Revision: Versuch, weitere Zahlung als unselbständiger Tatbestand bei schwerer räuberischer Erpressung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 62/88
- Datum
- 26.02.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Versuch, das Opfer zu weiteren Zahlungen zu veranlassen, ist dann kein selbständiger Tatbestand der versuchten Erpressung, sondern unselbständiger Teil einer bereits verwirklichten schweren räuberischen Erpressung, wenn er in engem sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit der Haupttat steht und denselben Unrechtsgehalt verfolgt.
Bei Tateinheit sind Teilakte, die denselben Tatplan und denselben Unrechtsgehalt aufweisen, nicht unabhängig zu bestrafen; eine gesonderte Verurteilung entfällt insoweit.
Das Revisionsgericht kann den Schuld- und Strafausspruch ohne Zurückverweisung ändern, wenn sich durch die rechtliche Neubewertung der Tat der zugrunde liegende Sachverhalt für die Strafzumessung nicht zu Gunsten des Angeklagten verändert hat und die verhängte Gesamtstrafe bei richtiger Rechtsanwendung in vergleichbarer Höhe geblieben wäre.
Schwere räuberische Erpressung kann in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu beurteilen sein, wenn Gewaltanwendung oder Drohung unmittelbar zum Erpressungszweck gehört.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 27. August 1987
Rubrum
Bundesgerichtshof Beschluss
2 StR 62/88
in der Strafsache gegen
1. █, geboren am ██, 2. Norbert ███, geboren am ████, 3. Harald █████, geboren am ██████,
wegen räuberischer Erpressung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 1988 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. August 1987 im Schuld- und Strafausspruch wie folgt geändert:
a) Die Angeklagten sind der schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig.
b) Der Angeklagte ███████ wird zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, der Angeklagte ██████ unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Frankfurt am Main-Höchst vom 25. November 1986 – 41 Js 11803/86 – zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Die sichergestellte Tatwaffe (ein Gasrevolver nebst Zubehör, ein Springmesser) wird eingezogen.
2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
Der Angeklagte ███████ hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten ██████ Kosten und Auslagen des Rechtsmittels aufzuerlegen.
Die Revisionen der Angeklagten sind im Wesentlichen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Lediglich die Bewertung des von den Angeklagten unternommenen Versuchs, das Tatopfer zur Zahlung weiterer 1.000 DM zu veranlassen, als selbständige versuchte Erpressung nach § 253 StGB hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Dieser Versuch ist unselbständiger Teil der als schwere räuberische Erpressung zu bewertenden Tat. Sie stellt sich als schwere räuberische Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung dar. Der Schuldspruch ist entsprechend zu ändern. Die gegen den Angeklagten ████████ verhängte Einzelstrafe von sechs Monaten wegen versuchter Erpressung entfällt damit.
Einer Aufhebung der Gesamtstrafe und damit einer Zurückverweisung der Sache an das Landgericht bedarf es nicht. Der der Bemessung der Strafe zugrunde zu legende Sachverhalt und der Unrechtsgehalt des strafbaren Verhaltens haben sich jedenfalls nicht zugunsten des Angeklagten verändert. Die Strafzumessungserwägungen ergeben mit hinreichender Sicherheit, dass das Landgericht bei richtiger rechtlicher Bewertung auf eine Freiheitsstrafe jedenfalls in Höhe der von ihm verhängten Gesamtstrafe erkannt hätte.
| Maier | Müller | Gollwitzer | |||
| Theune | Niemöller |