Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen wegen wirksamen Rechtsmittelverzichts

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 626/98
Datum
16.12.1998
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Mainz ein. Das BGH verwirft die Revision als unzulässig, weil der Angeklagte nach Urteilsverkündung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hatte. Die Erklärung war protokolliert, nach Belehrung und mit Zustimmung des Verteidigers erfolgt. Dem Angeklagten werden die Kosten des Rechtsmittels auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein wirksamer Verzicht des Angeklagten auf Rechtsmittel nach § 302 Abs. 1 Satz 1 StPO macht eine nachfolgend eingelegte Revision unzulässig.

2

Der rechtswirksame Rechtsmittelverzicht ist in der Regel unwiderruflich und unanfechtbar, sofern nicht ausnahmsweise Gründe die Unwirksamkeit begründen.

3

Ein wirksamer Rechtsmittelverzicht setzt voraus, dass der Angeklagte rechtsmittelbelehrt wurde und die Verzichtserklärung in Anwesenheit sowie mit Zustimmung des Verteidigers zu Protokoll erklärt, vorgelesen und genehmigt wurde.

4

Sind die Voraussetzungen des wirksamen Rechtsmittelverzichts erfüllt, sind dem Verzichtenden die Kosten des eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen.

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 28. Juli 1998

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 626/98 vom 16. Dezember 1998 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Dezember 1998 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 28. Juli 1998 wird als unzulässig verworfen (§ 349 Abs. 1 StPO).

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Revision ist schon deshalb unzulässig, weil der Angeklagte nach Verkündung des angefochtenen Urteils wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Dieser Verzicht ist unwiderruflich und unanfechtbar. Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts hätten führen können, sind nicht ersichtlich.

Dem Angeklagten ist laut Protokoll Rechtsmittelbelehrung erteilt worden. Der Rechtsmittelverzicht wurde nach Rücksprache und mit Zustimmung seines Verteidigers zu Protokoll erklärt. Die Erklärung wurde vorgelesen und genehmigt. Die trotz wirksamen Verzichts eingelegte Revision ist unzulässig und muss verworfen werden.

NiemöllerDetterOtten
JahnkeBode
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