Revision teilweise stattgegeben: Tateinheit bei Entführung und versuchter Notzucht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 628/64
- Datum
- 17.02.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem einheitlichen geschichtlichen Vorgang, dessen Handlungen sachlich-rechtlich zusammenhängen, ist eine einheitliche rechtliche Beurteilung (Tateinheit) vorzunehmen.
Ein Strafantrag der Eltern eines entführten Minderjährigen ist wirksam, wenn die Eltern zugleich gesetzliche Vertreter sind; eine ausdrückliche Erklärung ihrer Vertreterstellung ist nicht erforderlich.
Der Tatrichter darf grundsätzlich einen Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Beurteilung der Zeugenglaubwürdigkeit ablehnen; die Glaubwürdigkeitsentscheidung obliegt primär der Sachkunde des Gerichts und erfordert nur ausnahmsweise sachverständige Hilfe.
Revisionsgerichtliche Überprüfung tatsächlicher Feststellungen (etwa zur Frage des Rücktritts vom Versuch) ist nur eingeschränkt möglich; eine bloße abweichende tatsächliche Würdigung durch die Revision ist unbeachtlich.
Vorinstanzen
Landgericht Marburg/Lahn, 18. September 1964
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen ████ aus ██, den Maurer Johannes ███, dort geboren am ██████████████, wegen Entführung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Februar 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, ██████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Marburg/Lahn vom 18. September 1964 geändert, wie folgt:
„Der Angeklagte wird wegen Entführung in Tateinheit mit versuchter Notzucht und mit fahrlässiger Körperverletzung zu einem Jahr Zuchthaus verurteilt.
Er hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.“
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels treffen den Angeklagten.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Jugendkammer hat als Jugendschutzkammer den Angeklagten wegen Entführung in Tateinheit mit versuchter Notzucht sowie wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und einem Monat Zuchthaus verurteilt.
Allein gegen die Verurteilung wegen Entführung in Tateinheit mit versuchter Notzucht wendet sich der Angeklagte mit der Revision. Diese Beschränkung ist jedoch nicht wirksam. Zwar hat die Jugendkammer das Verhalten des Angeklagten, soweit sie es als fahrlässige Körperverletzung gewürdigt hat, in Übereinstimmung mit Anklage und Eröffnungsbeschluss als rechtlich selbständige Tat beurteilt. Indessen findet ihre Auffassung in den Feststellungen des Urteils keine Stütze. Danach hat nämlich der Angeklagte die erheblichen Gesundheitsbeschädigungen, die Marianne █ ███ bei ihrer Flucht in den winterlichen Wald erlitt, durch das gewaltsame Vorgehen ausgelöst, mit dem er das Mädchen zur Duldung des Geschlechtsverkehrs nötigen wollte. Somit bildet das Tun des Angeklagten, wie es im Urteil geschildert ist, nicht nur einen einheitlichen geschichtlichen Vorgang im prozessualen Sinne, sondern auch sachlich-rechtlich eine Tat, über die nur einheitlich entschieden werden kann. Infolgedessen ergreift das Rechtsmittel trotz der zum Ausdruck gebrachten Beschränkung das gesamte Urteil und führt zu einer entsprechenden Änderung des Schuldspruchs und damit auch zu einer Änderung des Strafausspruchs.
Was die Revision im Einzelnen an verfahrens- und sachlich-rechtlichen Beanstandungen vorbringt, greift nicht durch.
1.) Ihre Bedenken gegen die Rechtswirksamkeit der von den Eltern ██████████████ ██ gestellten Strafanträge gehen fehl. Einer ausdrücklichen Erklärung, dass die Eltern die Anträge in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertreter ihrer Tochter stellten, bedurfte es nicht. Für ihre abweichende Ansicht beruft sich die Revision zu Unrecht auf die Anmerkung VII zu § 236 StGB in dem Kommentar von Schönke-Schröder. Der dort gegebene Hinweis darauf, dass Eltern als solche nicht antragsberechtigt seien, besagt nur, dass deren Antrag der Wirksamkeit entbehrt, wenn sie nicht zugleich gesetzliche Vertreter der Entführten sind.
2.) Die Strafkammer durfte den Beweisantrag des Verteidigers, einen Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit der Marianne ███ zu hören, unter Berufung auf eigene Sachkunde ablehnen (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO). Die Aussagen der Zeugen, insbesondere deren Glaubwürdigkeit zu beurteilen, ist das Recht und die Pflicht des Tatrichters. Hierzu bedarf er im Allgemeinen nicht der Hilfe eines Sachverständigen. Das gilt auch für die Würdigung der Bekundungen einer 16-jährigen Zeugin, zumal durch Richter einer Jugend- und Jugendschutzkammer. Die von der Revision als besondere Eigentümlichkeiten des Mädchens angeführten Umstände weichen von dem normalen Erscheinungsbild eines jugendlichen Zeugen, wenn überhaupt, so jedenfalls nicht derart ab, dass ein begründeter Anlass für die Annahme bestehen könnte, die Sachkunde des Gerichts habe zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit nicht ausgereicht. Insbesondere fehlt es an jedem Anhalt dafür, dass sich die Richter „der offenkundigen Diskrepanz bei der heutigen Jugend zwischen körperlicher Reife und geistiger Unreife nicht bewusst“ gewesen seien.
3.) Soweit die Revision die Ablehnung des Beweisantrages auf Vernehmung des Polizeiobermeisters ████ beanstandet, entspricht die Rüge nicht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist daher unzulässig. Sie wäre im Übrigen unbegründet, weil das Landgericht bei der Urteilsfindung das zugrunde gelegt hat, was mit dem Hilfsbeweisantrag bewiesen werden sollte (S. 14 UA).
4.) In sachlich-rechtlicher Hinsicht weist das Urteil, abgesehen von der oben behandelten Frage des Rechtsverhältnisses der verschiedenen Gesetzesverletzungen zueinander, keinen Fehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
a) Die gegen die Anwendung des § 236 StGB in den Abschnitten B I 1 und 2 der Revisionsbegründungsschrift erhobenen Einwendungen sind tatsächlicher Art und daher im Revisionsrechtszug unbeachtlich. Die abschließenden Erwägungen der Jugendkammer zu dem zielgerichteten Handeln des Angeklagten beruhen nicht, wie die Revision behauptet, auf der Anwendung eines nicht bestehenden Erfahrungssatzes, sondern bilden erkennbar die Wiedergabe des Ergebnisses der Beweisaufnahme, zu dem die Jugendkammer auf Grund der Würdigung der in der Hauptverhandlung festgestellten Tatsachen gelangt war. Zu der von der Revision angeregten Überprüfung der Frage, ob der Begriff „zur Unzucht bringen“ in § 236 StGB nicht die Schaffung eines gewissen Dauerzustandes beinhalte, besteht kein Anlass, weil es für eine solche Auslegung an jedem Anhalt mangelt. Dafür lässt sich entgegen der Ansicht der Revision auch nichts aus der Entscheidung BGHSt 12, 28 = NJW 1958, 1564 herleiten. Mit der Anführung des dort erwähnten Beispiels des Auftretens der Entführten als Nackttänzerin sollte, wie die Erörterungen dazu deutlich ergeben, allein der Auffassung des damaligen Tatrichters entgegengetreten werden, unter Unzucht im Sinne des § 236 StGB sei nur der Beischlaf zu verstehen.
b) Auch die Merkmale der versuchten Notzucht sind sowohl zur äußeren wie zur inneren Tatseite rechtsirrtumsfrei dargetan. Dass es nicht zu einer unsittlichen Berührung des Mädchens gekommen ist, steht der Annahme, der Angeklagte habe es mit Gewalt zur Duldung des Geschlechtsverkehrs nötigen wollen, nicht entgegen. Weiterer Ausführungen hierzu bedurfte es nicht.
Soweit sich die Revision gegen die Verneinung eines freiwilligen Rücktritts vom Versuch wendet, erschöpft sich ihr Vorbringen in einer selbständigen, von den Urteilsgründen losgelösten und daher unbeachtlichen tatsächlichen Würdigung. Nach den Feststellungen, wie sie die Jugendkammer zu dem Geschehensablauf nach Festfahren des Kraftwagens auf dem Waldweg getroffen hat, ist der Angeklagte allein dadurch, dass sich der Wagen festgefahren hatte und er ihn wieder flott machen wollte, davon abgehalten worden, dem flüchtenden Mädchen nachzulaufen. Ob die Lage, in die der Wagen geraten war, es dem Angeklagten gestattet hätte, anders zu handeln, ist unerheblich. Entscheidend ist, dass nur sie ihn dazu veranlasst hat, von dem Mädchen abzulassen und damit sein Vorhaben aufzugeben, es mit Gewalt zum Geschlechtsverkehr zu bringen.
c) Die Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung ist als solche ebenfalls nicht zu beanstanden. Durchgreifenden Bedenken begegnet nur, dass die Jugendkammer insoweit eine rechtlich selbständige Tat angenommen hat, obgleich das gewaltsame Vorgehen des Angeklagten, durch das er Marianne ███ zur Duldung des Geschlechtsverkehrs nötigen wollte, zugleich deren Weglaufen und damit die erheblichen Gesundheitsbeschädigungen auslöste, die sie erlitt. Sonach besteht zwischen der versuchten Notzucht, die tateinheitlich mit der Entführung begangen ist, und der fahrlässigen Körperverletzung Tateinheit, was eine entsprechende Änderung des Urteils im Schuldspruch zur Folge hat. Diese kann von hier aus vorgenommen werden. Dass der Angeklagte nicht zuvor gemäß § 265 Abs. 1 StPO auf die Möglichkeit der abweichenden rechtlichen Beurteilung hingewiesen worden ist, steht dem nicht entgegen; denn es ist ausgeschlossen, dass er sich nach einem solchen Hinweis anders verteidigt haben würde, als er es bisher getan hat.
Die Änderung des Urteils im Schuldspruch ist auch auf den Strafausspruch nicht ohne Einfluss, weil nunmehr nach § 73 StGB nur eine dem § 177 StGB zu entnehmende Strafe auszusprechen ist, bei deren Bemessung allerdings die Mindeststrafe des § 236 StGB nicht unterschritten werden darf. Diese Mindeststrafe von einem Jahr Zuchthaus hält der Senat in Übereinstimmung mit dem Antrag der Bundesanwaltschaft für angemessen, so dass in Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO auf sie zu erkennen ist.
Von der Befugnis des § 473 Abs. 1 Satz 3 StPO Gebrauch zu machen, besteht im Hinblick auf den nur geringen Erfolg der Revision kein Anlass.
| Baldus | Kirchhof | Henning | |||
| Scharpenseel | Meyer |