Treffer
BGH Urteil

Verweisung wegen Verjährungsfrage bei Kapitalanlagebetrug – Prospekte als Werbedrucksachen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 628/94
Datum
21.12.1994
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte die Einstellung eines Verfahrens gegen einen Angeklagten wegen Kapitalanlagebetrugs als verjährt. Streitgegenstand war, ob der Prospekt der kurzen Verjährung des HessPresseG unterliegt oder als Werbedruckschrift ausgenommen ist. Der BGH entschied, dass Prospekte Werbedrucksachen i.S.d. § 4 Abs. 2 Nr. 2 HessPresseG sind und daher die fünfjährige Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB gilt; das Verfahren wurde insoweit aufgehoben und zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Prospekte, die objektiv der Werbung für Kapitalanlagen dienen, sind Werbedrucksachen im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 HessPresseG und fallen damit nicht unter die Verjährungsvorschrift des § 12 Abs. 1 HessPresseG.

2

Die kurze Verjährung des Landespressegesetzes ist nicht anwendbar, wenn die inkriminierten Druckwerke gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 HessPresseG insgesamt vom Anwendungsbereich des Pressegesetzes ausgenommen sind.

3

Kapitalanlagebetrug nach § 264a StGB, der durch unrichtige oder unvollständige Angaben in Prospekten begangen wird (Prospektäuschung), unterliegt der regulären Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB (fünf Jahre) und kann gemäß § 78c StGB durch Ermittlungsmaßnahmen unterbrochen werden.

4

Bei der Abgrenzung des Anwendungsbereichs des Ausnahmetatbestands des Pressegesetzes ist auf den objektiven Charakter und den gewerblichen Zweck der Schrift abzustellen; die subjektive Nähe zu presserechtlichen Verpflichtungen oder die vermeintliche "Harmlosigkeit" ist rechtlich nicht entscheidend.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 18. Mai 1994

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

vom 21. Dezember 1994 in der Strafsache gegen den Bankkaufmann Hans Peter ███, geboren am ██ ██ 1936 in ████, wegen Missbrauchs von Titeln und Kapitalanlagebetrugs

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Dezember 1994, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jahnke, Richter am Bundesgerichtshof Theune, Niemöller, Gollwitzer, Athing als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizsekretärin ████ der Verhandlung, Justizangestellte ███ bei der Verkündung als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 18. Mai 1994 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit das Verfahren eingestellt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Missbrauchs von Titeln zu einer Geldstrafe verurteilt, das Verfahren jedoch wegen Verfolgungsverjährung eingestellt, soweit dem Angeklagten zur Last gelegt worden war, durch unrichtige und unvollständige Angaben in einem Prospekt zum Vertrieb von Anteilen an einem Immobilienfonds Kapitalanlagebetrug (§ 264a StGB) begangen zu haben.

Gegen diese Einstellungsentscheidung richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel ist mit der Sachrüge begründet und wird vom Generalbundesanwalt vertreten; es hat Erfolg.

II.

Das Landgericht hat hierzu im Wesentlichen folgendes festgestellt:

1. Der Angeklagte war Geschäftsführer einer GmbH, die sich mit Kapitalanlageberatung befasste („█████████████████████ Beratung Marketing & Kapital“), außerdem auch Vorstandsvorsitzender einer Aktiengesellschaft („AC— Anleger-Dienstleistungs-Aktiengesellschaft für Management und Verwaltung“), die Immobiliengeschäfte betrieb. Beide Gesellschaften hatten ihren Sitz in ████████. Zur Werbung von Anlegern für den Erwerb von Anteilen an einem Immobilienfonds („Geschlossene Grundstücks-Gesellschaft GGG Nr. █████“) ließ die GmbH einen Hochglanzprospekt drucken und spätestens ab dem 7. Februar 1987 verteilen. Der Vertrieb der Anteile begann im Mai 1987 und war im Mai 1989 abgeschlossen.

2. Das Landgericht hält die Verfolgung des angeklagten Kapitalanlagebetrugs für verjährt. Der Prospekt, der die angeblich unrichtigen und unvollständigen Angaben enthalte, sei ein Druckwerk; eine durch Verbreitung von Druckwerken begangene Straftat verjähre nach § 12 Abs. 1 des Hessischen Pressegesetzes in sechs Monaten. Diese Frist sei maßgebend. Daran ändere auch nichts, dass § 4 Abs. 2 Nr. 2 des Hessischen Pressegesetzes seinem Wortlaut nach Druckwerke, die nur den Zwecken des Gewerbes dienten (wie etwa Werbedrucksachen), generell dem Anwendungsbereich des Landespressegesetzes entziehe. Sinn und Zweck dieser Regelung bestünden darin, „harmlose“ Druckwerke von den Ordnungsvorschriften des Landespressegesetzes (Impressumzwang, Verpflichtung zur Benennung eines verantwortlichen Redakteurs, Gegendarstellungspflicht usw.) auszunehmen, „weil von ihnen regelmäßig keine Gefahren für Rechtsgüter der Allgemeinheit oder einzelner“ drohten. Abgesehen davon, dass sich der hier zu beurteilende Prospekt von den im Gesetz beispielhaft genannten Druckwerken unterscheide, treffe auf solche Druckwerke die „Vermutung der Ungefährlichkeit“ nicht zu; vielmehr seien es gerade die von derartigen Prospekten ausgehenden „Gefahren für die individuellen Vermögensinteressen“ insbesondere unerfahrener Kapitalanleger, die den Gesetzgeber zur Einfügung des § 264a in das StGB veranlasst hätten. Die sich daraus ergebende Antwort auf die Verjährungsfrage decke sich im Übrigen mit der Beurteilung entsprechender Rechtsfragen im Bereich des § 4 UWG und des § 38 Abs. 5 GWB.

3. Die angefochtene Einstellungsentscheidung hat keinen Bestand. Die Verfolgung des dem Angeklagten vorgeworfenen Kapitalanlagebetrugs (§ 264a StGB) ist nicht verjährt. Die sechsmonatige Verjährung nach § 12 Abs. 1 Hessisches Pressegesetz (im Folgenden: HessPresseG) gilt – entgegen der Ansicht des Landgerichts – hier nicht. Die Vorschrift bezieht sich auf die Strafverfolgung derjenigen Vergehen und Verbrechen, die durch Veröffentlichung oder Verbreitung von Druckwerken strafbaren Inhalts begangen werden. Sie ist im vorliegenden Falle nicht anwendbar.

Kapitalanlagebetrug (§ 264a StGB), der durch Verbreitung gedruckter Prospekte („Prospektäuschung“) verübt wird, erfüllt zwar die Voraussetzung, dass die Tat mit einem Druckwerk „strafbaren Inhalts“ begangen sein muss (sog. Presseinhaltsdelikt, vgl. RGSt 66, 145; BGHSt 26, 15 m.w.N.). Denn bei dieser Form der Verwirklichung des Straftatbestands liegt die Strafbarkeit gerade im Inhalt des Prospekts begründet, weil § 264a StGB voraussetzt, dass die unrichtigen oder unvollständigen Angaben, die den Kern des Handlungsunrechts ausmachen, in dem Prospekt selbst enthalten sind.

Der kurzen Verjährung nach § 12 Abs. 1 HessPresseG steht aber § 4 Abs. 2 Nr. 2 desselben Gesetzes entgegen. Diese Vorschrift nimmt vom Begriff des „Druckwerks“, wie er in § 4 Abs. 1 näher bestimmt ist, solche Druckwerke aus, „die nur den Zwecken des Gewerbes und Verkehrs, des häuslichen und geselligen Lebens“ dienen, und nennt als Beispiele hierfür „Werbedrucksachen, Preislisten, Geschäfts-, Familienanzeigen, Formulare, Jahres- und Verwaltungsberichte“. Diese Regelung, die sich mit gleichem oder nur unwesentlich abweichendem Wortlaut auch in den Pressegesetzen der anderen Bundesländer (mit Ausnahme Bayerns) findet (vgl. Löffler, Presserecht 3. Aufl. Bd. 1 LPG S. 361 ff. und Stöckel in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, P 190 Vorb. Rdn. 9), entzieht die bezeichneten Druckwerke der Geltung aller Bestimmungen des Landespressegesetzes, die an das Vorliegen eines Druckwerks anknüpfen; das gilt mithin auch für die in § 12 Abs. 1 HessPresseG getroffene Verjährungsregelung.

Zu den in § 4 Abs. 2 Nr. 2 HessPresseG genannten Druckwerken gehören auch Prospekte im Sinne des § 264a StGB. Sie sind – ungeachtet der sie kennzeichnenden, formal-inhaltlichen Besonderheiten (Angaben über die angebotene Kapitalanlage, Anspruch auf Vollständigkeit) – Werbeschriften (Lackner, StGB 20. Aufl. § 264a Rdn. 10; Dreher/Tröndle, StGB 46. Aufl. § 264a Rdn. 9; Cramer in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. § 264a Rdn. 18; Samson in SK § 264a Rdn. 23); sie lassen sich daher bereits den in dieser Bestimmung beispielhaft erwähnten „Werbedrucksachen“ zuordnen und dienen nach ihrem objektiven Charakter, für den Inhalt und Beschaffenheit maßgebend sind (RGSt 14, 279, 282 f.; 36, 11, 13; 66, 145; Löffler a.a.O. Rdn. 58), unmittelbar und ausschließlich (RGSt 36, 13 ff.; Löffler a.a.O.; Löffler/Ricker, Handbuch des Presserechts 3. Aufl. 12. Kap. Rdn. 20) den „Zwecken eines Gewerbes“. Dass unter den weit auszulegenden Begriff des Gewerbes (vgl. hierzu RGSt 20, 63, 65; Löffler a.a.O. Rdn. 59; Löffler/Ricker a.a.O. Rdn. 21) auch die privatwirtschaftliche Betätigung im Rahmen von Kapitalanlagegeschäften fällt, kann nicht zweifelhaft sein.

Dem entsprechen die Feststellungen, die das Landgericht zu dem hier in Rede stehenden Prospekt getroffen hat. Dieser zielte seinem Inhalt nach darauf ab, Kapitalanleger für die Beteiligung an einem Immobilienfonds zu werben, mit dessen Einrichtung die vom Angeklagten geleitete, in dieser Branche tätige Firma die Absicht erwerbswirtschaftlicher Gewinnerzielung verband. An dieser Zweckbestimmung ändert es nichts, dass der Prospekt – wie das Landgericht festgestellt hat – auch „allgemeine Angaben über Inflation und die Darstellung einer Zinseszinsrechnung sowie Steuern, meinungsbildende Wertungen über die Sicherheit der Renten und Inflationsschutz“ enthielt. Angaben, Darstellungen und Wertungen dieser Art dienen innerhalb eines Prospekts, der für einen Immobilienfonds wirbt, allein dazu, das Interesse des Lesers an der angebotenen Kapitalanlage zu wecken und ihm den Gedanken einer Beteiligung nahezulegen; sie halten sich damit im Rahmen des ausschließlich verfolgten gewerblichen Zwecks.

Das Landgericht vertritt demgegenüber die Ansicht, dass § 4 Abs. 2 Nr. 2 HessPresseG nach seinem Sinn und Zweck hier keine Anwendung finden könne, weil die Vorschrift allein auf die Befreiung von bestimmten presserechtlichen Verpflichtungen abziele und nur „harmlose“ Druckwerke meine. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift sind die darin bezeichneten Druckwerke nicht nur in einzelnen Beziehungen, sondern insgesamt von der Geltung der Vorschriften des HessPresseG ausgenommen. Ob sie „harmlos“ sind oder nicht, ist dabei ohne Belang. Daran ändert es nichts, dass sich in Schrifttum und Rechtsprechung die Bezeichnung „harmlose Druckwerke“ durchgesetzt hat. Denn dabei handelt es sich nur um einen abkürzenden, der leichteren terminologischen Verständigung dienenden Sprachgebrauch. Dieser geht auf die Zeit der Geltung des Gesetzes über die Presse vom 7. Mai 1874 (RGBl. S. 65) zurück, dessen § 6 Abs. 2 Druckwerke dieser Art lediglich von der Impressumpflicht freistellte. Schon damals wurde aber „Harmlosigkeit“ des Druckwerks nicht etwa als rechtserhebliches Merkmal gewertet (vgl. KG GA 51 (1902), 59); umso weniger kann diesem – zumindest missverständlichen – Sprachgebrauch nach der jetzigen Gesetzeslage rechtliche Bedeutung zuerkannt werden.

Die Rechtsansicht des Landgerichts lässt sich auch nicht mit dem Hinweis auf Regelungen in anderen Gesetzen (§ 4 UWG, § 38 Abs. 5 GWB) und die dazu ergangene Rechtsprechung begründen. Die Gesetzesregelungen selbst stehen der hier vertretenen Auffassung nicht entgegen. Die Frage nach dem Anwendungsbereich des § 4 Abs. 2 Nr. 2 HessPresseG hat sich in diesem Zusammenhang, soweit ersichtlich, bislang nicht gestellt, ist jedenfalls noch nicht höchstrichterlich entschieden worden.

Für Kapitalanlagebetrug, der durch unrichtige oder unvollständige Angaben in gedruckten Prospekten begangen wird, gilt mithin nicht die kurze Verjährung des Presserechts; zugrunde zu legen ist vielmehr die an der Strafdrohung des § 264a StGB ausgerichtete Verjährungsfrist von fünf Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Diese Frist war bei der Urteilsverkündung am 18. Mai 1994 noch nicht verstrichen. Die Verjährung der 1987 begonnenen Tat war jeweils in Abständen von weniger als fünf Jahren unterbrochen worden, so durch den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Wiesbaden vom 12. Juli 1989 (§ 78c Abs. 1 Nr. 4 StGB) und durch die Anklageerhebung am 5. Oktober 1992 (§ 78c Abs. 1 Nr. 6 StGB). Da die Frist danach jedes Mal von neuem zu laufen begann (§ 78c Abs. 3 Satz 1 StGB), ist Verjährung nicht eingetreten.

JahnkeTheuneAthing
NiemöllerGollwitzer
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