Revision: Strafzumessungsfehler bei Sexualdelikten an Jugendlichen – Teilaufhebung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 629/59
- Datum
- 20.01.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Belehrung eines Zeugen über die Bedeutung des Eides genügt den Anforderungen des § 57 StPO auch dann, wenn ergänzend auf die Strafbarkeit uneidlicher Falschaussage hingewiesen wird.
Wer im Rahmen einer organisierten Jugendfahrt freiwillig die Leitung übernimmt, ist den teilnehmenden Jugendlichen im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB zur Beaufsichtigung anvertraut; die Betreuungspflicht Dritter (z. B. Heimleiter) hebt diese Verantwortung nicht notwendigerweise auf.
Die Berufung auf den Gesetzeszweck als allgemeine Strafzumessungsbegründung ist unzulässig, soweit dieser Zweck bereits im gesetzlich bestimmten Strafrahmen Ausdruck findet.
Hat das Gericht unzulässige Strafzumessungserwägungen angestellt und ist nicht auszuschließen, dass dies die Einzelstrafen beeinflusst hat, sind der Strafausspruch in den betroffenen Fällen und gegebenenfalls die Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache zur erneuten Strafzumessung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 5. Oktober 1959
Rubrum
In der Strafsache gegen den Elektro-Maschinenbauer Gerhard ███ aus ██████, dort geboren am ███ ██, wegen Unzucht mit Kindern u. a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Januar 1960, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 5. Oktober 1959 in den Fällen Herbert und Werner ██ und █████ im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben, ferner hinsichtlich der Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fünf teils vollendeter, teils versuchter Verbrechen nach § 174 Nr. 1 StGB, zum Teil in Tateinheit mit Verbrechen nach § 175a i. V. m. § 53 StGB und § 176 Abs. 1 StGB zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt worden. Mit seiner Revision erhebt er Verfahrensbeschwerden und macht unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts geltend.
I. Die Verfahrensbeschwerde.
Die den Zeugen erteilte Belehrung über die Bedeutung des Eides genügt der Vorschrift des § 57 StPO; der Hinweis, dass auch eine uneidliche Falschaussage bestraft wird, ergibt mit hinreichender Deutlichkeit, dass eine eidliche Falschaussage erst recht unter Strafe gestellt ist.
II. Die Sachrügen.
Der Angeklagte hat alle festgestellten Straftaten an Kindern und Jugendlichen begangen, die als Mitglieder von Gruppen des Christlichen Vereins Junger Männer (CVJM) unter seiner Leitung Wanderfahrten machten. Dem Leiter solcher Fahrten sind Jugendliche, die mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten daran teilnehmen, zur Beaufsichtigung und Betreuung im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB anvertraut (vgl. BGH JZ 1951, 276). Dass während des Aufenthalts in einem Jugendheim auch der Heimleiter die Jugendlichen zu betreuen und zu beaufsichtigen hat (BGH NJW 1957, 1201), beseitigt die Betreuungspflicht des Fahrtleiters nicht. Es trifft nicht zu, dass, wie die Revision behauptet, außer dem Angeklagten ein weiterer Jugendscharführer die Wanderungen begleitete. Dies galt nur der Verfehlung des Angeklagten im Falle ███████; dennoch ging der Angeklagte danach allein mit den Jugendlichen auf Fahrt.
Anvertraut waren die Jugendlichen der Organisation des CVJM und damit jedem, der im Rahmen dieses Vereins sie zu beaufsichtigen hatte und freiwillig die Verantwortung für sie übernahm, ohne dass es auf eine Übertragung der Betreuung durch den Erziehungsberechtigten gerade auf eine bestimmte Person ankam (BGHSt 1, 292).
Auch sonst lässt das Urteil zum Schuldspruch keine den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen.
Zu beanstanden ist indessen die Strafzumessungserwägung, dass eine strenge Bestrafung deshalb unerlässlich sei, weil durch die §§ 174, 175a und 176 StGB Jugendliche in besonderem Maße vor unsittlichen Übergriffen Erwachsener geschützt werden sollen. Dieser Gesetzeszweck findet seinen Niederschlag in dem gesetzlich bestimmten Strafrahmen, er ist als Strafzumessungserwägung unzulässig. Zwar findet sich die fehlerhafte Erwägung nur in den Erörterungen zur Höhe der Gesamtstrafe; es ist aber nicht auszuschließen, dass der Fehler auch die Einzelstrafen für die Verfehlungen gegen die Brüder ███ und gegen ██████ beeinflusst hat. In den Fällen ██ und █████ ist auf die nach § 174 StGB zulässige Mindeststrafe erkannt worden.
Hiernach ist das angefochtene Urteil nur im Strafausspruch in den Fällen Herbert und Werner ██ und █████ sowie im Gesamtstrafausspruch aufzuheben.
| Schalscha | Dr. Busch | Menges | |||
| Scharpenseel | Kirchhof |