Wiedereinsetzung gewährt; Revision verworfen trotz Verfahrensverzögerung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 627/99
- Datum
- 19.01.2000
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird die Frist zur Begründung der Revision versäumt, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Erfolgt die nachträgliche Zulassung der Revision, ist das Urteil materiell zu prüfen; ergibt die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten, ist die Revision nach §349 Abs.2 StPO als unbegründet zu verwerfen.
Eine überlange Verfahrensverzögerung durch verspätete Aktenvorlage kann eine Verletzung von Art.6 Abs.1 MRK darstellen und ist von Amts wegen bei der Revisionsprüfung zu berücksichtigen.
Die Feststellung einer MRK-Verletzung führt nicht zwingend zu einer weiteren Strafmilderung, wenn die verhängte Strafe angesichts Unrechts- und Schuldgehalts der Tat bereits so mild ist, dass eine Herabsetzung unvertretbar wäre.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 19. Dezember 1996
Rubrum
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Januar 2000 einstimmig
Tenor
Nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. Dezember 1996 wird dem Angeklagten auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
Damit ist der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. März 1997, mit dem die Revision als unzulässig verworfen worden ist, gegenstandslos.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. Dezember 1996 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend ist zu bemerken:
Die Akten wurden dem Bundesgerichtshof erst drei Jahre nach Urteilsverkündung vorgelegt. Das Verfahren ist damit seit Verkündung des angefochtenen Urteils in einer gegen Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 MRK verstoßenden Weise verzögert worden (vgl. BGH NStZ 1995, 335; 1997, 29; StV 1998, 377 jeweils m.w.N.). Dieser Umstand muss auf die Revision des Angeklagten von Amts wegen berücksichtigt werden. Die gegen ihn verhängte und zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von acht Monaten ist jedoch angesichts des Unrechts- und Schuldgehalts der Tat so mild, dass ihre weitere Herabsetzung auch bei Beachtung des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK unvertretbar wäre. Eine Aufhebung des im Übrigen rechtsfehlerfreien Urteils hat daher zu unterbleiben.
| Jahnke | Detter | Rothfuß | |||
| Theune | Bode |