Treffer
BGH Urteil

Revisionen verworfen: Mittäterschaft bei gemeinschaftlichem Diebstahl und schwerem Raub bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 627/59
Datum
15.02.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen Verurteilungen wegen versuchten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls und gemeinschaftlichen schweren Raubes ein. Zentrale Rügen betrafen Zeugenvernehmung, Fehler bei der Urteilsbegründung und die Ablehnung eines Sachverständigen. Der BGH wies die Revisionen als unbegründet bzw. unzulässig zurück, bestätigte die Feststellungen zur gemeinschaftlichen Mitwirkung und billigte die Strafzumessung. Verfahrensrügen scheiterten mangels Nachweis substantiierten Vortrags.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Pflicht des Gerichts nach § 245 StPO zur Vernehmung vorgeladener Zeugen besteht nur, wenn die Zeugen tatsächlich erschienen und ihre Anwesenheit dem Vorsitzenden bekannt geworden ist.

2

Die Urteilsgründe müssen nach § 267 Abs. 1 StPO die für erwiesen erachteten Tatsachen zur Begründung der gesetzlichen Merkmale angeben; sie müssen nicht jede Einzelaussage wiedergeben, und das Nichtnennen einzelner Zeugenaussagen beweist nicht deren Unberücksichtigtlassung.

3

Ein Beweisantrag auf Einholung eines psychiatrischen oder psychologischen Gutachtens kann nach § 244 Abs. 4 S. 1 StPO abgelehnt werden, wenn das Gericht aufgrund eigener Sachkunde und mangels ersichtlicher Anhaltspunkte für erhebliche Beeinträchtigungen der Zurechnungsfähigkeit zu einer sachgerechten Beurteilung in der Lage ist.

4

Zur Annahme der Teilnahme an einer Bande oder gemeinschaftlichen Tat (vgl. § 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB) genügt räumliche und zeitliche Mitwirkung sowie die Bereitschaft zur Unterstützung; schon die gemeinsame Anfahrt, Absprache und unmittelbare Nähe zur Tatausführung können Mittäterschaft begründen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt/Main, 26. August 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den █████████ ███████████ ██ aus ████ █████, ██ ████████ zur ████ ██, geboren am ██████████████████,

den Seemann ███████ ██ ████████ ohne festen Wohnsitz, geboren am █████, █████████████,

wegen versuchten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls i. R. u. a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 10. Februar 1960 in der Sitzung vom 12. Februar 1960, an denen teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dotterweich, Dr. Schalscha, Dr. Menges, Kirchhof als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ███

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 26. August 1959 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Die seit dem 27. August 1959 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, jedem Angeklagten auf die erkannte Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat die Angeklagten je wegen versuchten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall und wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes verurteilt, und zwar

den Angeklagten ██ zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus, den Angeklagten █████ zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten Zuchthaus.

Die Angeklagten rügen mit ihren Revisionen das Verfahren und die fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

I. Verfahrensrügen

a) ████

1.) Die Revision des Angeklagten ██ beanstandet, dass die Strafkammer zwar auf Antrag der Verteidigung die Ladung der Kriminalmeister ███ und █████ angeordnet, jedoch nur den Kriminalmeister █████ vernommen hat. Sie findet darin eine Verletzung der §§ 245, 244 Abs. 2 StPO. Die Rüge geht fehl.

§ 245 StPO verpflichtet das Gericht zur Vernehmung der vorgeladenen Zeugen nur, wenn sie auch erschienen sind. Nach der Sitzungsniederschrift hat am 19. August 1959 bei dem Aufruf der Zeugen allein der Kriminalmeister ████ sich gemeldet, nicht aber auch der Kriminalmeister ████. Dies ist auch später nicht geschehen. Dass ██ ███████████████, wie die Revision behauptet, während der Vernehmung der Zeugin █████ am 26. August 1959 im Sitzungssaal anwesend war, genügt nicht. Erforderlich wäre zumindest gewesen, dass seine Anwesenheit dem Vorsitzenden gemeldet oder sonstwie bekannt wurde, so dass er die Vernehmung hätte durchführen können (RGSt 56, 432). Dass dies der Fall war, behauptet die Revision nicht.

Im Übrigen beruht das Urteil auch nicht darauf, dass ███ nicht vernommen worden ist. Die Kriminalmeister █████ und ███ waren als Zeugen für dasselbe Beweisthema benannt. Die Strafkammer hat die unter Beweis gestellten Tatsachen bereits auf Grund der Aussage des █████ als erwiesen angesehen. Sie war jedoch nicht gehindert, trotzdem die Geständnisse des ███ und des ███ für glaubwürdig zu erachten, da sie durch die Aussage der Zeugin █████ bestätigt wurden, und der eigenen Darstellung des Angeklagten █████ wegen ihrer Widersprüche keinen Glauben zu schenken. Bei dieser Sachlage drängten die Umstände die Strafkammer auch nicht zu Maßnahmen, um die Vernehmung ██████ zu ermöglichen. Die Verteidigung hat nach der Sitzungsniederschrift einen solchen Antrag auch nicht gestellt.

2.) Unbegründet ist die Rüge, die Strafkammer habe gegen die §§ 261, 267 StPO verstoßen, da sie sich mit den Aussagen ████, █████ und ███ nicht auseinandergesetzt habe. Die Urteilsgründe müssen nach § 267 Abs. 1 StPO nur die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden werden, jedoch nicht auch die Beweistatsachen. Die Strafkammer hat zwar die Aussagen der von der Revision angeführten Zeugen nicht ausdrücklich erwähnt; das besagt aber nicht, dass sie diese bei der Bildung ihrer Überzeugung unberücksichtigt gelassen hat. Da die Revision auch nicht behauptet, die Strafkammer habe Beweismittel verwertet, die nicht Gegenstand der Hauptverhandlung waren, scheidet eine Verletzung des § 261 StPO ebenfalls aus.

3.) Die Verteidigung hatte hilfsweise den Antrag gestellt, das Gutachten eines Sachverständigen darüber einzuholen, „ob bei dem Angeklagten ███ die Voraussetzungen des § 51 StGB vorliegen“. Es kann dahingestellt sein, ob dieser Antrag nicht nur ein Beweisantrag ist. Die Strafkammer hat ihn jedenfalls zulässigerweise in den Urteilsgründen beschieden; sie hat ihn nach § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO abgelehnt, demnach angenommen, sie besitze selbst die erforderliche Sachkunde. Dies ist bei der gegebenen Sachlage rechtlich nicht zu beanstanden, da nach dem Urteil das Verfahren keine Anhaltspunkte für einen Ausschluss oder eine erhebliche Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten ergeben hat. Auch wenn nicht nur der Vater, sondern, wie die Revision vorträgt, auch der Großvater des Angeklagten Selbstmord verübt hatte, schließt dies die Beurteilung durch die Strafkammer auf Grund eigener Sachkunde nicht aus. Es liegen auch nach den Ausführungen des Urteils keine Umstände vor, die trotz der rechtlich zulässigen Ablehnung des Antrags das Gericht ausnahmsweise zur Vernehmung eines Sachverständigen nötigten (BGHSt 10, 106).

b) Bartsch:

Die Revision dieses Angeklagten hat die Verfahrensrüge nicht mit Tatsachen belegt, sie ist deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO).

II. Sachbeschwerde

Nach den Feststellungen haben die beiden Angeklagten mit dem früheren Mitangeklagten ████ die zweite Fahrt in die Schweiz, bei der die abgeurteilten Straftaten begangen wurden, „in gleicher Absicht wie bei der ersten Fahrt“ unternommen. Sie wollten hiernach vereinbarungsgemäß durch gemeinschaftliche, im einzelnen noch nicht bestimmte Diebstähle sich Geld beschaffen.

Zu Recht findet die Strafkammer darin die Verbindung zur fortgesetzten Begehung von Diebstählen (RGSt 56, 90; 66, 236). Wegen Bandendiebstahls nach § 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB oder wegen schweren Raubes nach § 250 Nr. 2 StGB können aber Bandenmitglieder nur verurteilt werden, die bei der Ausführung des einzelnen Diebstahls oder Raubes räumlich oder zeitlich, wenn auch nicht notwendig körperlich, gemeinsam mitwirken (RGSt 66, 236, 242; 73, 322; BGHSt 8, 255).

Bei der Ausführung des Raubes liegt eine solche Mitwirkung der beiden Angeklagten und des früheren Mitangeklagten ███ nach dem Urteil zweifelsfrei vor. Eine Mitwirkung ist aber auch gegeben bei dem versuchten Diebstahl in der Tankstelle „█████“ des ██████████. Hier hielten nach den Feststellungen die Angeklagten und der frühere Mitangeklagte ███ mit dem Wagen in der Nähe an und fassten den Entschluss, sich durch einen Einbruch in die Tankstelle Geld zu verschaffen. Zunächst ging ███ allein zu der Tankstelle und kletterte auf eine Fensterbank, um durch das halb geöffnete Oberlicht in den Erdgeschossraum einzusteigen und zu stehlen. Als er einen Wächter in dem Raum bemerkte, ließ er von seinem Plan ab. Unterdessen fuhren ██ und ████ unmittelbar vor der Tankstelle vor und stiegen aus. ██ versuchte mit Hilfe des █████ durch das Oberlicht in den Raum zu gelangen, obwohl █████ wegen der Entdeckungsgefahr widersprach.

Hiernach handelte ██████ bei dem Versuch des Hinsteigens im Einverständnis mit █████ und ███. Diese waren auch in der Nähe bereit zu seiner Unterstützung und Hilfe. Damit waren alle Mitglieder der Bande bei der Ausführung der Tat zugegen und mitwirkend. Dies war auch noch der Fall, als ███ und ████ nun später einzusteigen versuchten. Zwar hat █████ widersprochen, weil er die Gefahr einer Entdeckung befürchtete und deshalb den Versuch, selbst einzusteigen, aufgegeben hat; er hat aber das weitere Vorgehen von ████ und ████ nicht verhindert.

Ohne Rechtsfehler hat hiernach auch die Strafkammer den Tatbestand eines gemeinschaftlich versuchten Einbruchsdiebstahls nach § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB angenommen. Die beiden Angeklagten █████ und █████ haben den Geschehensablauf derart mitbeherrscht, dass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich von ihrem Willen abhingen; sie hatten auch ein eigenes Interesse an deren Erfolg. Zutreffend hat demnach die Strafkammer sie hier auch als Mittäter erachtet (BGHSt 8, 393).

Die Verurteilung wegen schweren Raubes und wegen versuchten schweren Diebstahls ist daher nicht zu beanstanden. Den Rückfall hat die Strafkammer zutreffend festgestellt. Die Strafzumessungserwägungen lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen.

BaldusDr. SchalschaMenges
DotterweichDr. Kirchhof
Revisionen verworfen: Mittäterschaft bei gemeinschaftlichem Diebstahl und schwerem Raub bestätigt — Themis