Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen mangelhafter Beweiswürdigung bei Masken-Erkennung und Faserbeweis

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 627/89
Datum
06.04.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen räuberischer Erpressung verurteilt; die Verurteilung stützte sich hauptsächlich auf eine Zeugenerkennung anhand markanter Merkmale trotz Maskierung und auf Übereinstimmung von Polyacryl-Fasern. Der BGH hält die Darlegung der Zuverlässigkeit der Identifizierung und die Bewertung der Faserbefunde für unzureichend. Das Urteil wird aufgehoben und zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die richterliche Überzeugung setzt objektive, verstandesmäßig einsichtige Tatsachengrundlagen voraus; das Urteil muss erkennen lassen, dass die gezogene Schlussfolgerung nicht bloße Vermutung ist.

2

Bei der Personenwiedererkennung, insbesondere wenn der Täter maskiert war und die Identifizierung auf der Erinnerung an bereits bekannte Merkmale beruht, sind die besonderen Umstände zu konkretisieren, die die Zuverlässigkeit der Identifizierung begründen.

3

Kriminaltechnische Übereinstimmungen (z. B. Fasern) begründen allein nur dann ein indizielles Beweismittel für die Täterschaft, wenn sich aus dem Urteil Angaben zur Häufigkeit des Materials und zu weiteren Spurenergebnissen ergeben, die eine Zuordnung stützen.

4

Fehlen tragfähige Beweisgrundlagen für die Annahme der Täterschaft, steht der Revision Erfolg zu; das Urteil ist aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 28. Juni 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 627/89

in der Strafsache gegen ██, geboren am ██ ███ 1964 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. April 1990 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 28. Juni 1989 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Es hat die Fahrerlaubnis des Angeklagten entzogen, den Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist von zwei Jahren für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis festgesetzt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Angeklagten. Die Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet. Das Rechtsmittel hat aber mit der Sachrüge Erfolg.

Der Angeklagte hat die Tat bestritten. Das Landgericht stützt die Überzeugung von seiner Täterschaft im Wesentlichen auf folgende zwei Beweisgründe:

Zum einen hat das Tatopfer den Angeklagten „an seinen hellen Augenbrauen, seiner Statur und seiner Sprache“ (UA S. 8) als den mit einer Gesichtsmaske getarnten Täter erkannt. Zum anderen zeigte eine kriminaltechnische Untersuchung des Fahrersitzes des Pkw des Tatopfers, auf dem der Täter während der Tat saß, „in großer Zahl (neunzehn)“ Mikrospuren graubrauner Polyacryl-Fasern, die in Materialbeschaffenheit, Struktur und Farbnuancierung mit dem Eigenmaterial des Fahrersitzes aus dem Fahrzeug des Angeklagten übereinstimmten (UA S. 6).

So wie im Urteil dargestellt, können diese Gründe keine tragfähige Grundlage für eine Verurteilung bilden.

Die richterliche Überzeugung setzt neben der persönlichen Gewissheit des Richters objektive Grundlagen voraus. Diese müssen aus rationalen Gründen den Schluss erlauben, dass das festgestellte Geschehen mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Wirklichkeit übereinstimmt. Das ist der Nachprüfung durch das Revisionsgericht zugänglich. Deshalb müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsichtigen Tatsachengrundlage beruht und dass die vom Gericht gezogene Schlussfolgerung nicht etwa nur eine Annahme ist oder sich als bloße Vermutung erweist, die letztlich nicht mehr als einen Verdacht zu begründen vermag (BGH NStZ 1982, 2882, 2883 mit weiteren Nachweisen).

Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht.

Das Wiedererkennen einer Person ist ein Vorgang, der viele Fehlerquellen beinhalten kann. Dies gilt erst recht, wenn der Täter bei der Tat maskiert war und das Wiedererkennen durch die Erinnerung an bestimmte persönliche Merkmale einer dem Zeugen bereits bekannten Person erfolgt. Teilt in einem solchen Fall das Urteil lediglich mit, der Zeuge habe den Angeklagten „an seinen hellen Augenbrauen, seiner Statur und seiner Sprache“ erkannt, bleiben wesentliche Punkte offen, die der Konkretisierung bedürfen. So wäre die Darlegung erforderlich gewesen, warum die hellen Augenbrauen, die Statur und die Sprache des Täters – diese etwa wegen eines bestimmten Dialekts oder bestimmter Sprachfehler – so auffallig waren, dass sie zu einer zuverlässigen Identifizierung ausreichten.

Auch der vom Landgericht herangezogene Sachbeweis ist nicht geeignet, die vom Tatrichter gezogene Schlussfolgerung, dass der Angeklagte der Täter sei, zu stützen. Soweit das Ergebnis des Sachverständigengutachtens im Urteil mitgeteilt ist, gestattet es zunächst lediglich den Schluss, dass eine Person, die in einem Fahrzeug gesessen hatte, das gleichartige Sitzbezüge wie das Fahrzeug des Angeklagten (ein Opel) aufwies, sich auch im Fahrzeug des Opfers befunden haben muss.

Ob dieser Umstand ein Indiz für die Täterschaft des Angeklagten sein kann, lässt sich ohne Angaben über die Häufigkeit dieser Sitzbezüge und dazu, welche weiteren Spuren im Fahrzeug des Tatopfers feststellbar waren, nicht beurteilen.

Herdegen Maier RiBGH Niemöller kann seine Unterschrift nicht beifügen, da er sich in Urlaub befindet.

HerdegenSchäfer
Gollwitzer
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