Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung gewährt; Revision verworfen trotz Verfahrensverzögerung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 627/99
Datum
19.01.2000
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte Wiedereinsetzung, nachdem er die Frist zur Begründung der Revision versäumt hatte. Der BGH gewährte die Wiedereinsetzung und nahm die Revision inhaltlich zur Prüfung an. Die Revision wurde nach §349 Abs.2 StPO als unbegründet verworfen, da kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten feststellbar war. Eine dreijährige Aktenvorlage-Verzögerung verletzte Art.6 Abs.1 MRK, rechtfertigte aber angesichts der bereits milde verhängten, zur Bewährung ausgesetzten Strafe keine weitere Herabsetzung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird die Frist zur Begründung der Revision versäumt, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

2

Erfolgt die nachträgliche Zulassung der Revision, ist das Urteil materiell zu prüfen; ergibt die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten, ist die Revision nach §349 Abs.2 StPO als unbegründet zu verwerfen.

3

Eine überlange Verfahrensverzögerung durch verspätete Aktenvorlage kann eine Verletzung von Art.6 Abs.1 MRK darstellen und ist von Amts wegen bei der Revisionsprüfung zu berücksichtigen.

4

Die Feststellung einer MRK-Verletzung führt nicht zwingend zu einer weiteren Strafmilderung, wenn die verhängte Strafe angesichts Unrechts- und Schuldgehalts der Tat bereits so mild ist, dass eine Herabsetzung unvertretbar wäre.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 19. Dezember 1996

Rubrum

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Januar 2000 einstimmig

Tenor

Nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. Dezember 1996 wird dem Angeklagten auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

Damit ist der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. März 1997, mit dem die Revision als unzulässig verworfen worden ist, gegenstandslos.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. Dezember 1996 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend ist zu bemerken:

Die Akten wurden dem Bundesgerichtshof erst drei Jahre nach Urteilsverkündung vorgelegt. Das Verfahren ist damit seit Verkündung des angefochtenen Urteils in einer gegen Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 MRK verstoßenden Weise verzögert worden (vgl. BGH NStZ 1995, 335; 1997, 29; StV 1998, 377 jeweils m.w.N.). Dieser Umstand muss auf die Revision des Angeklagten von Amts wegen berücksichtigt werden. Die gegen ihn verhängte und zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von acht Monaten ist jedoch angesichts des Unrechts- und Schuldgehalts der Tat so mild, dass ihre weitere Herabsetzung auch bei Beachtung des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK unvertretbar wäre. Eine Aufhebung des im Übrigen rechtsfehlerfreien Urteils hat daher zu unterbleiben.

JahnkeDetterRothfuß
TheuneBode
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