Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 626/85
- Datum
- 13.11.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der freiwillige Rücktritt vom unbeendeten Versuch setzt voraus, dass der Täter aus eigenen, nicht durch ein für ihn zwingendes Hindernis bestimmten Gründen von der Vollendung der Tat Abstand nimmt.
Bei der Prüfung des Rücktritts ist die Lage aus der Sicht des Täters zu beurteilen; glaubt der Täter, die Tat nicht vollenden zu können, ist von Unfreiwilligkeit auszugehen.
Zweifel an der Freiwilligkeit des Rücktritts sind zugunsten des Angeklagten zu entscheiden.
Unterlässt das Tatgericht die substantielle Prüfung, ob ein freiwilliger Rücktritt vorlag, ist die Verurteilung wegen des unbeendeten Versuchs rechtlich angreifbar und kann – sofern sie die Strafhöhe beeinflusst haben kann – zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs führen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 23. Mai 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 626/85 in der Strafsache gegen den Autoschlosser Harald Werner aus █████████, geboren am ███████████ 1950 in ████, wegen räuberischer Erpressung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. Mai 1985 aufgehoben
1. soweit der Angeklagte wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung verurteilt worden ist, im gesamten Strafausspruch
2. soweit er den Angeklagten betrifft.
In diesem Umfang wird die Sache zu
II. neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
1. Die Verurteilung wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Der Angeklagte bedrohte den Inhaber einer Apotheke mit einem Schreckschuß und verlangte von ihm die Herausgabe von Geld. Der so Bedrohte schob dem Angeklagten betont langsam kleine Geldscheine (10- und 20-DM-Banknoten) zu. Der Angeklagte forderte ihn darauf auf, sich zu beeilen. Als der Apotheker nicht reagierte, wurde der Angeklagte nervös, geriet in Angst, zitterte und lief ohne Geld davon.
Das Landgericht wertet dieses Verhalten des Angeklagten als versuchte schwere räuberische Erpressung, ohne sich damit auseinanderzusetzen, ob der Täter freiwillig und deshalb mit strafbefreiender Wirkung vom unbeendeten Versuch zurückgetreten ist. Entscheidend für die Frage der Freiwilligkeit ist, ob aus der Sicht des Täters ein für ihn zwingendes Hindernis für die Tatbeendigung geblieben ist (BGH Strafverteidiger 1984, 329). Meinte der Angeklagte, er werde die Tat nicht vollenden können, so war er nicht mehr Herr seiner Entschlüsse. Unfreiwilligkeit wegen psychischen Unvermögens ist aber nur anzunehmen, wenn beim Täter innere Hemmungen solcher Art auftreten, die für ihn einen zwingenden Grund darstellen, von der Vollendung der Tat abzusehen (BGH, Beschluss vom 27. August 1982 – 3 StR 284/82 bei Holtz MDR 1982, 969). Zweifel an der Freiwilligkeit sind zugunsten des Angeklagten zu lösen (BGH Strafverteidiger 1984, 329).
Nach den bisherigen Feststellungen ist nicht auszuschließen, dass der Angeklagte freiwillig auf die Fortsetzung der Tat verzichtete, zumal er auch die ihm bereits zugeschobenen Geldscheine nicht mitgenommen hat.
2. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen weiteren Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten ergeben. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass sich die Verurteilung wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung auf die Höhe der anderen Strafen ausgewirkt hat. Aus diesem Grunde hat der Senat auch den gesamten Strafausspruch aufgehoben.
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