht zu erwarten ist. Selbst wenn letzteres der Fall wäre, wäre der Zeuge nur unerreichbar, wenn er auch im Wege der Rechtshilfe durch ein Gericht der Sowjetzone ohne Gefahr als Zeuge nicht gehört werden könnte (BGH GA 54, 222). Dies hat die Strafkammer bisher nicht festgestellt.

Das Urteil kann daher, soweit es den Angeklagten betrifft, keinen Bestand haben, da es auf den aufgezeigten Verfahrensfehlern beruht.

Dotterweich Busch Schalscha Dr.

Die Bundesrichter Dr. Menges und Kirchhof sind in Urlaub und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.

Busch
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