Treffer
BGH Urteil

Eisenscheckverkauf als Beiseiteschaffen von Bezugsberechtigungsscheinen (§ 2 WiStG)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 629/51
Datum
20.02.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte verkaufte als zum Eisenscheckverfahren zugelassener Händler in großem Umfang Eisenschecks und wurde wegen Wirtschaftsvergehens sowie wegen Steuerhinterziehung verurteilt. Streitpunkt war u.a., ob Eisenschecks Bezugsberechtigungsscheine i.S.d. § 1 Abs. 2 KWVO/§ 2 WiStG sind und ob ein „Beiseiteschaffen“ trotz fehlenden Rücklaufs zur Behörde vorliegt. Der BGH bejahte dies unter Hinweis auf die Eisenbewirtschaftungsanordnungen und die im Verfahren angelegte Selbstkontrolle durch Kontingentbindung. Zudem sei Bedarfsgefährdung erforderlich und angesichts der veräußerten Menge gegeben; Böswilligkeit verlange Abs. 2 nicht. Die Verurteilung wegen Umsatzsteuerhinterziehung sei von der Anklage (§ 264 StPO) umfasst; die Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eisenbezugsrechte (Eisenschecks), die nach Bewirtschaftungsanordnungen den Bezug von Eisen- und Stahlwaren steuern, sind Bescheinigungen über Bezugsberechtigungen i.S.d. § 1 Abs. 2 KWVO bzw. § 2 WiStG.

2

Ob ein Bewirtschaftungsverfahren einen Rücklauf der Bezugsberechtigungsscheine zur Behörde vorsieht, ist für das Tatbestandsmerkmal des Beiseiteschaffens nicht entscheidend, wenn das Verfahren eine Kontingentbindung und Aufbewahrungspflichten zur Kontrolle vorsieht.

3

Das Beiseiteschaffen von Bezugsberechtigungsscheinen oder deren Vordrucken setzt auch nach § 1 Abs. 2 KWVO/§ 2 WiStG eine Gefährdung des Bedarfs der Bevölkerung voraus; diese kann sich aus Umfang und Bedeutung der beiseitegeschafften Kontingente ergeben.

4

Für eine Strafbarkeit nach § 1 Abs. 2 KWVO bzw. § 2 WiStG ist Böswilligkeit des Täters nicht erforderlich, wenn das Gesetzesmerkmal nur in Abs. 1, nicht aber in Abs. 2 genannt ist.

5

Entfällt zwischen Tatzeit und Aburteilung die tatsächliche Bezugsbeschränkung einer Ware, bleibt § 2 WiStG anwendbar, solange sich die Strafnorm nicht ändert; eine bloße Änderung der Wirtschaftslage ist keine Gesetzesänderung i.S.d. § 2a StGB.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 7. Juni 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Günther ██████ aus ████, dort geboren ████████████ 1921, wegen Wirtschaftsvergehens u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Februar 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Sauer, Bundesrichter Dr. █, Bundesrichter Dr. Ortlieb, Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 7. Juni 1951 wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten „wegen Wirtschaftsvergehens“ zu zehn Monaten Gefängnis und zu einer Geldstrafe und außerdem wegen eines selbständigen Vergehens der Steuerhinterziehung zu einer weiteren Geldstrafe verurteilt.

Seine Revision, die Verfahrens- und Sachrügen erhebt, ist unbegründet.

Zum Wirtschaftsvergehen

I.

Die Firma H.C.W. JKG, deren einziger Geschäftsführer und persönlich haftender Gesellschafter der Angeklagte war, befasste sich vor wie nach der Währungsreform mit dem Vertrieb von Bedarfsartikeln für Bäckereien und Konditoreien, ferner mit dem Verkauf von bewirtschafteten Eisenwaren, insbesondere von Maschinen an jene Geschäfte. Auf Antrag des Angeklagten wurde die Firma 1947 zum sog. Eisenscheckverfahren zugelassen. Demgemäß erhielt sie fortlaufend vom Amt für Wirtschaft in Hamburg bis Anfang 1949 insgesamt neun Scheckhefte mit zusammen 720 Scheckvordrucken. Von Juli 1948 bis Anfang 1949 verkaufte der Angeklagte Eisenschecks über etwa 2.500 t für rund 100.000 DM an interessierte Abnehmer.

Die Strafkammer sieht darin ein strafbares Beiseiteschaffen von Bescheinigungen über Bezugsberechtigungen im Sinne des § 1 Abs. 2 der zur Tatzeit geltenden Kriegswirtschaftsverordnung (KWVO). Sie hat ihn deshalb nach § 2 des zur Zeit der Aburteilung an Stelle der KWVO geltenden Wirtschaftsstrafgesetzes (WiStG) in Verbindung mit dessen § 26 Abs. 2 verurteilt.

Die Revision meint, die Feststellungen der Strafkammer genügten für eine Verurteilung wegen Wirtschaftsvergehens weder dem § 267 Abs. 1 StPO noch den Anforderungen des sachlichen Rechts. Sollte diese Behauptung der Revision zutreffen, so würde das Urteil zwar das sachliche Recht, nicht aber den § 267 Abs. 1 StPO verletzen. Denn das Urteil ergibt immerhin die für erwiesen erachteten Tatsachen, in denen es die gesetzlichen Merkmale eines Wirtschaftsvergehens findet.

a) Nach Auffassung der Revision fehlt es schon für die Annahme der Strafkammer, die vom Angeklagten verkauften Eisenschecks seien Bescheinigungen über Bezugsberechtigungen gewesen, an ausreichenden Feststellungen; denn die vom Angeklagten gehandelte Ware sei nicht bezugsbeschränkt gewesen.

Ob diese Behauptung richtig ist, kann dahingestellt bleiben. Denn für die Frage nach dem Charakter der Eisenschecks als Bezugsberechtigungsscheine kann es, wenn überhaupt, nur darauf ankommen, ob die Eisenwaren, auf die die Schecks lauteten, bezugsbeschränkt waren.

Die Revision meint, Bezugsberechtigungsscheine oder Vordrucke hierfür im Sinne des § 1 Abs. 2 KWVO und des § 2 WiStG seien nur solche, die Geschäfte mit bezugsbeschränkten Waren zum Gegenstand haben; bezugsbeschränkt aber sei eine Ware nur dann, wenn der letzte Verbraucher sie nicht frei beziehen könne.

Es kann unerörtert bleiben, ob es nicht auch für Waren, die der Verbraucher ohne Bezugsberechtigungsnachweis erhält, auf der Stufe des Erzeugers oder des Händlers Bescheinigungen über Bezugsberechtigungen gab und demgegenüber ein Händler sich des Beiseiteschaffens solcher Bescheinigungen oder Vordrucke hierfür schuldig machen konnte, ohne dass die Ware, auf die die Bescheinigungen oder Vordrucke lauteten, für den Letztverbraucher der Bezugsbeschränkung zu unterliegen brauchte; denn die Eisenwaren, auf die die Eisenschecks lauteten, waren vom Letztverbraucher nicht frei beziehbar, demgemäß bezugsbeschränkt. Dies stellt allerdings die Strafkammer nicht ausdrücklich fest. Sie verweist jedoch zur Begründung ihrer Annahme, die Schecks seien Bezugsberechtigungsscheine gewesen, auf die seinerzeit geltende „Anordnung über die Regelung der Eisenbewirtschaftung“ vom 24. Juni 1948 (Mitteilungsblatt der Verwaltung für Wirtschaft des amerikanischen und britischen Besatzungsgebiets 1948 Seite 212). Die Anordnung bestimmte in § 1, dass die dort genannten Erzeugnisse, darunter insbesondere „Halbfertigerzeugnisse und Fertigerzeugnisse“, die ganz oder teilweise aus Eisen und Stahl bestehen (§ 1 Abs. 1 Nr. 3), nur gegen Eisenbewirtschaftungspapiere geliefert und bezogen werden durften; Abs. 2 dieser Bestimmung nennt unter den in Betracht kommenden Eisenbewirtschaftungspapieren namentlich „Eisenbezugsrechte (Eisenschecks)“.

Aus dieser Bestimmung wird deutlich, dass mindestens ein Teil der auf dem Markt erscheinenden Eisen- und Stahlwaren vom Letztverbraucher nicht frei sollte bezogen werden dürfen. Dass dies tatsächlich zutraf, ergibt auch die Verfahrensregelung der Eisenbewirtschaftung des Verwaltungsamts für Wirtschaft vom 23. Mai 1947 (Mitteilungsblatt 1947 Seite 103), die im Rahmen der Bestimmungen der erstgenannten Anordnung vom 24. Juni 1948, also noch zur Zeit der Taten des Angeklagten, fortgalt (§ 9 der Anordnung vom 24. Juni 1948). Jene Verfahrensregelung sah nur in bestimmtem Umfang, nämlich für Ersatzteile, Reparaturen und Kleinstaufträge an Hersteller Freigrenzen vor, innerhalb deren Bestellrechtsfreiheit galt (vgl. Teil A XIII). Sonst waren Eisen- und Stahlwaren, auch für den Letztverbraucher, nicht unbeschränkt erhältlich. Mochte die Überwachung dieser Bezugsbeschränkung auch nicht durch Verbraucherbezugscheine gewährleistet, sondern die Bestimmung der jeweils an den Verbraucher abzugebenden Menge dem pflichtgemäßen Ermessen des Letztverteilers überlassen gewesen sein, so blieb doch die Tatsache bestehen, dass wenigstens teilweise Eisen- und Stahlwaren vom Letztverbraucher nicht frei bezogen werden konnten. Damit aber waren sie in diesem Umfang bezugsbeschränkt. Demgemäß waren auch die der Einhaltung dieser Beschränkungen dienenden Eisenschecks Bescheinigungen über Bezugsberechtigungen im Sinne des § 1 Abs. 2 KWVO und § 2 WiStG.

Die Revision verweist für ihre gegenteilige Auffassung darauf, dass eine Kontrolle über die Bezugsberechtigungen im Eisenscheckverfahren gefehlt habe. Eine solche vom Druck der Berechtigungsscheine bis zum Letztverbraucher einerseits und vom Kleinverteiler über den Großhandel und die eisenerzeugende Industrie bis zur behördlichen Wirtschaftsstelle andererseits reichende Kontrolle sei aber gerade ein wesentliches Kennzeichen der Bezugsbeschränkung. Dieser Einwand übergeht eine Eigentümlichkeit des Eisenscheckverfahrens. In ihm bedienten sich die staatlichen Behörden der Selbstverantwortung der Wirtschaft zu Kontrollzwecken. Jeder Händler durfte nämlich Eisenschecks aus dem ihm überlassenen Kontingent nur insoweit begeben, als er aus Wareneinkäufen Eisenschecks erwarb. Die als Deckung hereingenommenen Schecks mussten von den Händlern für etwaige behördliche Kontrollen aufbewahrt werden. Es mag der Revision zugegeben werden, dass diese Kontrolle ein sehr unzulänglicher und unwirksamer Ersatz für eine zur Zeit der Zwangswirtschaft sonst übliche straffe Überwachung der Bezugscheinregelung war. Dennoch reichte sie für die Annahme aus, dass die auf Eisenschecks erhältlichen Waren einer vom Staat angeordneten und der Überwachung der Bezugsbeschränkung dienenden Kontrolle unterworfen waren. Daran ändert der Umstand nichts, dass die Schecks nicht an die staatlichen Bewirtschaftungsstellen, die sie ausgegeben hatten, wieder zurückliefen.

Bei der Frage, ob die in den vorerwähnten Anordnungen des Amtes für Wirtschaft eingeführten Eisenschecks Bescheinigungen über Bezugsberechtigungen oder Vordrucke hierfür im Sinne des § 1 Abs. 2 KWVO und des § 2 WiStG waren, handelt es sich, wie die obigen Ausführungen ergeben, um eine Rechtsfrage. Mit dieser Begründung hat deshalb die Strafkammer zutreffend den Antrag des Angeklagten in der Hauptverhandlung, über die umstrittene Frage einen Sachverständigen für Wirtschaft zu hören, abgelehnt. Die Strafkammer brauchte auch dem Antrag des Angeklagten nicht stattzugeben, der durch Vernehmung eines Sachverständigen beweisen wollte, dass die von der Firma Homann vertriebenen Maschinen nicht bezugsbeschränkt waren. Denn darauf kam es, wie schon erwähnt, nicht an. Außerdem ist die Begründung für die Ablehnung dieses Antrags, nämlich, dass diese Frage bereits durch andere in der Hauptverhandlung vernommene Sachverständige geklärt sei, rechtlich unangreifbar.

Unschädlich ist, dass die Strafkammer nicht klarstellt, ob der Angeklagte die Eisenscheckformulare als solche blanko, also unausgefüllt, weiterverkaufte, oder erst, wie die Revision behauptet, nachdem er sie datiert und unterschrieben und dadurch zu Bescheinigungen über Bezugsberechtigungen vervollständigt hatte. Denn sowohl § 1 Abs. 2 KWVO wie § 2 WiStG erfassen beide Begehungsarten, nämlich das Beiseiteschaffen von Bezugsberechtigungsscheinen und das von Vordrucken hierfür.

b) Die Revision wendet ferner ein, der Angeklagte habe die Eisenschecks, selbst wenn sie Bezugsberechtigungsscheine oder Vordrucke dazu gewesen sein sollten, nicht beiseitegeschafft. Dieses Tatbestandsmerkmal der angewandten Strafbestimmung bedeute, wie in OGHSt 1, 162, entschieden sei, eine Verhaltensweise, die bewirke, dass echte Bezugscheine oder deren Vordrucke aus dem im Interesse der Deckung des Bedarfs der Bevölkerung vorgesehenen Verfahrensgang herausfallen. Das aber habe der Angeklagte gar nicht erreichen können, weil es für die Eisenschecks einen solchen Verfahrensgang, nämlich einen Weg von der Druckerei und ausgabeberechtigten Amtsstelle an die Versorgungsberechtigten und von diesen über den Handel wieder zurück an jene Dienststelle, nicht gegeben habe.

Zur Widerlegung dieses Einwands sei auf die unter a) behandelte Eigentümlichkeit des Eisenscheckverfahrens hingewiesen. Sie brachte es mit sich, dass der sonst übliche Weg des Rücklaufs der Scheine nicht bis zur behördlichen Ausgabestelle führte, sondern beim Händler endete. Er war verpflichtet, das ihm in der Form von Eisenschecks zugeteilte Bezugskontingent dadurch aufrechtzuerhalten, dass er nur insoweit darüber verfügte, als er durch den ordnungsgemäßen Erwerb anderer Schecks einen Zuwachs erfuhr. Da der Angeklagte gegen diese Pflicht sich verging, schaffte er unbefugt Bescheinigungen über Bezugsberechtigungen beiseite. Hiergegen kann er sich nicht darauf berufen, er sei selbst Bezugsberechtigter gewesen, weil er zum Eisenscheckverfahren zugelassen worden sei. Denn er hat nicht im Rahmen der ihm eingeräumten Befugnis über die ihm zugeteilten Schecks verfügt, sondern ohne Rücksicht auf die Erhaltung seines Scheckkontingents.

c) Die Strafkammer geht davon aus, dass für eine Bestrafung aus Abs. 2 ebenso wie für eine aus Abs. 1 des § 1 KWVO das hier ausdrücklich vorgesehene Merkmal der Bedarfsgefährdung erfüllt sein müsse, soweit es sich um das Beiseiteschaffen von Bezugsberechtigungsscheinen oder von Vordrucken für solche handelt. Die Strafkammer folgt dabei der Auffassung in OGHSt 1, 161. Der Senat schließt sich ihr und der dort gegebenen Begründung an. In ähnlicher Weise hat bereits vorher das OLG Kiel entschieden (SchlHA 1948, 174; 1949, 171). Die Strafkammer hält die Voraussetzungen für die Annahme, der Angeklagte habe durch sein Verhalten den Bedarf der Bevölkerung gefährdet, auf Grund ihrer Feststellungen für gegeben. Danach hatte der Angeklagte innerhalb etwa eines halben Jahres Eisenschecks über insgesamt rund 2.500 t veräußert. In Übereinstimmung mit verschiedenen Sachverständigen kommt die Strafkammer zu dem rechtlich unangreifbaren Ergebnis, durch die Veräußerung dieser großen Menge habe der Angeklagte den Bedarf der Bevölkerung an Eisenwaren in Hamburg gefährdet.

Auch die Bejahung des inneren Tatbestands des angenommenen Wirtschaftsvergehens unterliegt keinen Bedenken. Denn es ist festgestellt, dass sich der Angeklagte nicht nur der Rechtswidrigkeit, sondern auch des bedarfsgefährdenden Charakters seines Verhaltens bewusst war.

Ob der Angeklagte auch böswillig gehandelt hat, kann dahingestellt bleiben. Denn für eine Verurteilung nach § 1 Abs. 2 KWVO, nunmehr nach § 2 WiStG, ist nicht, wie die Revision annimmt, ein böswilliges Handeln des Täters erforderlich. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmungen. Es wäre kaum verständlich, dass der Gesetzgeber, wenn er wie für die unter Abs. 1 des § 1 KWVO auch für die unter Abs. 2 fallenden Straftaten Böswilligkeit des Täters verlangt hätte, dies nicht durch Wiederholung des Merkmals „böswillig“ in Abs. 2 zum Ausdruck gebracht hätte. Dass Abs. 2 dieses Merkmal im Gegensatz zu Abs. 1 nicht enthält, rechtfertigt die Auslegung, dass das Gesetz in Abs. 2 auch nichtböswilliges Handeln treffen wollte. Es hatte überdies guten Sinn, die Bescheinigungen über Bezugsberechtigungen und ihre Vordrucke in noch stärkerem Maße als den Verkehr mit den Waren selbst unter strafrechtlichen Schutz zu stellen. Denn die Straftat nach Abs. 2 richtete sich in besonderem Maße gegen die staatlich gelenkte Wirtschaft, die gerade von einem ordnungsmäßigen Funktionieren des Bezugscheinwesens abhing.

Schließlich bringt die Revision vor, der Angeklagte habe, sei es wegen einer Wirtschaftsstraftat, sei es wegen einer Ordnungswidrigkeit, deshalb nicht bestraft werden dürfen, weil im Zeitpunkt seiner Aburteilung Eisenwaren nicht mehr bewirtschaftet waren und die zur Tatzeit geltenden Vorschriften über die Eisenbewirtschaftung keine Zeitgesetze im Sinne des § 2a Abs. 3 StGB seien.

Dieser Einwand geht fehl. Er muss von vornherein deshalb scheitern, weil das Verhalten des Angeklagten den damals geltenden § 1 Abs. 2 KWVO verletzt hat. An dessen Stelle ist seit dem 4. Oktober 1949 § 2 WiStG getreten. Diese Bestimmung wird nicht deshalb unanwendbar, weil zur Zeit der Aburteilung der Erwerb von Waren, die zur Tatzeit bezugsbeschränkt waren, von Bezugsberechtigungen und Bescheinigungen hierüber unabhängig geworden ist. Geändert haben sich in einem solchen Fall nicht die gesetzlichen Vorschriften zwischen Tatzeit und Entscheidungszeit. Denn wie zur Tatzeit galt auch zur Zeit der Aburteilung und gilt noch heute das Verbot, Bescheinigungen über eine Bezugsberechtigung oder Vordrucke hierfür beiseite zu schaffen (§ 2 WiStG). Eine solche Änderung aber wäre Voraussetzung für eine Anwendung des § 2a Abs. 2 StGB. Geändert hat sich allerdings die Wirtschaftslage zwischen beiden Zeitpunkten, insofern zur Tatzeit, nicht mehr aber zur Zeit der Entscheidung Eisen- und Stahlwaren bezugsbeschränkt waren und sind. Eine solche Änderung in den wirtschaftlichen Voraussetzungen, die nicht zugleich eine Änderung in den Strafbestimmungen zur Folge haben, ist in § 2a Abs. 2 StGB nicht gemeint.

Was die Revision schließlich gegen das Strafmaß vorbringt, geht offensichtlich fehl. Die Strafkammer hat sich in keinem Punkt ihrer Strafzumessungserwägungen in Widerspruch zu den Tatsachen gesetzt, die der Angeklagte durch verschiedene Beweisanträge hatte beweisen wollen, die Strafkammer aber als wahr unterstellt hat.

Gegen die Verurteilung wegen Steuervergehens

II.

wendet die Revision ein, der Angeklagte sei nur wegen Einkommensteuerhinterziehung angeklagt gewesen und habe deshalb nicht wegen Umsatzsteuerhinterziehung verurteilt werden dürfen; er habe im Gegenteil überdies von der Anklage wegen Einkommensteuerhinterziehung, die ihn nicht habe nachgewiesen werden können, freigesprochen werden müssen. Dieser in seinem ersten Teil verfahrensrechtliche und in seinem zweiten Teil sachlichrechtliche Angriff der Revision muss erfolglos bleiben.

a) Der Angeklagte war „wegen Verstoßes gegen die §§ 1 KWVO und 2 WiStG in Tateinheit mit einem Steuervergehen nach § 396 RAbgO“ angeklagt. Die Anklage erwähnte allerdings nichts von einer Umsatzsteuerhinterziehung, sprach vielmehr nur von Verkürzung von Steuereinnahmen, begangen durch „Nichtangabe der Gewinne bei den Einkommensteuererklärungen“. Dennoch ergibt sich aus dem Inhalt der Anklage, dass sie das steuerstrafrechtlich irgendwie bedeutende Verhalten des Angeklagten treffen wollte. Die Umsatzsteuerhinterziehung des Angeklagten durfte und musste demnach zum Gegenstand der Aburteilung gemacht werden, weil sie Gegenstand der Anklage war (§ 264 StPO).

b) Dass die Strafkammer zwar den Tatbestand der Umsatz-, nicht aber den der Einkommensteuerhinterziehung für erfüllt hielt, bildete keinen Grund, den Angeklagten insoweit freizusprechen, als ihm eine Einkommensteuerhinterziehung nicht nachgewiesen werden konnte. Zwar treffen, wie die Revision mit Recht bemerkt, beide Arten von Steuerhinterziehung nicht rechtlich, sondern sachlich zusammen. Die Anklage war jedoch gegen den Angeklagten nur wegen Steuerhinterziehung, also wegen einer Steuerstraftat erhoben. Nur wegen einer Steuerstraftat ist er verurteilt worden. Deshalb war es weder erforderlich noch zulässig, ihn freizusprechen, soweit er der Einkommensteuerhinterziehung nicht für schuldig befunden wurde.

c) Auch die Einwände der Revision gegen die Strafzumessung sind nicht stichhaltig.

Die Geldstrafe von 3.000 DM für die Hinterziehung von Umsatzsteuer begründet die Strafkammer mit der Erwägung, sie halte die Geldstrafe in dieser Höhe „unter Berücksichtigung des hinterzogenen Umsatzsteuerbetrags sowie der wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten“ für angemessen. Die Revision beanstandet diese Begründung als mangelhaft, da sie nicht erkennen lasse, ob die Strafkammer sich bewusst war, dass auch bei Anwendung des § 27c Abs. 2 StGB die Richtlinien des Absatzes 1 eingehalten werden müssten. Allerdings darf auch in einem Fall, wie dem der Steuerhinterziehung, auf den § 27c Abs. 2 StGB zutrifft, die Geldstrafe nicht unter Missachtung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters bemessen werden. Dafür jedoch, dass die Strafkammer diesen Fehler begangen hätte, liefert das Urteil keinen Anhalt. Im Gegenteil! Die Tatsache, dass die von der Strafkammer verhängte Geldstrafe den Gewinn des Angeklagten aus der Steuerhinterziehung zwar erreicht, aber gerade nicht übersteigt, beweist, dass die Strafkammer sich bei Bemessung der Strafe auf Grund des Abs. 2 an die Richtlinien des Abs. 1 des § 27c gehalten hat.

Gegen die Bemessung der Geldstrafe könnte auch dann nichts eingewandt werden, wenn der Angeklagte den Gewinn aus der Steuerhinterziehung durch Nachentrichtung des Steuerbetrags wieder verloren haben sollte. Denn § 27c Abs. 2 ist auch dann anwendbar, wenn der Täter den aus der Straftat gezogenen Gewinn später wieder eingebüßt hat. Es genügt, dass er einen Gewinn erzielt hatte. Es ist deshalb unschädlich, dass das Urteil nicht klärt, ob der Angeklagte die Umsatzsteuer nachentrichtet hat.

Dr. Dotterweich Werner Dr. █

SauerDr. Arndt
Ortlieb
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