Revision gegen Totschlagurteil: Aufhebung wegen unvollständiger Gesamtwürdigung des §213 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 627/77
- Datum
- 02.12.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des §213 StGB ist der gesamte Geschehensablauf zu würdigen; eine isolierte Betrachtung einzelner Angriffshandlungen ist unzureichend.
Mehrere in kurzem zeitlichen Abstand erfolgende, für sich jeweils nicht einschlägige Angriffe können in ihrer Gesamtheit geeignet sein, den Angeklagten im Sinne des §213 StGB zum Zorn zu reizen und auf der Stelle zur Tat hinzureißen.
Bestehen durchgreifende Bedenken an der gesetzlich gebotenen Gesamtwürdigung der Feststellungen, rechtfertigt dies die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.
Der Revisionssenat kann das Urteil in seiner Gesamtheit aufheben, wenn die gebotene erneute Tatsachenwürdigung durch die Tatgerichtsbarkeit erschwert wäre, wenn diese an die bisherigen Feststellungen gebunden bliebe.
Vorinstanzen
Landgericht (Schwurgericht) Hanau, 10. Juni 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 627/77 in der Strafsache gegen den Soldaten Andrew ████ aus ███████████, geboren am ████████████ 1946 in St. ███████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Dezember 1977 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts (Schwurgerichts) in Hanau vom 10. Juni 1977 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Revision hat mit der Sachbeschwerde Erfolg, weil gegen die Erwägungen, mit denen die Strafkammer die Anwendung des § 213 StGB ablehnt, durchgreifende Bedenken bestehen.
Nach den Feststellungen wurde der Angeklagte von der später von ihm getöteten Frau ████ misshandelt, beleidigt und mit einer Bierflasche, nach deren Zerbrechen mit dem abgebrochenen Flaschenhals tatsächlich angegriffen. Die Strafkammer kommt zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte durch die gegen ihn gerichteten Handlungen nicht zum Zorn gereizt und auf der Stelle zur Tat hingerissen wurde. Bei ihren Erwägungen hierzu beschränkt sie sich indessen darauf, jeweils eine einzelne Angriffshandlung auf ihre Auswirkungen zu prüfen, ohne den festgestellten Geschehensablauf auch in seiner Gesamtheit zu würdigen. Auf eine solche Gesamtwürdigung kann hier nicht verzichtet werden:
Selbst wenn keine der von Frau ████ ausgehenden Angriffshandlungen für sich allein geeignet war, den Angeklagten im Sinne des § 213 StGB zu reizen, kann doch nicht ausgeschlossen werden, dass sie durch ihr dichtes Zusammentreffen diese Wirkung hatten. Die Heftigkeit und Hartnäckigkeit, mit denen – jedenfalls nach den bisherigen Feststellungen – Frau ████ immer wieder gegen den Angeklagten vorging, deuten auf eine solche Möglichkeit ebenso hin wie das schwer erklärbare Ausmaß und die Brutalität der tödlichen Verletzungen, die der Angeklagte seinerseits Frau ████ zufügte.
Die vermisste Gesamtwürdigung wäre unverhältnismäßig erschwert, wenn die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer an die bisherigen Feststellungen zum Tathergang gebunden wäre. Aus diesem Grund sieht sich der Senat gezwungen, das angefochtene Urteil nicht nur im Strafausspruch, sondern in seiner Gesamtheit aufzuheben.
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