Verworfenes Wiedereinsetzungsgesuch wegen Versäumung von Revisionsfristen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 627/69
- Datum
- 24.03.1970
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nur zu gewähren, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass die Fristversäumnis durch einen unabwendbaren Zufall verursacht wurde.
Hat der Beteiligte Kenntnis von der Versäumnis seines Verteidigers, obliegt es ihm, unverzüglich selbstständig zur Wahrung seiner Rechte zu handeln; ein Abwarten auf den Verwerfungsbeschluss begründet keinen unabwendbaren Zufall.
Die einwöchige Frist des § 45 StPO zur Erhebung des Wiedereinsetzungsgesuchs ist nicht erstreckbar durch bloßes Vertrauen in die Tätigkeit des Verteidigers; ihre Versäumung ist nur bei glaubhaft gemacht unabwendbarem Zufall heilbar.
Unterlässt der Antragsteller die Glaubhaftmachung eines unabwendbaren Zufalls, ist das Wiedereinsetzungsgesuch als unzulässig zu verwerfen und auf seine Kosten abzulehnen.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 2. Oktober 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 627/69
in der Strafsache gegen den Arbeiter Karl S. aus █, dort geboren am ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzten schweren Diebstahls im Rückfall u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 24. März 1970
Tenor
Das Gesuch des Angeklagten vom 3. Februar 1970, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts in Trier vom 2. Oktober 1969 sowie gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung des Wiedereinsetzungsgesuchs Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird auf seine Kosten verworfen.
Gründe
Der Angeklagte hat gegen das vorbezeichnete Urteil am 6. Oktober 1969 Revision eingelegt, jedoch nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe am 15. Oktober 1969 nicht innerhalb eines Monats (§ 345 StPO) die Revisionsanträge und ihre Begründung angebracht. Das Landgericht hat deshalb sein Rechtsmittel mit Beschluss vom 28. November 1969 als unzulässig verworfen. Der Angeklagte hat darauf am 3. Februar 1970 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts in Wittlich Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowohl wegen Versäumung der Frist zur Rechtfertigung der Revision wie wegen Versäumung der Frist zur Anbringung des Gesuchs um Wiedereinsetzung gestellt und zugleich die Revisionsbegründung nachgeholt.
Die Anträge des Angeklagten scheitern schon daran, dass ihm gegen die Versäumung der einwöchigen Frist zur Anbringung des Gesuchs um Wiedereinsetzung (§ 45 StPO) gegen die Versäumung der Begründungsfrist keine Wiedereinsetzung gewährt werden kann. Er hat nämlich nicht glaubhaft gemacht, dass er an der Einhaltung dieser Frist durch einen unabwendbaren Zufall gehindert worden ist. Nach seiner eigenen Darstellung wusste er schon am 17. November 1969, dass sein Verteidiger keine Revisionsbegründung eingereicht hatte, und konnte er von diesem Tage ab auch nicht mehr damit rechnen, dass der Verteidiger dies noch nachholen werde. Er hätte deshalb, da ihm die Fristversäumnis von da ab bekannt war, mit seinen Bemühungen, auch ohne den Verteidiger dem Verfahren Fortgang zu geben, nicht zuwarten dürfen, bis ihm der Beschluss der Strafkammer über die Verwerfung seines Rechtsmittels am 1. Dezember 1969 zugestellt wurde. Hiernach hat er also nicht durch einen unabwendbaren Zufall, sondern durch eigenes Verschulden die Frist des § 45 StPO versäumt. Sein Wiedereinsetzungsgesuch ist in jeder Richtung unzulässig.
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