Treffer
BGH Urteil

Fehlende Vereidigung des Dolmetschers nach §189 GVG – Aufhebung der Mordversuche

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 627/80
Datum
04.02.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten rügen Verfahrens- und Sachfehler gegen Verurteilungen wegen schwerer räuberischer Erpressung und zweier Mordversuche. Der BGH hebt die Verurteilungen wegen der beiden tateinheitlich begangenen Mordversuche sowie den Ausspruch über die Gesamtstrafen auf, weil der spanische Dolmetscher nicht vereidigt wurde (§ 189 GVG) und dies die Entscheidung beeinflusst haben kann. Ablehnungsgründe gegen den Polizeisachverständigen werden zurückgewiesen; der Tenor wird in Bezug auf die räuberische Erpressung sprachlich berichtigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vereidigung eines Dolmetschers ist eine wesentliche Förmlichkeit nach § 189 GVG; ihre Unterlassung stellt einen Verfahrensfehler dar.

2

Fehlt die Dolmetschervereidigung, ist eine Verurteilung aufzuheben, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Entscheidung auf der betroffenen Zeugenaussage beruht.

3

Die Zugehörigkeit eines Sachverständigen zur Polizei begründet nicht ohne Weiteres Besorgnis der Befangenheit, wenn er lediglich beratend herangezogen wurde und nicht als Ermittlungsbeamter tätig war.

4

Eine berichtigende Einfügung im Urteilstenor (z. B. Ergänzung um das Wort „schwerer") ist zulässig, soweit sie inhaltliche Klarstellungen ohne Eingriff in die rechtlichen Voraussetzungen der Verurteilung vornimmt.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 14. Februar 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 627/80 Y. 18

in der Strafsache gegen

1. Ottavio ███ in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am █████ in ███████ (Sardinien),

2. den Koch Tim Roger █████ aus ████████, geboren am ███████████ in ██████, wegen versuchten Mordes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Februar 1981, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer, B. Maier, Theune, Niemöller als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. ██████ aus ██████ als Verteidiger des Angeklagten ███,

Rechtsanwalt ████████ aus █████ als Verteidiger des Angeklagten █████████,

Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. Februar 1980 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

a) soweit die Angeklagten wegen zweier tateinheitlich begangener Versuche des Mordes verurteilt worden sind,

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Gründe

2. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer (Schwurgerichtskammer) des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision des Angeklagten █████████ wird verworfen; jedoch wird der Urteilstenor durch die Einfügung des Wortes „schwerer“ vor den Worten „räuberischen Erpressung“ ergänzt.

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung und zweier tateinheitlich begangener Mordversuche zu je einer Gesamtfreiheitsstrafe von dreizehn Jahren verurteilt. Dieses Urteil greifen die Angeklagten mit ihren Revisionen an, und zwar der Angeklagte █████████ in vollem Umfang, der Angeklagte ███ nunmehr nur noch insoweit, als er wegen versuchten Mordes verurteilt worden ist. Beide rügen die Verletzung sachlichen Rechts und beanstanden das Verfahren. Die Rechtsmittel führen zur Aufhebung der Verurteilungen wegen zweier tateinheitlich begangener Versuche des Mordes sowie der Aussprüche über die Gesamtstrafen. Die weitergehende Revision des Angeklagten ████████ ist unbegründet.

Ohne Erfolg beanstanden die Angeklagten den Beschluss der Schwurgerichtskammer, durch den ihre Anträge auf Ablehnung des Sachverständigen Kriminalhauptmeister █████ wegen Besorgnis der Befangenheit als unbegründet zurückgewiesen wurden.

Dass der Sachverständige Polizeibeamter ist, kann die Ablehnung nicht begründen, da er nicht als Ermittlungsbeamter, sondern lediglich beratend im Rahmen seiner wissenschaftlichen Tätigkeit im Ermittlungsverfahren herangezogen worden war (vgl. BGH in LM StPO § 74 Nr. 2). Ebensowenig stellt es einen Ablehnungsgrund dar, dass der Sachverständige Beamter des hier durch die Straftat mittelbar geschädigten Landes Hessen ist. Die Tatsache, dass der Sachverständige als Kriminalhauptmeister der gleichen Berufsgruppe angehört wie die von den Angeklagten verletzten Polizeibeamten, gab den Angeklagten hier ebenfalls keinen vernünftigen Anlass, an der Objektivität des Gutachters zu zweifeln. Der Meinung der Revision, die „polizeiliche Solidarität“ sei im Falle eines Mordanschlags auf Polizeibeamte so groß, dass aus dem Blickwinkel der betroffenen Angeklagten ein kriminaltechnisches Gutachten eines Kollegen durch diese Solidarität beeinflusst sein müsse, kann nicht gefolgt werden. Eine „Solidarität“ in der Ablehnung und Missbilligung von Mordanschlägen auf Polizeibeamte besteht nicht nur unter Angehörigen der Polizei, sondern darüber hinaus unter allen das Recht bejahenden Bürgern. Sie rechtfertigt indes keine Zweifel an der Objektivität derjenigen, die zur Aufklärung des Sachverhalts oder Entscheidung über die Tat berufen werden.

Die Revisionen der Angeklagten beanstanden aber zu Recht, dass der Dolmetscher für die spanische Sprache, der in der Hauptverhandlung zur Vernehmung des Zeugen Ignacio ██████████████████ herangezogen wurde, dort nicht vereidigt worden ist und sich auch nicht auf einen bereits allgemein geleisteten Eid berufen hat (§ 189 GVG). Die Vereidigung eines Dolmetschers ist eine wesentliche und unverzichtbare Förmlichkeit des Verfahrens (BGH, Urteil vom 13. Februar 1975 – 1 StR 679/74) und ihre Nichtbeachtung deshalb ein Verfahrensfehler.

Der Senat kann auch nicht ausschließen, dass die Verurteilung der Angeklagten wegen zweier tateinheitlich begangener Mordversuche auf diesem Verfahrensfehler beruht. Das Gericht hielt die Dienste des Dolmetschers für die Vernehmung des Zeugen für erforderlich. Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass der Zeuge █████ die deutsche Sprache nicht beherrschte und die Zuziehung eines Dolmetschers nicht entbehrlich war (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1979 – 2 StR 520/79).

Der Zeuge hatte das Feuergefecht zwischen den Polizeibeamten und den Angeklagten im Parkunterdeck des Hessen-Centers als Augenzeuge miterlebt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Feststellungen des Schwurgerichts zu dieser Tat, vor allem zu den Umständen, aus denen es folgert, die Angeklagten hätten mit bedingtem Tötungsvorsatz geschossen, auch auf der nicht ordnungsgemäßen Vernehmung des Zeugen █████ beruhen. Anders wäre es nur, wenn sich die Feststellungen zum bedingten Tötungsvorsatz allein auf die Einlassung der Angeklagten und auf objektive, durch den Sachverständigen erläuterte Spuren und Befunde stützten. Das ist aber nicht der Fall. Das Landgericht gründet seine Überzeugung vom bedingten Tötungsvorsatz der Angeklagten vielmehr auf den gesamten Tathergang, den es anders feststellt als die Angeklagten ihn geschildert haben und für den deshalb die Aussage eines Augenzeugen des Geschehens von Bedeutung sein kann.

Nach allem ist das Urteil im genannten Umfang aufzuheben.

Auf weitere von der Revision gerügte Verfahrensverstöße, die sich nur auf die Verurteilungen wegen versuchten Mordes ausgewirkt haben könnten, kommt es nicht mehr an.

Soweit der Angeklagte █████████ mit weiteren Verfahrensrügen und mit der Sachbeschwerde die Verurteilung wegen räuberischer Erpressung angreift, ist sein Rechtsmittel im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Im Urteilstenor war jedoch klarzustellen, dass die Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung verurteilt worden sind. Die Einziehungsanordnung wird durch die teilweise Aufhebung des Schuld- und Strafausspruchs nicht berührt.

SchumacherMaierNiemöller
MeyerTheune
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