Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe wegen unterlassener Prüfung der Nicht‑Einbeziehung nach §53 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 628/99
Datum
19.01.2000
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht seine Verurteilung wegen Urkundenfälschung, versuchten Betrugs und Veruntreuung an. Der BGH hob den Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Wirtschaftsstrafkammer. Das Landgericht hatte nicht geprüft, ob nach §53 Abs.2 StGB die Geldstrafen gesondert als Gesamtgeldstrafe bestehen bleiben können, wodurch eine Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung (§56 Abs.2 StGB) möglich wäre. Außerdem ist die Anrechnung der in Tschechien verbüßten Haft festzusetzen (§51 Abs.4 Satz 2 StGB).

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe aus einer Freiheitsstrafe und mehreren Geldstrafen hat das Gericht zu prüfen, ob nach §53 Abs.2 StGB die Geldstrafen als gesonderte Gesamtgeldstrafe neben der Freiheitsstrafe bestehen bleiben können.

2

Die Einbeziehung von Geldstrafen in eine Freiheitsstrafe stellt ein schwereres Strafübel gegenüber der gesonderten Festsetzung einer Gesamtgeldstrafe dar und ist bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.

3

Liegt beim Angeklagten kein Vorstrafenbestand vor und sprechen Milderungsgründe dafür, muss der Tatrichter prüfen, ob die Freiheitsstrafe gemäß §56 Abs.2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden kann, insbesondere wenn nur so eine Bewährungsentscheidung möglich erscheint.

4

Bei Aufhebung der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe bleiben die zu der Gesamtstrafe gehörenden Feststellungen bestehen; der neue Tatrichter kann ergänzende Feststellungen treffen und hat einen Anrechnungsmaßstab für im Ausland erlittene Freiheitsentziehung nach §51 Abs.4 Satz 2 StGB festzusetzen.

Rubrum

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Januar 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom [REDACTED] Juli 1999 – soweit es ihn betrifft – im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug sowie wegen Veruntreuung von Arbeitnehmeranteilen in sieben Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision erstrebt der Angeklagte eine Verurteilung mit Strafaussetzung zur Bewährung.

Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Gesamtfreiheitsstrafe hält der rechtlichen Prüfung nicht stand. Das Landgericht hat aus einer Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug und sieben Einzelgeldstrafen von jeweils 80 Tagessätzen à 15 DM wegen Veruntreuung von Arbeitnehmeranteilen eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet, die schon wegen ihrer Höhe nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden konnte. Dabei hat die Strafkammer aber nicht erörtert, aus welchen Gründen sie von der durch § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB eröffneten Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, die Geldstrafen als Gesamtgeldstrafe neben der Freiheitsstrafe von zwei Jahren gesondert bestehen zu lassen. Eine dahingehende Prüfung war im vorliegenden Fall geboten (vgl. BGHR StGB § 53 Abs. 2 Einbeziehung, nachteilige 1-4): Zum einen ist die Erhöhung der Freiheitsstrafe durch die Einbeziehung der Geldstrafen im Vergleich zur gesonderten Festsetzung einer Gesamtgeldstrafe ein schwereres Strafübel. Zum anderen hatte bei dem nicht vorbestraften Angeklagten und den festgestellten Strafmilderungsgründen die naheliegende Möglichkeit bestanden, die Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen (§ 56 Abs. 2 StGB). Der Tatrichter darf von der Einbeziehung von Geldstrafen in eine Gesamtfreiheitsstrafe auch absehen, wenn er im Rahmen einer schuldangemessenen Ahndung der Taten nur so die Freiheitsstrafe zur Bewährung aussetzen kann (BGHR StGB § 53 Abs. 2 Nichteinbeziehung 2).

Der neue Tatrichter wird daher zu prüfen haben, ob die Geldstrafen als Gesamtgeldstrafe gesondert bestehen bleiben können und – falls er dies bejaht – ob die Freiheitsstrafe von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt werden kann.

Die zu der Gesamtstrafe gehörenden Feststellungen können bestehen bleiben, ergänzende Feststellungen sind zulässig.

Schließlich wird auch ein Anrechnungsmaßstab für die in Tschechien erlittene Freiheitsentziehung (UA S. 6) festzusetzen sein (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB).

JahnkeDetterRothfuß
TheuneBode