Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung wegen unzulässiger Mutmaßungen bei Betrugsvorwurf – Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 62/81
Datum
28.02.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten führten zur Aufhebung des Urteils, weil die Verurteilung auf unzulässigen Mutmaßungen über die Motive zahlreicher Spender beruhte. Das Landgericht hatte nur wenige Spender vernommen, die Annahme einer staatlichen Anerkennung des Vereins blieb für die überwiegende Zahl der Fälle unbewiesen. Ferner ist die vorläufige Beschränkung der Untersuchung nicht nach § 154 Abs. 2 StPO, sondern nach § 154a StPO zu beurteilen. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Schuldspruch wegen Betrugs setzt voraus, dass Täuschung und kausaler Veranlassungszusammenhang durch tatsächliche Beweismittel hinreichend festgestellt sind; bloße Mutmaßungen über die Motive Dritter genügen nicht.

2

Die Verurteilung darf nicht auf bloßem Verdacht oder einer spekulativen Beweiswürdigung beruhen; das Gericht hat seine Überzeugung aus konkreten Zeugenaussagen oder sonstigen Beweisen abzuleiten.

3

Bei einer vorläufigen Absonderung von Tatteilen ist nicht § 154 Abs. 2 StPO, sondern § 154a Abs. 2 StPO einschlägig; die ausgeschiedenen Teile können gemäß § 154a Abs. 3 StPO in jeder Lage des Verfahrens wieder einbezogen werden.

4

Bei weitreichenden Feststellungen (z. B. Schadenshöhe, langfristige Tatzeit) bedarf es einer hinreichenden Beweiserhebung, insbesondere der Vernehmung relevanter Geschädigter, bevor straferschwerend gewertet wird.

5

Wurde die strafrechtliche Verfolgung bestimmter Tataspekte vorläufig beschränkt, kann die Verurteilung in verbleibenden Tatteilen nicht auf der unbeweisbaren Annahme einer bestimmten Spendermotivation gestützt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 1. Juli 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 62/81 in der Strafsache gegen Georg Jürgen K. aus ██ ███████, geboren am ██ 1914 in ██ ██████, Lina ████ (geborene M.), aus ████, geboren am ███████ 1913 in [REDACTED], wegen Betruges u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 28. Februar 1981 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 1. Juli 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat die beiden Angeklagten wegen gemeinschaftlichen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit gemeinschaftlichem fortgesetzten Verstoß gegen ein Berufsverbot zu Freiheitsstrafen verurteilt sowie gegen beide ein Berufsverbot angeordnet.

Die Angeklagten beanstanden mit ihrer Revision das Verfahren und rügen Verletzung sachlichen Rechts.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin war der zur Verurteilung führende Sachverhalt Gegenstand der Anklageschrift. Der Senat verweist hierzu auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts. Ferner sind die Verfahrensbeschwerden, soweit überhaupt zulässig erhoben, offensichtlich unbegründet.

Jedoch muss das Urteil wegen eines Sachmangels aufgehoben werden.

Durch die Anklage war den Angeklagten zur Last gelegt worden, in Spendenaufrufen vorgespiegelt zu haben, die Spenden ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke verwenden zu wollen, ferner wahrheitswidrig angegeben zu haben, das Finanzamt habe dem von ihnen gegründeten Verein den Status der Gemeinnützigkeit zuerkannt, sodass die Spenden steuerlich absetzbar seien. Das Landgericht hat in der Hauptverhandlung folgenden Beschluss gefasst:

*"Das Verfahren wird auf Antrag der Staatsanwaltschaft nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt, soweit dem Angeklagten ein fortgesetzter gemeinschaftlicher Betrug begangen durch unsachgemäße Verwendung von Spendengeldern in Tateinheit mit Verstoß gegen das Berufsverbot zur Last gelegt wird. Angeklagt bleibt damit jeweils ein gemeinschaftlicher fortgesetzter Betrug in Tateinheit mit Verstoß gegen das Berufsverbot, soweit die Angeklagten nach dem 17.3.1970 noch Spenden unter Hinweis auf die Gemeinnützigkeit des Vereins erbeten und Spendenbescheinigungen zur Vorlage beim Finanzamt versprochen und ausgestellt haben."*

In den Gründen des angefochtenen Urteils heißt es nach der Schilderung von vier Einzelfällen, so wie die in diesen Fällen Angeschriebenen habe eine große Zahl von Unbekannten einen Spendenaufruf des Vereins erhalten; viele hätten daraufhin Beträge überwiesen, da sie entweder auf Grund des ausdrücklichen Hinweises auf die vom Finanzamt bescheinigte Gemeinnützigkeit oder auf Grund der beigefügten Zahlkarte davon ausgegangen seien, es handle sich um eine vom Finanzamt tatsächlich

anerkannte gemeinnützige Organisation (S. 23 UA). Nach den Urteilsfeststellungen (S. 27 UA) gingen während der Zeit von 1970 bis 1975 insgesamt ca. 1.115.000 DM an Spendengeldern ein. Die Strafkammer hat unter anderem die Höhe des angerichteten Schadens und die lange Tatzeit straferschwerend gewertet.

Von den Spendern sind nur ganz wenige (soweit aus dem Urteil ersichtlich, lediglich drei) in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommen worden. Demnach kann aber die Feststellung des Landgerichts, auch in den anderen Fällen seien die Angeschriebenen durch die irrige Annahme der staatlichen Anerkennung des Vereins als gemeinnützig zu der Spende veranlasst worden, nur auf einer Mutmaßung der Strafkammer beruhen. Eine solche „Beweiswürdigung“ ist unzulässig (vgl. BGH, Urteile vom 17. Mai 1978 – 2 StR 18/78 – und vom 23. Oktober 1979 – 1 StR 156/79 –). Sie hat in diesen Fällen zu einer Verurteilung der Angeklagten auf bloßen Verdacht hin geführt. Denn es lässt sich nicht ausschließen, dass die betreffenden Spender die Geldbeträge unabhängig von der Frage der staatlichen Anerkennung des Vereins als gemeinnützig überwiesen haben, weil es ihnen nur darum ging, dass das Geld zweckentsprechend verwendet wird. Auf die zweckwidrige Verwendung der Spenden kann die Verurteilung wegen Betrugs aber nicht gestützt werden, da das Verfahren insoweit vorläufig „eingestellt“ worden ist.

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass es sich bei der von der Strafkammer beschlossenen vorläufigen „Einstellung“ „nach § 154 Abs. 2 StPO“ in Wirklichkeit um eine vorläufige Beschränkung der Untersuchung gemäß § 154a Abs. 2 StPO handelt; denn zwischen den ausgeschiedenen und den übrigen Teilen der Tat bestand keine Tatmehrheit. Gemäß § 154a Abs. 3 StPO können die ausgeschiedenen Teile in jeder Lage des Verfahrens wieder einbezogen werden. Nach einem solchen Beschluss wird das Landgericht davon absehen können, weitere Geschädigte zu vernehmen, sofern den Angeklagten nachgewiesen wird, dass sie die Spendengelder zweckwidrig verwenden wollten. Die Spender haben das Geld entweder einem als gemeinnützig anerkannten oder einem solchen Verein zukommen lassen wollen, der es zweckentsprechend verwendet. Ein anderes Motiv der Geldgeber ist nicht ersichtlich.

SchumacherMillerMaier
MeßlMeyer
Aufhebung wegen unzulässiger Mutmaßungen bei Betrugsvorwurf – Zurückverweisung — Themis