Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Bestätigung der Verurteilung wegen schwerem Raub und Mittäterschaft

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 626/99
Datum
12.01.2000
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel wurde als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung keinen zum Nachteil des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergab (§ 349 Abs. 2 StPO). Der BGH hält die Verurteilung wegen schweren Raubes nach § 250 Abs. 2 StGB für rechtlich tragfähig. Zwar fehlt der Feststellung, dass die Gaspistole geladen war; die Qualifikation stützt sich jedoch auf die schwere Misshandlung durch einen Mitangeklagten, die dem Angeklagten als Mittäter zugerechnet wird. Eine Änderung des Schuldspruchs nach § 265 StPO war zulässig, da der Angeklagte nicht verteidigungsrelevant benachteiligt wurde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils trotz Vorliegens einer Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB kann auch verwirklicht sein, wenn die schwere Misshandlung durch einen Mitangeklagten begangen wurde und diese dem Angeklagten als Mittäter zugerechnet werden kann.

3

Eine Änderung des Schuldspruchs nach § 265 StPO ist zulässig, wenn der Angeklagte durch die geänderte Qualifikation nicht in seinen Verteidigungsmöglichkeiten derart beeinträchtigt wird, dass eine faire Verteidigung verhindert wäre.

4

Die Feststellungen müssen nicht zwingend den Nachweis erbringen, dass eine als Drohmittel verwendete Schusswaffe geladen war, wenn eine andere den schweren Raub begründende Tatbestandselemente (z. B. schwere Misshandlung durch einen Mittäter) vorliegen und zurechenbar sind.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 21. Juli 1999

Rubrum

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Januar 2000 einstimmig

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 21. Juli 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Anzumerken ist lediglich folgendes: Die Verurteilung des Angeklagten wegen schweren Raubes im Sinne des § 250 Abs. 2 StGB hält rechtlicher Prüfung stand. Zwar tragen die Feststellungen nicht die Anwendung des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, da ihnen nicht zu entnehmen ist, dass die als Drohmittel verwendete Gaspistole geladen war (vgl. BGH StV 1998, 487; BGH NStZ 1999, 448); verwirklicht ist aber § 250 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a StGB, weil der Mitangeklagte R. das Opfer schwer misshandelt hat (BGH StV 1988, 488) und sich der Angeklagte dies als Mittäter zurechnen lassen muss. Der insoweit gebotenen Änderung im Schuldspruch steht § 265 StPO nicht entgegen: Der Angeklagte hat lediglich geleugnet, selbst geschlagen zu haben, war im Übrigen aber geständig und hatte sich daher auch gegen den geänderten Vorwurf nicht wirksam verteidigen können.

2. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer Kosten und Auslagen aufzuerlegen (§ 74 JGG).

JahnkeDetterOtten
NiemöllerBode
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