Revision: Aufhebung von Strafausspruch wegen lückenhafter Urteilsbegründung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 627/84
- Datum
- 20.12.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Urteilsbegründung muss die für eine revisionsrechtliche Überprüfung erforderlichen Feststellungen und Erwägungen enthalten; fehlt sie für einzelne Taten oder Strafzumessungsentscheidungen, ist eine Prüfung durch das Revisionsgericht ausgeschlossen.
Offensichtliche Versehensfehler bei der Abfassung der Urteilsgründe, die zu inhaltlichen Lücken führen, rechtfertigen die Aufhebung des betroffenen Strafausspruchs.
Die Anwendung mildernder Grundsätze (z. B. nach §§ 22, 23 StGB bei Versuchsaspekten) muss in der Urteilsbegründung ausdrücklich und nachvollziehbar dargelegt werden, damit ihre Rechtsanwendung überprüfbar ist.
Werden Teile des Urteils aufgehoben, ist die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, gegebenenfalls an eine andere Strafkammer, zurückzuverweisen; das Revisionsgericht entscheidet auch über die Kosten des Rechtsmittels.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 5. Juni 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 627/84 BESCHLUSS in der Strafsache gegen ████ aus ████, dort geboren, Detlef █████ █████ wegen Menschenhandels u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 5. Juni 1984
1. im Ausspruch über die Einzelstrafen für die Fälle II 2 und 3 der Urteilsgründe, sowie im Ausspruch über die zweite 2. verhängte Gesamtstrafe von zwei Jahren und drei Monaten mit den jeweiligen Feststellungen aufgehoben.
II. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls unter Einbeziehung der durch ein früheres Urteil gegen ihn verhängten Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Ferner hat es gegen ihn wegen Diebstahls in zwei Fällen (darunter der Fall II 2: Tatzeit April 1983) und wegen versuchten Diebstahls (Fall II 3) sowie wegen Menschenhandels in Tateinheit mit Förderung der Prostitution auf eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten erkannt.
Der Angeklagte rügt mit seiner Revision Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg. Im Übrigen ist das Vorbringen des Angeklagten im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Auf S. 22 UA heißt es u. a.: „Für den schweren Diebstahl im April 1983 erscheint eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten angemessen, wobei der Strafrahmen auch nach Versuchsgrundsätzen (§§ 22, 23 Abs. 1 StGB) gemildert worden ist.“
Diese Ausführungen sollen, wie sich aus dem sonstigen Inhalt des Urteils ergibt, die Fälle II 2 und II 3 betreffen. Infolge eines offensichtlichen Versehens bei der Urteilsabfassung ist die Begründung insoweit lückenhaft und ermöglicht dadurch keine revisionsrechtliche Prüfung. Der Strafausspruch muss deshalb in dem bezeichneten Umfang aufgehoben werden.
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