BGH: Kein unerlaubtes Handeltreiben ohne Eigennützigkeit – Schuldspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 62/85
- Datum
- 22.02.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln setzt voraus, dass der Täter eigennützig den Umsatz von Betäubungsmitteln ermöglicht oder fördert.
Die Eigennützigkeit bezieht sich auf die Absicht, Betäubungsmittel ganz oder teilweise gegen Gewinn oder sonstigen Vorteil weiterzuveräußern.
Die Absicht, durch den Erwerb einer größeren Menge einen günstigeren Einkaufspreis zu erzielen, begründet für sich genommen nicht die für das Handeltreiben erforderliche Eigennützigkeit.
Wird ein Teil der Verurteilung wegen Wegfalls eines Tatbestands aufgehoben, sind die entsprechenden Strafaussprüche insoweit aufzuheben und die Sache zur neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ohne Verschulden der Partei erfolgt.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 27. Juni 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 62/85 in der Strafsache gegen
1. den Kraftfahrer Anthony C_____, geboren am █████ 1960 in C___, zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. den Studenten Daniel Charles, geboren am ███████ 1955 in ████████ (USA), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Februar 1985 gemäß §§ 46, 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
I. Dem Angeklagten ███ wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 27. Juni 1984 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt. Der Angeklagte trägt die Kosten der Wiedereinsetzung.
II. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil in den Schuldsprüchen dahin geändert, 1. dass die Verurteilung wegen tateinheitlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln entfällt, in den Strafaussprüchen mit den 2. zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere ███████████ des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu Freiheitsstrafen verurteilt. Dagegen richten sich ihre Revisionen.
Dem Angeklagten C_____ ist gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, da ihn an der Versäumung der Frist kein Verschulden trifft.
Die Revisionen sind offensichtlich unbegründet, soweit sich die Beschwerdeführer gegen die Verurteilung wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge wenden. Dagegen führt die von beiden Angeklagten erhobene Sachrüge zum Wegfall der Verurteilung wegen tateinheitlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Nach den Feststellungen fehlt es für die Annahme des Handeltreibens am Merkmal der Eigennützigkeit. Die Angeklagten wollten das in den Niederlanden erworbene und in die Bundesrepublik Deutschland eingeführte Rauschgift teilweise selbst konsumieren, teilweise zu den Gestehungskosten an Freunde verkaufen (UA S. 5). Die Strafkammer meint, der Angeklagte C_____ habe insofern eigennützig gehandelt, als er durch den ins Auge gefassten teilweisen Absatz des Rauschgifts insgesamt eine größere Menge erwerben und dadurch einen günstigeren Preis auch für den zum Eigenkonsum vorgesehenen Teil erzielen konnte. Bei dem Angeklagten ███ liege das eigennützige Verhalten darin, dass er sich – was zu seinen Gunsten angenommen werde – gegen das Versprechen an der Tat beteiligte, einen Teil des Rauschgifts zum Eigenkonsum zu erhalten.
Diese Erwägungen sind rechtsfehlerhaft. Der Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln setzt voraus, dass der Täter aus eigennützigen Gründen den Umsatz von Betäubungsmitteln ermöglicht oder fördert (ständige Rechtsprechung, vgl. BGHSt 31, 145, 147 ff. mit weiteren Nachweisen). Dabei bezieht sich das Merkmal der Eigennützigkeit auf den Betäubungsmittelumsatz. Nur wenn der Täter die Absicht verfolgt, Betäubungsmittel ganz oder teilweise mit Gewinn oder gegen einen sonstigen Vorteil weiter zu veräußern, treibt er Handel.
Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Weder der Vorteil C_____, über den Erwerb einer größeren Menge einen besonders günstigen Einkaufspreis auch für das zum Eigenkonsum bestimmte Rauschgift zu erzielen (BGH Strafverteidiger 1984, 248), noch die Erwartung, aus der – nicht zum gewinnbringenden Absatz bestimmten – Gesamtmenge des Rauschgifts einen Anteil zum eigenen Verbrauch zu erhalten, begründet die für das Handeltreiben erforderliche Eigennützigkeit. Der Schuldspruch wegen Handeltreibens muss deshalb bei beiden Angeklagten entfallen.
Der Fortfall der Verurteilung wegen tateinheitlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln bedingt die Aufhebung der Strafaussprüche, über die demgemäß neu zu verhandeln und zu entscheiden ist.
Theune Maier Miller
RiBGH Gollwitzer ist aus dienstlichen Gründen ortsabwesend und kann deshalb nicht unterschreiben.