Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Ersatzreifen als Gegenstand der Beförderung (§ 243 Abs.1 Nr.4 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 627/52
Datum
02.12.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rief die Revision gegen seine Verurteilung wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls nach § 243 Abs.1 Nr.4 StGB ein. Der BGH verwirft die Revision. Er bestätigt, dass Ersatzreifen und Ersatzräder als Gegenstände der Beförderung erfasst sein können, stellt aber klar, dass montierte Reifen Fahrzeugbestandteile und damit nur einfachen Diebstahl begründen. Die Strafzumessung der Vorinstanz bleibt ebenfalls unbeanstandet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ersatzreifen und Ersatzräder eines Kraftfahrzeugs können Gegenstände der Beförderung im Sinne des § 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB sein.

2

Der Begriff „Gegenstände der Beförderung“ ist weiter als das enge Beförderungsgut zu verstehen und umfasst insoweit auch bewegliche Teile oder Vorrichtungen des Betriebs.

3

Ein aufmontierter bzw. in Benutzung genommener Reifen ist Bestandteil des Kraftfahrzeugs und kann nicht als Gegenstand eines Beförderungsdiebstahls, sondern nur als Gegenstand einfachen Diebstahls zu qualifizieren sein.

4

Die Prüfungsbefugnis des Revisionsgerichts hinsichtlich der Strafzumessung erstreckt sich nicht auf reine tatrichterliche Wertungsentscheidungen ohne Rechtsfehler.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 26. März 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Winzer Karl Heinz ██ ██ aus ███, dort geboren am ████ 1929, wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Dezember 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Sauer Bundesrichter Dr. ██ Bundesrichter Dr. Ludwig Bundesrichter Dr. Ortlieb als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ██

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 26. März 1952 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Verurteilung wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls (§ 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB) ist zu billigen. Wie der Senat in seinem zum Abdruck bestimmten Urteil 2 StR 540/52 ausgeführt hat, können auch Ersatzreifen und Ersatzräder eines Kraftfahrzeugs Gegenstände der Beförderung im Sinne des § 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB sein. Der Begriff „Gegenstände der Beförderung“ deckt sich nicht mit dem Beförderungsgut im engeren Sinne. Dass die Entwendung eines aufmontierten Reifens nach geltendem Recht nur als einfacher Diebstahl (§ 242 StGB) bestraft wird, steht nicht entgegen. Denn der in Benutzung genommene Reifen ist Bestandteil des Kraftfahrzeugs und kann daher wie das Beförderungsmittel selbst nicht Gegenstand eines Beförderungsdiebstahls sein.

Auch die Strafzumessungserwägungen des angefochtenen Urteils sind rechtlich nicht zu beanstanden. Was die Revision hiergegen vorbringt, geht offensichtlich fehl.

Dr. Dotterweich Dr. Moericke Sauer Dr. ██

Dr. Ludwig
Dr. Ortlieb
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