Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen fehlender Beiordnung eines Verteidigers (§140 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 627/62
Datum
06.02.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts wegen schwerer Diebstähle ein. Der BGH hob das Urteil auf, da in der Hauptverhandlung ein gesetzlich vorgeschriebener Verteidiger fehlte und damit ein Verfahrensmangel nach § 338 Nr. 5 StPO vorliegt. Die Beiordnung war wegen der Schwere der Tat und der zu erwartenden Strafdrohung nach § 140 StPO geboten. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Fehlt in der Hauptverhandlung die Anwesenheit einer vom Gesetz vorgeschriebenen Person, insbesondere eines notwendigen Verteidigers, begründet dies einen Verfahrensfehler i.S.v. § 338 Nr. 5 StPO, der zur Aufhebung des Urteils führt.

2

Die Beiordnung eines Verteidigers von Amts wegen nach § 140 StPO ist erforderlich, wenn die Schwere der Tat und die zu erwartende Strafdrohung die Mitwirkung eines Verteidigers gebieten.

3

Ist notwendige Verteidigung gegeben, gehört der Verteidiger zu denjenigen Personen, deren Anwesenheit das Gesetz in der Hauptverhandlung vorschreibt; seine Abwesenheit ist nicht durch eine rückblickende Würdigung der Urteilsgründe heilbar.

4

Bei Vorliegen eines solchen Verfahrensmangels bedarf es keiner weiteren Prüfung, ob das Urteil inhaltlich auf dem Verstoß beruht; die Aufhebung ist geboten und die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 31. August 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Arbeiter Alfred H. ██ aus ██████, geboren am ██████, wegen schweren Diebstahls im Rückfall u. a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Februar 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Seedorf, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Landgerichtsrat █████████ als ███, Justizangestellter ████████████████████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 31. August 1962 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es ihn betrifft.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines vollendeten schweren Rückfalldiebstahls und wegen eines versuchten schweren Rückfalldiebstahls zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und neun Monaten Gefängnis verurteilt.

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er das Verfahren beanstandet und die Sachbeschwerde erhebt.

Das Rechtsmittel hat Erfolg, weil die auf Verletzung des § 338 Nr. 5 StPO gestützte Rüge durchgreift. Dem Angeklagten habe in der Hauptverhandlung der Beistand eines Verteidigers gefehlt, obwohl die Mitwirkung eines solchen notwendig gewesen wäre. Dabei mag dahingestellt bleiben, ob, worauf die Revision vorab beruft, ein Fall „notwendiger Verteidigung“ gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO vorlag; das könnte in der Tat fraglich sein, da der angeblich von dem Angeklagten auf Grund ordnungsmäßiger Belehrung innerhalb der Frist des § 140 Abs. 3 StPO zur Post gegebene Antrag auf Bestellung eines Verteidigers nicht zu den Akten gelangt ist.

Die Rüge, die Hauptverhandlung gegen den Beschwerdeführer habe in Abwesenheit einer Person stattgefunden, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, ist jedenfalls begründet, weil, wie die Revisionsrechtfertigung weiterhin ergibt, die Mitwirkung eines Verteidigers wegen der Schwere der Tat geboten war, und weil deshalb nach § 140 Abs. 2 StPO von Amts wegen ein Verteidiger hätte bestellt werden müssen. Dem Angeklagten waren im Eröffnungsbeschluss ein vollendeter und ein versuchter schwerer Diebstahl, beide begangen unter den Voraussetzungen strafschärfenden Rückfalls, zur Last gelegt. Danach betrug die im Regelfall angedrohte Mindeststrafe allein für das vollendete Verbrechen zwei Jahre Zuchthaus, so dass die Gesamtstrafe, mit welcher der Angeklagte bei einer Bestrafung unter Versagung mildernder Umstände rechnen musste, die Dauer von zwei Jahren Zuchthaus überschritt, ein Gesichtspunkt, der die Staatsanwaltschaft ersichtlich veranlasst hatte, Anklage zur Strafkammer zu erheben. Bei dieser Sachlage waren die Voraussetzungen gegeben, wie sie der Bundesgerichtshof für die Beiordnung eines Verteidigers von Amts wegen bereits in BGHSt 6, 199 des Näheren dargelegt hat. Somit lag hier ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, so dass der Verteidiger zu den Personen gehörte, deren Anwesenheit in der Hauptverhandlung das Gesetz vorschreibt (BGHSt 15, 306). Die auf das Fehlen des Verteidigers gestützte Rüge einer Verletzung des § 338 Nr. 5 StPO muss daher zur Aufhebung des Urteils gegen den Angeklagten führen, ohne dass zu prüfen ist, ob es auf dem Verstoß beruht.

Da somit schon aus diesem Grunde die Revision Erfolg hat, bedürfen ihre übrigen Ausführungen keiner Erörterung.

Der Angeklagte und sein Verteidiger werden in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit haben, die in der schriftlichen Revisionsbegründung als notwendig bezeichnete weitere Aufklärung des Sachverhalts durch entsprechende Beweisanträge herbeizuführen.

DotterweichBaldusHenning
ScharpenseelMeyer
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