Treffer
BGH Urteil

Revision: Verurteilungen in zwei Fällen auf Versuch geändert, Strafen aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 627/67
Datum
24.11.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt sein Urteil wegen Unzucht und sexuellen Missbrauchs. Der BGH ändert den Schuldspruch in den Fällen 2 a und 2 b dahingehend, dass nur versuchte Straftaten vorliegen, weil kein Erfolgseintritt eingetreten ist. Wegen möglicher Strafmilderung nach § 44 StGB wurden die betroffenen Einzelstrafen und die Gesamtstrafe aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückverwiesen. Die übrige Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ergibt sich aus den festgestellten Tatsachen, dass der tatbestandliche Erfolg nicht eingetreten ist, sind die Handlungen als Versuch zu werten.

2

Kann eine rechtliche Beschränkung des Schuldspruchs ohne erforderliche weitere tatsächliche Aufklärung erfolgen, darf das Revisionsgericht den Schuldspruch entsprechend abändern.

3

Führt eine Herabstufung der Tatqualifikation zu einer möglichen Strafmilderung, sind die hiervon betroffenen Einzelstrafen und die Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache zur erneuten Strafzumessung zurückzuverweisen.

4

Ein eingeholtes Gutachten, das keinen erheblichen Befund i.S.v. § 51 StGB oder keinen bedeutsamen altersbedingten Abbau ergibt, rechtfertigt die Annahme voller Zurechnungsfähigkeit und lässt eine Rüge unzureichender Erörterung insoweit unbegründet erscheinen.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 20. Juni 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Rentner Johann Nikolaus August ███ aus ████, dort geboren am ███ 1905, z. Zt. in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Abhängigen u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. November 1967, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Henning Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ in der Verhandlung, ███████████████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███████████████████ ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 20. Juni 1967 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte in den Fällen 2 a und 2 b der Urteilsgründe wegen je eines versuchten Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit je einem versuchten Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB verurteilt wird, b) hinsichtlich der Einzelstrafen in den Fällen 2 a und 2 b der Urteilsgründe und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Hanau zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten, nachdem der Bundesgerichtshof ein früheres gleichlautendes Urteil wegen Fehlens jeder Erörterung zur Zurechnungsfähigkeit aufgehoben hatte, nunmehr erneut wegen Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in drei Fällen (Fälle 1, 2 a und 2 b der Urteilsgründe) und wegen Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB in einem weiteren Fall (Fall 3 der Urteilsgründe) zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung in den Fällen 1 und 3 der Urteilsgründe wendet. Sie geht allgemein auch fehl, soweit sie die Ausführungen des angefochtenen Urteils zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten für unzureichend hält. Das Landgericht hat jetzt einen Sachverständigen gehört. Dieser konnte einen im Sinne des § 51 Abs. 1 und 2 StGB erheblichen Befund nicht gewinnen und hat dabei, wie sich den Urteilsgründen entnehmen lässt, ersichtlich auch einen in diesem Sinne bedeutsamen Altersabbau ausgeschlossen.

In den Fällen 2 a und 2 b muss jedoch das Rechtsmittel zu einer Änderung des Schuldspruchs führen, weil die Feststellung des Landgerichts jeweils nur die Verurteilung wegen einer versuchten Tat zulassen. Dem Angeklagten ging es darum, seine damals 12-jährige Tochter Gerlinde zum geflissentlichen Betrachten unzüchtiger Manipulationen, die er an sich selbst vornahm, im zweiten Falle auch zum Anfassen seines Gliedes zu bewegen. Beide Male hatte er mit seinem Ansinnen keinen Erfolg, weil das Kind sich sogleich abwandte und fortging (vgl. BGHSt 7, 48).

Da eine sachlich bedeutsame anderweite Verteidigung des Angeklagten gegenüber dem Vorwurf eines bloß versuchten Verbrechens nach §§ 174 Nr. 1 und 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in den genannten Fällen nicht möglich ist, kann der Senat den Schuldspruch selbst entsprechend beschränken. Jedoch sind mit Rücksicht auf die nun mögliche Strafmilderung nach § 44 StGB die zugehörigen Einzelstrafen und demzufolge auch die Gesamtstrafe aufzuheben.

Die beiden anderen Einzelstrafen können bestehen bleiben, weil sie durch die das Gewicht der Taten zu 2 a und 2 b kaum berührende rechtliche Abweichung nicht beeinflusst sind.

HenningWillmsMüller
BaldusBaumgarten
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