Revision verworfen: Bestätigung der Verurteilung wegen schwerem Raub und Mittäterschaft
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 626/99
- Datum
- 12.01.2000
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils trotz Vorliegens einer Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB kann auch verwirklicht sein, wenn die schwere Misshandlung durch einen Mitangeklagten begangen wurde und diese dem Angeklagten als Mittäter zugerechnet werden kann.
Eine Änderung des Schuldspruchs nach § 265 StPO ist zulässig, wenn der Angeklagte durch die geänderte Qualifikation nicht in seinen Verteidigungsmöglichkeiten derart beeinträchtigt wird, dass eine faire Verteidigung verhindert wäre.
Die Feststellungen müssen nicht zwingend den Nachweis erbringen, dass eine als Drohmittel verwendete Schusswaffe geladen war, wenn eine andere den schweren Raub begründende Tatbestandselemente (z. B. schwere Misshandlung durch einen Mittäter) vorliegen und zurechenbar sind.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 21. Juli 1999
Rubrum
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Januar 2000 einstimmig
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 21. Juli 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Anzumerken ist lediglich folgendes: Die Verurteilung des Angeklagten wegen schweren Raubes im Sinne des § 250 Abs. 2 StGB hält rechtlicher Prüfung stand. Zwar tragen die Feststellungen nicht die Anwendung des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, da ihnen nicht zu entnehmen ist, dass die als Drohmittel verwendete Gaspistole geladen war (vgl. BGH StV 1998, 487; BGH NStZ 1999, 448); verwirklicht ist aber § 250 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a StGB, weil der Mitangeklagte R. das Opfer schwer misshandelt hat (BGH StV 1988, 488) und sich der Angeklagte dies als Mittäter zurechnen lassen muss. Der insoweit gebotenen Änderung im Schuldspruch steht § 265 StPO nicht entgegen: Der Angeklagte hat lediglich geleugnet, selbst geschlagen zu haben, war im Übrigen aber geständig und hatte sich daher auch gegen den geänderten Vorwurf nicht wirksam verteidigen können.
2. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer Kosten und Auslagen aufzuerlegen (§ 74 JGG).
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