Treffer
BGH Urteil

BGH hebt Verurteilung auf: Einlassungen nur „unwiderlegt“ reichen nicht für Schuldspruch

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 62/87
Datum
29.04.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen Beihilfe zum Mord bzw. wegen unterlassener Hilfeleistung verurteilt, nachdem das Opfer nach einem gemeinsamen Ausflug in einen Kanal gestürzt war und ertrank. Das Landgericht hielt keine der sich widersprechenden Einlassungen zum Kerngeschehen für widerlegt und stützte dennoch die Schuldsprüche hierauf. Der BGH hebt auf, weil eine Verurteilung eine richterliche Überzeugung von der Richtigkeit der zugrunde gelegten Tatsachen voraussetzt; „unwiderlegt“ genügt nicht. Auch eine Verurteilung nach Zweifelssatz/Wahlfeststellung scheidet aus, da andere Geschehensvarianten nicht sicher ausgeschlossen und wesentliche Punkte (Todesursache/-zeitpunkt) unklar geblieben sind.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung darf auf die Einlassung eines Angeklagten nur gestützt werden, wenn das Tatgericht von deren Richtigkeit überzeugt ist; das bloße Nichtwiderlegtsein genügt nicht.

2

Widersprechen sich mehrere Einlassungen im Kerngeschehen und hält das Tatgericht keine Variante für wahr, fehlt es an der für den Schuldspruch erforderlichen Überzeugungsbildung (§ 261 StPO).

3

Der Grundsatz „in dubio pro reo“ erlaubt keinen Schuldspruch auf der Grundlage lediglich möglicher oder ungewisser Umstände; nach Ausscheidung solcher Umstände muss ein tragfähiger, bewiesener Sachverhalt verbleiben.

4

Eine Verurteilung bei alternativen Geschehensabläufen (Wahlfeststellung/entsprechende Anwendung des Zweifelssatzes) setzt voraus, dass unter Ausschluss anderer Möglichkeiten mit Sicherheit feststeht, dass eine von mehreren tatbestandsmäßigen Varianten vorliegt (exklusive Alternativität).

5

Kann das Tatgericht weitere, nicht fernliegende Geschehensvarianten nicht sicher ausschließen oder legt diesen Ausschluss nicht revisionsrechtlich nachprüfbar dar, ist das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 11. Juni 1986

Rubrum

IM NAMEN DES ██████ URTEIL

2 StR 62/87 in der Strafsache gegen

1. █████████████████, geboren am 1943 in ███, Hermann-Josef H, zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. █████████████████, geboren am 1944 in ███, Gangolf B,

3. █████████████████, geboren am █████ in ███, Zsuzanne ████, wegen Beihilfe zum Mord und unterlassener Hilfeleistung.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. April 1987, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer, B. Maier, Theune, Niemöller als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ in der Verhandlung,

Bundesanwalt ██████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt █████ aus ████ als Verteidiger des Angeklagten ██████,

Rechtsanwalt ████████ aus Köln als Verteidiger des Angeklagten █████,

Rechtsanwältin █████ aus ███ als Verteidigerin der Angeklagten ████,

Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 11. Juni 1986 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten ██████ wegen Beihilfe zum Mord zu zwölf Jahren, die Angeklagten █████ und ██████ wegen unterlassener Hilfeleistung zu je sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.

Mit ihren Revisionen beanstanden die Angeklagten das Verfahren und rügen die Verletzung sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben jeweils mit der Sachbeschwerde Erfolg; die Verfahrensrügen bedürfen daher keiner Erörterung.

I.

1. Das Landgericht hat zum Tathergang im Wesentlichen folgendes festgestellt:

Am Abend des 29. Oktober 1985 traf kurz nach 21.00 Uhr Helmut L., das spätere Tatopfer, in der Kölner Wohnung des Angeklagten B. ein, wo sich außer diesem auch die Angeklagten ███████ und Ritzen befanden. Man konsumierte gemeinsam Alkohol und Kaffee. L. trank viel durcheinander; er nahm zwei Tabletten Diazepam (10 mg) ein. Nach 23.50 Uhr klagte er über Übelkeit. Gemeinsam brachten die Angeklagten ihn zum Pkw ███████. Zu viert fuhr man los. Die Angeklagte ██████ steuerte, kam auf ihrer Fahrt zum Parkplatz am Fühlinger See, wendete, fuhr zurück und hielt den Wagen etwa auf der Mitte einer dort befindlichen Brücke an. L., der hinter dem Beifahrersitz gesessen hatte, „gelangte“ auf den Bürgersteig an das ein Meter hohe Brückengeländer. Durch „Fremdeinwirkung“ wurde er über das Geländer in den 6,70 m tiefer gelegenen Seitenkanal des Fühlinger Sees gestoßen; er ertrank. Die Angeklagten fuhren sodann zur Wohnung ███████████████, sie übernachteten dort.

Die Leiche des Ertrunkenen wurde am 31. Oktober 1985 von Sporttauchern entdeckt und sodann geborgen. Der Tote hatte eine Blutalkoholkonzentration von 2,14 ‰; außerdem fanden sich bei ihm Komponenten, die sich wie Diazepam (0,06 mg/kg Blut) und Nordiazepam (0,002 mg/kg Blut) verhielten, sowie geringe, vor dem Tod resorbierte Mengen Amobarbital, Glutethimid und Diazepam.

2. Die Angeklagten hatten sich zum Geschehen im Wesentlichen wie folgt eingelassen:

a) Der Angeklagte H.: Von der Angeklagten ███ sei, um L. aus dem Wege zu räumen, der Vorschlag gemacht worden, ihm Kaffee mit darin gelösten Schlafmitteln zu verabfolgen, um ihn dann über eine Brücke ins Wasser zu stürzen. Am Tatabend habe sie eine Thermosflasche mit schlafmittelhaltigem Kaffee mitgebracht; davon habe sie L. zu trinken gegeben. Diesem sei daraufhin übel geworden; nach kurzer Zeit habe er keinerlei Reaktion mehr gezeigt. Gemeinsam habe man ihn zum Wagen gebracht und sei wie verabredet zum Fühlinger See gefahren. Zu dritt habe man dort den starren Körper L.s aus dem Auto gezogen, am Geländer hochgedrückt, auf den Handlauf gelegt und zum Wasser hin abgerollt.

b) Die Angeklagten B. und ██████: Am Tatabend habe der Angeklagte █████ Kaffee gekocht und den Anwesenden serviert. Danach sei es L. schlecht geworden. █████████ habe vorgeschlagen, ihn ins Krankenhaus zu bringen; damit sei L. einverstanden gewesen. Auf dem Wege dorthin habe sich die Angeklagte ███████ – so ihre Einlassung – verfahren. Beim Wenden auf dem Parkplatz am Fühlinger See habe L. gedrängt, ihm sei übel, man möge anhalten. Dies habe man getan. ██████ und der Angeklagte █████ seien ausgestiegen, sie selbst im Wagen sitzengeblieben. Dann habe der Angeklagte H. plötzlich L. in der Kniegegend an die Beine gefasst, ihn angehoben und über das Brückengeländer ins Wasser gestoßen. Sie seien darüber erschrocken gewesen und hätten ████ Vorhalte gemacht. Dieser habe darauf geantwortet: „Das habe ich für Euch getan. Nun braucht Ihr keine Angst mehr zu haben.“

Als man Hilfe habe holen wollen, habe H. sinngemäß erklärt, dem könne keiner mehr helfen, der sei tot, er – H. – habe ihm etwas in den Kaffee getan. Als sie H. daraufhin mit der Polizei gedroht hätten, habe dieser deutlich gemacht, dass er selber kein Motiv habe und bei der Polizei gegebenenfalls sagen werde, ███ und R. seien die Täter.

Das Landgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass den Angeklagten ihre Einlassungen zum Kerngeschehen nicht widerlegt werden könnten. Die objektiven Befunde – wie im Einzelnen ausgeführt wird – sprächen weder für die eine noch für die andere Version. Beide Arten der Tatausführung seien möglich. Einerseits seien die Einlassungen von █████ und ███ durch die Angaben H.s nicht widerlegt, die zahlreiche Ungereimtheiten, Widersprüche und offensichtliche Unrichtigkeiten enthalte. Andererseits müsse auch die Frage, ob umgekehrt die Einlassung H.s zum Kerngeschehen durch die Angaben von █████ und R. widerlegt sei, verneint werden, weil die von ihnen behauptete Tatversion gleichfalls einige Ungereimtheiten berge. Im Ergebnis sei demnach keine der beiden Versionen mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit zu widerlegen, so dass im Zweifel für die Angeklagten von deren jeweils eigener Tatversion bezüglich des Kerngeschehens auszugehen sei (UA S. 71).

Danach habe der Angeklagte ███████ Beihilfe zum gemeinschaftlichen Mord (in der Form der heimtückischen Tötung) geleistet, während sich die Angeklagten B. und ██████████ der unterlassenen Hilfeleistung schuldig gemacht hätten.

II.

Die Schuldspruche halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Das Landgericht hat – wie die Urteilsgründe erweisen – nicht die für eine Verurteilung der Angeklagten erforderliche Überzeugung erlangt.

1. Der Sachverhalt, den es festgestellt hat (oben I 1), trägt die Schuldspruche nicht. Dass L., der sich in der Begleitung der drei Angeklagten befand, auf der Brücke an das Geländer „gelangte“, durch „Fremdeinwirkung“ in den Kanal gestoßen wurde und ertrank, woraufhin die Angeklagten den Ort des Geschehens verließen, erfüllt für keinen der Angeklagten einen der den Schuldsprüchen zugrundegelegten Straftatbestände. Das verkennt auch die Schwurgerichtskammer nicht; gerade deshalb stützt sie die Verurteilung jeweils zusätzlich auf die eigenen Einlassungen der Angeklagten.

2. Die Schuldspruche finden aber auch in den eigenen Einlassungen der Angeklagten keine rechtfertigende Grundlage. Wenn das Tatgericht einen Angeklagten auf Grund dessen eigener Einlassung verurteilt, so setzt dies voraus, dass es sich von der Richtigkeit dieser Einlassung überzeugt hat. Daran fehlt es. Das Landgericht ist nach Würdigung der erhobenen Beweise zu dem Ergebnis gelangt, dass weder die von ██████ noch die von B. und R. gegebene Darstellung des Geschehens widerlegt sei. Da sich diese Darstellungen aber gerade im Kerngeschehen widersprechen, folgt daraus zwingend, dass die Schwurgerichtskammer keine der beiden Tatversionen im entscheidenden Bereich für wahr gehalten hat. Auf die Einlassung des Angeklagten darf aber das Tatgericht die Verurteilung nur stützen, falls es von ihrer Richtigkeit überzeugt ist, nicht dagegen schon dann, wenn es sie nur für unwiderlegt ansieht (ständige Rechtsprechung, vgl. Hürxthal in KK StPO § 261 Rdn. 57 m.w.N.).

3. Die Verurteilung der Angeklagten lässt sich – entgegen der Ansicht der Schwurgerichtskammer – auch nicht unter Anwendung des Grundsatzes „im Zweifel für den Angeklagten“ rechtfertigen. Dieser Grundsatz besagt positiv, dass eine Verurteilung nur auf Grund eines zur vollen Überzeugung des Tatrichters festgestellten (bewiesenen) Sachverhalts zulässig ist, negativ, dass aus nur möglichen, ungewissen, im Zweifel gebliebenen Umständen nichts zu Lasten des Angeklagten hergeleitet werden darf (Hürxthal aaO Rdn. 56 m.w.N.). Gemäß diesem Grundsatz ist für einen Schuldspruch allein dort Raum, wo nach Ausscheidung der bloßen möglichen und ungewissen Umstände ein zur vollen Überzeugung des Tatrichters erwiesener Sachverhalt übrig bleibt, der seinerseits die Verurteilung auf Grund eines milderen Strafgesetzes zulässt. Auch dies trifft im vorliegenden Falle aber nicht zu. Scheiden die unwiderlegten Einlassungen der Angeklagten aus, so verbleibt – wie bereits dargestellt (oben II 1) – kein Sachverhalt, in dem die Verwirklichung der dem Schuldspruch zugrundegelegten Straftatbestände gefunden werden könnte.

4. Freilich ist eine Verurteilung – sei es im Wege der Wahlfeststellung, sei es auf Grund unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des Zweifelssatzes – unter bestimmten weiteren Voraussetzungen auch dann zulässig und geboten, wenn mehrere Verhaltensweisen unter Ausschluss anderer Möglichkeiten in Betracht kommen, von denen jede einen Straftatbestand erfüllt. Das ist der Fall, wenn das Tatgericht zwar die Überzeugung von einem bestimmten Geschehensablauf trotz Ausschöpfung aller Beweismittel nicht zu gewinnen vermag, jedoch die Gewissheit erlangt hat, dass von zwei oder mehreren tatbestandsmäßigen Sachverhaltsvarianten eine mit Sicherheit vorliegt. Es müssen sich die in Betracht kommenden Geschehensabläufe derart zueinander verhalten, dass der Tatrichter bei gedanklicher Ausschaltung der einen Möglichkeit vom Vorliegen der anderen überzeugt ist (exklusive Alternativität, vgl. BGHSt 12, 386; BGH NStZ 1981, 33; Eser in Schönke/Schröder StGB 22. Aufl. § 211 Rdn. 91).

Auch unter diesem Gesichtspunkt halten die Schuldspruche aber rechtlicher Prüfung nicht stand, weil das Landgericht nicht festgestellt hat, dass andere als die von den Angeklagten gegebenen Tatversionen ausscheiden. Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, dass die Schwurgerichtskammer die Überzeugung gewonnen hatte, eine der beiden Versionen – entweder diejenige von H. oder diejenige von B. und ███ – treffe zu, andere Möglichkeiten seien mit Sicherheit auszuschließen. Die Urteilsgründe erklären sich hierzu nicht; auch aus ihrem Gesamtzusammenhang ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass die Kammer überzeugt gewesen wäre, die eine Einlassung stimme, falls die andere unrichtig sein sollte. Das Tatgericht erhebt gegen beide Einlassungen Bedenken, die sich nicht durchweg daraus herleiten, dass im betroffenen Punkt die jeweils andere mehr Glauben verdiene. Darüber hinaus zieht es auch eine Möglichkeit in Betracht, die sich weder mit der einen noch mit der anderen Einlassung verträgt: Es heißt in den Urteilsgründen, nicht auszuschließen sei auch, „dass der Angeklagte ██ ███████████ Vergiftung plante und erst auf der Brücke spontan den Tötungsentschluss fasste“ (UA S. 70). Abgesehen davon, dass hiernach H. einen Totschlag, aber keinen heimtückischen Mord begangen hätte – bei der Tötung eines Bewusstlosen scheidet Heimtücke aus (Eser aaO § 211 Rdn. 25 b m.w.N.) –, widerspricht diese Version nicht nur seiner eigenen Einlassung, sondern auch derjenigen von B. und R., derzufolge H. ihnen nach vollbrachter Tat erklärt haben soll, dem L. könne keiner mehr helfen, der sei tot, er – H. – habe ihm etwas in den Kaffee getan.

Schließlich war die im Urteil dargestellte Beweislage auch nicht etwa derart beschaffen, dass sich der Ausschluss weiterer Möglichkeiten des Geschehensablaufs mit entsprechenden Folgen für die strafrechtliche Beurteilung des Verhaltens der Angeklagten von selbst verstanden und deshalb keiner besonderen Darlegung bedurft hätte.

Da die Schwurgerichtskammer die nicht völlig fernliegende Möglichkeit, dass beide Einlassungen auch zum Kerngeschehen in wesentlichen Punkten unzutreffend sein könnten, nicht ausgeschlossen, einen solchen Ausschluss jedenfalls nicht in einer revisionsrichterlich überprüfbaren Weise dargelegt hat, ist das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung zurückzuverweisen. Die dem angefochtenen Urteil anhaftenden Unklarheiten, die insbesondere die Fragen der Todesursache und des Todeszeitpunkts betreffen, geben im Übrigen Anlass zu der Bemerkung, dass sich das Urteil des nunmehr mit der Sache befassten Tatgerichts klar, eindeutig, in einer die Besorgnis von Widersprüchen ausschließenden Weise dazu verhalten muss, wann und wodurch der Tod L.s eingetreten ist und von welchem Zeitpunkt ab die Angeklagten – insbesondere H. – das Opfer für tot gehalten haben.

HerdegenMaierNiemöller
MeyerTheune
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