Revision: Versäumnis der Prüfung der Unterbringung nach § 64 StGB führt zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 628/91
- Datum
- 31.01.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Feststellung einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit nach § 21 StGB hat das Gericht die Möglichkeit einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB zu prüfen; auf diese Pflicht kann es nicht ohne nähere Gründe verzichten.
Die Prüfung einer Unterbringung nach § 64 StGB umfasst die Feststellung der Rückfallgefahr und der Aussicht, dass durch eine Entwöhnungsbehandlung der Erfolg der Maßregel erreichbar ist.
Anhaltspunkte dafür, dass eine Entwöhnungsbehandlung aussichtslos sei, müssen sich aus den Urteilsfeststellungen ergeben; das bloße Vorbringen späterer therapeutischer Bemühungen des Angeklagten rechtfertigt allein das Unterbleiben der Prüfung nicht.
Bleibt die gebotene Prüfung einer Maßregel nach § 64 StGB aus und kann diese Prüfpflicht das Strafmaß beeinflussen, ist der Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und, soweit erforderlich, zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 8. August 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 31. Januar 1992 in der Strafsache gegen ██, Mehmet Q., geboren am ███ in ███, wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 31. Januar 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 8. August 1991 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls, Erpressung in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub und schwerer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, soweit sie auf die Verletzung formellen Rechts gestützt wird (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), ist unzulässig. Die Sachrüge ist hinsichtlich des Schuldspruchs unbegründet. Der Rechtsfolgenausspruch kann jedoch keinen Bestand haben.
Nach den Feststellungen des Landgerichts ist der Angeklagte seit längerer Zeit betäubungsmittelabhängig. Während der Planung und der Ausführung der ihm zur Last gelegten Straftaten stand er unter akuter Drogeneinwirkung; mit dem größten Teil seiner Schulden beglich er aus dem erbeuteten Geld frühere Betäubungsmittelgeschäfte und beschaffte sich „neuen Stoff“ (UA S. 11). Die Voraussetzungen einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit nach § 21 StGB bejahte das Landgericht für beide Taten. Unter diesen Umständen durfte es der Erörterung der Frage, ob die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB in Betracht kommen kann, nicht ausweichen (vgl. dazu BGHSt 37, 5; BGHR StGB § 64 Ablehnung 3; BGH bei Detter NStZ 1991, 475, 479).
Die Strafkammer hätte prüfen müssen, ob die Gefahr besteht, dass der Angeklagte infolge seiner Abhängigkeit rückfällig wird und ob dem durch eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt begegnet werden kann. Anhaltspunkte dafür, dass eine Entwöhnungsbehandlung aussichtslos sei, sind den Urteilsfeststellungen nicht zu entnehmen. Dass der Angeklagte wegen seiner Drogensucht nunmehr regelmäßig therapeutische Gespräche sucht und sich einem Urinkontrollprogramm unterzieht, rechtfertigt für sich allein nicht das Abstandnehmen von einer Maßregel nach § 64 StGB (vgl. Beschl. des Senats v. 12. Juli 1991 – 2 StR 186/91).
Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringung nicht (BGHSt 37, 5 ff.; BGH, Beschl. v. 8. November 1991 – 2 StR 488/91). Der Senat kann nicht ausschließen, dass die zuerkannten Einzelstrafen und die Gesamtstrafe niedriger ausgefallen wären, wenn zugleich die Unterbringung angeordnet worden wäre. Sie können deshalb nicht bestehen bleiben.
| Theune | Jahnke | Detter | |||
| Maier | Gollwitzer |