Aufhebung wegen unzulässiger Verlesung gynäkologischen Attests in Sexualstrafverfahren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 628/78
- Datum
- 19.01.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verlesung eines ärztlichen Attests nach § 256 StPO ist nur dann zulässig, wenn das Attest der Feststellung von Verletzungen dient; dient es primär der Sicherung gynäkologischer Befunde in einem Sexualstrafverfahren, ist die persönliche Vernehmung des Arztes erforderlich.
Ein gynäkologisches Attest darf nicht stellvertretend statt der Zeugenaussage des untersuchenden Arztes verwertet werden, wenn dessen Aussage für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Verletzten bedeutsam sein kann.
Ein Verfahrensmangel durch unzulässige Verlesung eines Attests rechtfertigt die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil auf diesem Mangel beruht.
Die Schranke für die Verwendung schriftlicher ärztlicher Befunde ist die Wahrung des Anspruchs auf umfassende Beweisaufnahme; zum Schutz der Beweiswürdigung ist die Vernehmung des Arztes anzuordnen, wenn seine Feststellungen entscheidungserheblich sind.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 24. April 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 628/78
in der Strafsache gegen den Taxifahrer Alfred ██ aus ███████, geboren am █████ in █, wegen sexueller Nötigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Januar 1979 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 24. April 1978 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung, begangen am 24. September 1977 an der damals 18-jährigen Haushaltsgehilfin ██ ██, zu Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
In der Hauptverhandlung wurde gemäß § 256 StPO das Attest des Frauenarztes Dr. L[REDACTED] vom 7. November 1977 verlesen, ██ dem ausgeführt ist, dass der Arzt die Zeugin ███████████ am 26. September 1977 gynäkologisch untersucht hat. Nach seinem in dem Attest festgehaltenen Befund „dürften sich die Angaben von Frl. ████████████████████, dass noch kein vaginaler Verkehr stattgefunden hat“.
Der Beschwerdeführer beanstandet mit Recht die Verlesung des Attests. Sie war hier unzulässig, weil das Verfahren den Vorwurf der versuchten Vergewaltigung und sexuellen Nötigung, nicht der Körperverletzung zum Gegenstand hat (vgl. BGHSt 4, 155, 156). Die Untersuchung des Arztes und sein Attest dienten zudem nicht der Feststellung von Körperverletzungen, sondern der Sicherung eines gynäkologischen Befunds. Die Strafkammer hätte deshalb von der Verlesung des Attests absehen und den Arzt als Zeugen vernehmen müssen.
Der Senat kann auch nicht ausschließen, dass das Urteil auf dem Verfahrensmangel beruht. Der Inhalt des Attests kann insbesondere für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin ████████ von Bedeutung gewesen sein.
Schumacher Richter am BGH
[Prof. Dr. Willms ist erkrankt und kann deshalb nicht unterschreiben]
| Schumacher | Meyer | ||
| Müller |