Revision verworfen trotz Verfahrensverzögerung (Art.6 MRK): Strafaussetzung bleibt bestehen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 627/99
- Datum
- 19.01.2000
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist nur begründet, wenn die revisionsgerichtliche Nachprüfung einen zuungunsten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergibt.
Verfahrensverzögerungen durch verspätete Vorlage der Verfahrensakten können eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK darstellen und sind von Amts wegen bei der Entscheidung zu berücksichtigen.
Die Feststellung einer MRK-Verletzung rechtfertigt nicht automatisch die Aufhebung oder Herabsetzung eines sonst rechtsfehlerfreien Urteils, wenn die verhängte Strafe angesichts von Unrechts- und Schuldgehalt der Tat bereits milde ist.
Die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels sind dem unterliegenden Rechtsmittelführer aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 19. Dezember 1996
Rubrum
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Januar 2000 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. Dezember 1996 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend ist zu bemerken:
Die Akten wurden dem Bundesgerichtshof erst drei Jahre nach Urteilsverkündung vorgelegt. Das Verfahren ist damit seit Verkündung des angefochtenen Urteils in einer gegen Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 MRK verstoßenden Weise verzögert worden (vgl. BGH NStZ 1995, 335; 1997, 29; StV 1998, 377 jeweils m.w.N.). Dieser Umstand muss auf die Revision des Angeklagten von Amts wegen berücksichtigt werden. Die gegen ihn verhängte und zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von acht Monaten ist jedoch angesichts des Unrechts- und Schuldgehalts der Tat so milde, dass ihre weitere Herabsetzung auch bei Beachtung des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK unvertretbar wäre. Eine Aufhebung des im Übrigen rechtsfehlerfreien Urteils hat daher zu unterbleiben.
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