Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen trotz Verfahrensverzögerung (Art.6 MRK): Strafaussetzung bleibt bestehen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 627/99
Datum
19.01.2000
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Frankfurt ein; der BGH verwirft sie als unbegründet. Die Aktenvorlage an den BGH erfolgte erst drei Jahre nach Urteil, wodurch das Verfahren Art.6 Abs.1 MRK verletzte. Diese Verfahrensverzögerung ist von Amts wegen zu berücksichtigen, führt hier jedoch nicht zur Änderung der rechtsfehlerfreien, zur Bewährung ausgesetzten Strafe. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist nur begründet, wenn die revisionsgerichtliche Nachprüfung einen zuungunsten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergibt.

2

Verfahrensverzögerungen durch verspätete Vorlage der Verfahrensakten können eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK darstellen und sind von Amts wegen bei der Entscheidung zu berücksichtigen.

3

Die Feststellung einer MRK-Verletzung rechtfertigt nicht automatisch die Aufhebung oder Herabsetzung eines sonst rechtsfehlerfreien Urteils, wenn die verhängte Strafe angesichts von Unrechts- und Schuldgehalt der Tat bereits milde ist.

4

Die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels sind dem unterliegenden Rechtsmittelführer aufzuerlegen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 19. Dezember 1996

Rubrum

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Januar 2000 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. Dezember 1996 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend ist zu bemerken:

Die Akten wurden dem Bundesgerichtshof erst drei Jahre nach Urteilsverkündung vorgelegt. Das Verfahren ist damit seit Verkündung des angefochtenen Urteils in einer gegen Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 MRK verstoßenden Weise verzögert worden (vgl. BGH NStZ 1995, 335; 1997, 29; StV 1998, 377 jeweils m.w.N.). Dieser Umstand muss auf die Revision des Angeklagten von Amts wegen berücksichtigt werden. Die gegen ihn verhängte und zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von acht Monaten ist jedoch angesichts des Unrechts- und Schuldgehalts der Tat so milde, dass ihre weitere Herabsetzung auch bei Beachtung des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK unvertretbar wäre. Eine Aufhebung des im Übrigen rechtsfehlerfreien Urteils hat daher zu unterbleiben.

JahnkeDetterRothfuß
TheuneBode
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