Revision verworfen wegen wirksamen Rechtsmittelverzichts
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 626/98
- Datum
- 16.12.1998
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein wirksamer Verzicht des Angeklagten auf Rechtsmittel nach § 302 Abs. 1 Satz 1 StPO macht eine nachfolgend eingelegte Revision unzulässig.
Der rechtswirksame Rechtsmittelverzicht ist in der Regel unwiderruflich und unanfechtbar, sofern nicht ausnahmsweise Gründe die Unwirksamkeit begründen.
Ein wirksamer Rechtsmittelverzicht setzt voraus, dass der Angeklagte rechtsmittelbelehrt wurde und die Verzichtserklärung in Anwesenheit sowie mit Zustimmung des Verteidigers zu Protokoll erklärt, vorgelesen und genehmigt wurde.
Sind die Voraussetzungen des wirksamen Rechtsmittelverzichts erfüllt, sind dem Verzichtenden die Kosten des eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 28. Juli 1998
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 626/98 vom 16. Dezember 1998 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Dezember 1998 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 28. Juli 1998 wird als unzulässig verworfen (§ 349 Abs. 1 StPO).
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Revision ist schon deshalb unzulässig, weil der Angeklagte nach Verkündung des angefochtenen Urteils wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Dieser Verzicht ist unwiderruflich und unanfechtbar. Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts hätten führen können, sind nicht ersichtlich.
Dem Angeklagten ist laut Protokoll Rechtsmittelbelehrung erteilt worden. Der Rechtsmittelverzicht wurde nach Rücksprache und mit Zustimmung seines Verteidigers zu Protokoll erklärt. Die Erklärung wurde vorgelesen und genehmigt. Die trotz wirksamen Verzichts eingelegte Revision ist unzulässig und muss verworfen werden.
| Niemöller | Detter | Otten | |||
| Jahnke | Bode |