Treffer
BGH Beschluss

Revision: Anzahl der Hehlereifälle berichtigt, Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 628/76
Datum
13.05.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen gewerbsmäßiger Hehlerei verurteilt; der BGH änderte die im Urteil angegebene Zahl der Taten von 19 auf 18 und hob den gesamten Strafausspruch auf. Der Senat beanstandet, dass die Strafkammer bei der Strafzumessung unzulässig die ‚besondere Gefährlichkeit der Hehlerei‘ als strafschärfenden Umstand herangezogen hat. Zudem durfte ein früherer rechtskräftiger Schuldspruch nicht erneut als neuer Schuldspruch übernommen werden. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung dürfen Umstände, die der Gesetzgeber bereits zum Grund für eine erhöhte Strafandrohung eines Tatbestands gemacht hat, nicht erneut als strafschärfender Umstand herangezogen werden.

2

Ein früher rechtskräftiger Schuldspruch darf im neuen Urteil nicht als zusätzlicher Schuldspruch wiederholt werden; allenfalls kann die bereits verhängte Strafe berücksichtigt bzw. angerechnet werden.

3

Besteht ein Rechtsfehler im Strafausspruch und ist nicht ausgeschlossen, dass dieser die Höhe anderer Einzelstrafen beeinflusst hat, sind auch diese betroffenen Einzelstrafen aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 15. Mai 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 628/76

in der Strafsache gegen den Trinkhallenbesitzer Wilfried ███ aus █████, █████████ 1942 dort geboren, wegen Hehlerei

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Mai 1976 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 15. Mai 1976

1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte nicht wegen 19, sondern wegen 18 Fällen der gewerbsmäßigen Hehlerei verurteilt ist,

2. im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1. Die Begründung, mit der die Strafkammer den Verbrauch der Strafklage verneint, ist rechtlich bedenkenfrei.

2. Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung ergibt in den festgestellten Einzelfällen zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler. Insbesondere hat die Strafkammer Fortsetzungszusammenhang zutreffend verneint.

Jedoch ist die Zahl der der Verurteilung zugrunde liegenden Hehlereifälle im Urteilsspruch unrichtig angegeben. Sie beträgt nach den Feststellungen nicht 19, sondern 18. Die unrichtige Angabe ist erkennbar darauf zurückzuführen, dass die Strafkammer rechtsirrig meinte, sie müsse auch den Schuldspruch aus dem rechtskräftigen Urteil vom 30. November 1972 in ihr jetziges Urteil aufnehmen. Einzubeziehen in das neue Urteil ist nur die Strafe aus dem früheren Urteil (vgl. BGHSt 12, 99). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert.

3. Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehenbleiben.

Die Strafkammer wertet strafschärfend „die besondere Gefährlichkeit der Hehlerei“, die darin bestehe, „dass der Hehler mit seiner Bereitschaft zur Abnahme oder zum Absatz der Diebesbeute einen ständigen Anreiz zur Verübung von Vermögensdelikten bietet“ (UA S. 14). Das ist nach § 46 Abs. 3 StGB 1975 (= § 13 Abs. 3 StGB aF) unzulässig, weil damit bei der Strafzumessung ein Umstand herangezogen wird, der den Gesetzgeber dazu bestimmt hat, den Tatbestand der gewerbsmäßigen Hehlerei unter erhöhte Strafandrohung zu stellen und der deshalb auf jede Straftat dieser Art zutrifft (BGH NJW 1967, 2416; vgl. auch BGHSt 17, 321, 324).

Da nicht auszuschließen ist, dass die wegen Hehlerei verhängten Strafen die Höhe der Einzelstrafe wegen Beihilfe zum Diebstahl (Fall II 18 der Urteilsgründe) beeinflusst haben, war auch diese Strafe aufzuheben.

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