Treffer
BGH Beschluss

BGH: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zum bandenmäßigen Handeltreiben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 628/98
Datum
22.01.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt Verurteilungen wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Jugendstrafkammer. Entscheidend ist, dass das Landgericht nur pauschale Feststellungen traf und konkrete Indizien für eine bandenmäßige Organisation fehlen. Zwei Einzelverurteilungen eines Angeklagten bleiben bestehen; der Rechtsfolgenausspruch wurde insoweit aufgehoben, weil die fehlerhafte Bandeneinstufung die Strafzumessung beeinflusst haben kann.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Feststellung des bandenmäßigen Handeltreibens setzt konkrete, am Einzelfall orientierte Feststellungen über arbeitsteilige und gemeinschaftliche Organisation sowie belastende Indizien (z. B. gemeinsame Kasse, gemeinsame Transportmittel, genaue Buchführung, Gewinnbeteiligung) voraus; pauschale Angaben genügen nicht.

2

Zur Tragfähigkeit einer Bandeermittlung müssen Feststellungen darüber getroffen werden, in welchem Umfang die Beteiligten an Ankauf, Lagerung und Planung des Weiterverkaufs mitgewirkt haben; bloße Anwesenheit oder gelegentliche Einzelverkäufe sind dafür nicht ausreichend.

3

Werden die für die Annahme bandenmäßigen Handelns erforderlichen Feststellungen nicht getroffen, ist die Verurteilung in diesem Umfang aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

4

Hat eine fehlerhafte Annahme von bandenmäßigem Handeln Einfluss auf die Strafzumessung, sind auch der Rechtsfolgenausspruch und die Höhe der Strafen aufzuheben, soweit nicht ausgeschlossen werden kann, dass die fehlerhafte Würdigung maßgeblich war.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 27. April 1998

Rubrum

in der Strafsache gegen █████████████████ █████████ wegen bandenmäßigen Handelns mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. Januar 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten B. und H. wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 27. April 1998 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit diese Angeklagten verurteilt worden sind.

Auf die Revision des Angeklagten Bo. wird das vorbezeichnete Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

a) soweit der Angeklagte wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist,

b) im Rechtsfolgenausspruch.

Die weitergehende Revision dieses Angeklagten wird verworfen.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, den Angeklagten Bo. darüber hinaus wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei weiteren Fällen verurteilt.

Die Revision des Angeklagten Bo. ist gemäß § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit er des zweifachen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gesprochen worden ist.

Die Verurteilung der drei Angeklagten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hat hingegen keinen Bestand.

Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils wurden bei der Durchsuchung einer Wohnung in Kassel 659 g Rauschgiftzubereitungen mit 21,147 g Heroinhydrochlorid und 389,775 g Kokainhydrochlorid sowie 72.700 DM gefunden.

Das Landgericht kommt zu dem Ergebnis, die Angeklagten hätten das Rauschgift zu Zwecken des gemeinsamen und gemeinsam organisierten Verkaufs gelagert und sich deshalb des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gemacht.

Diese Beurteilung hat keine ausreichende Tatsachengrundlage.

Ob die Voraussetzungen bandenmäßigen Handeltreibens erfüllt sind, kann nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beantwortet werden.

Gewichtige Indikatoren können das Vorliegen einer gemeinsamen Kasse, die gemeinsame Anmietung eines Transportfahrzeuges, das Eingebundensein in eine bandenmäßige Organisation, eine genaue gemeinsame Buchführung, eine geschäftsmäßige Auftragsverwaltung, die arbeitsteilige und gleichberechtigte Abwicklung von Akquisition, Vermittlungstätigkeit und Forderungseinziehung, gegenseitige Kontrolle und Schutz oder die Beteiligung an den gemeinsam erwirtschafteten Gewinnen und Verlusten sein (vgl. BGHSt 38, 26, 31; BGH NStZ 1996, 443; BGH, Beschl. v. 6. Oktober 1998 – 1 StR 485/98; BGHR BtMG § 30a – Bande 5, 9).

Das Landgericht hat zu der Beteiligung der Angeklagten am Betäubungsmittelhandel nur pauschale Feststellungen getroffen, die jedenfalls bandenmäßiges Handeln nicht belegen. Die Verurteilung stützt sich lediglich darauf, dass der Angeklagte B. sich in der Wohnung, in der das Rauschgift gefunden wurde, in der Zeit von Oktober bis Dezember 1996 „regelmäßig“ aufgehalten hat, dass sich auch Bo. (im Schlafanzug) dort heimisch gefühlt hat und dass H. „dort gewesen ist“.

Die Wohnung war jedoch (möglicherweise) von einer anderen Person (T.) angemietet worden und wurde auch von dem früheren Mitangeklagten A. mitbenutzt.

Das Landgericht hat weiterhin feststellen können, dass die Angeklagten häufig zusammen in einem Café in Kassel sowie der frühere Mitangeklagte A. saßen und die Angeklagten Bo. und H. sowie A. hinausgingen und bei mehreren Gelegenheiten jeweils etwa 1 g Kokainzubereitung verkauften.

Eine direkte Beteiligung des Angeklagten B. an diesen Verkäufen hat das Landgericht nicht festgestellt.

Diese Feststellungen rechtfertigen nicht die Annahme, dass die Angeklagten B. und Bo. „zweifellos“ das in der Wohnung gefundene Rauschgift und das Geld „verwalteten“ und die anderen für „den Einzelverkauf zuständig waren“.

Dazu, in welchem Umfang die Angeklagten am Ankauf, der Lagerung und der Planung des Weiterverkaufs des in der Wohnung gefundenen Rauschgifts beteiligt waren, hat das Landgericht bisher keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Es wird darüber – auch unter Beachtung des Zweifelssatzes – neu zu befinden haben.

Der Senat hat auch beim Angeklagten Bo. den Rechtsfolgenausspruch insgesamt aufgehoben, obgleich die beiden Einzelstrafen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge keinen Rechtsfehler aufweisen. Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Verurteilung wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln auf die Bemessung dieser Strafen ausgewirkt hat.

Der Senat weist abschließend auf folgendes hin: Das Landgericht hat den Angeklagten eine umfangreiche Handelstätigkeit angelastet und dies mit dem gefundenen Geldbetrag von mehr als 70.000 DM begründet (UA S. 21). Abgesehen davon, dass hinreichend konkrete Feststellungen zu dieser Handelstätigkeit fehlen, lässt das Landgericht später offen, ob die 72.700 DM Erlöse aus Rauschgiftgeschäften waren oder dem Ankauf weiteren Rauschgifts dienen sollten (UA S. 23), so dass der genannte Vorwurf einer ausreichenden Grundlage entbehrt.

Die Verhängung von Freiheitsstrafen in der Höhe von jeweils acht Jahren wäre selbst dann, wenn die Angeklagten in der vom Landgericht vermuteten Art und Weise des Bandenhandelns mit dem aufgefundenen Rauschgift überführt wären, ungewöhnlich hart und könnte nicht mehr als gerechter Schuldausgleich angesehen werden.

JahnkeDetterRothfuß
TheuneBode
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