Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Strafaussetzung zur Bewährung wegen früherer Freiheitsstrafen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 626/64
Datum
17.02.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft richtete ihre Revision allein gegen die Strafaussetzung zur Bewährung einer neunmonatigen Freiheitsstrafe wegen Zuhälterei. Streitgegenstand war, ob § 23 Abs. 3 Nr. 3 StGB greift, wonach Bewährung ausgeschlossen ist, wenn binnen fünf Jahren zuvor Freiheitsstrafen von insgesamt mehr als sechs Monaten verhängt wurden. Der BGH stellte fest, dass frühere Verurteilungen die Sechsmonatsgrenze überschreiten und hob die Bewährung auf; er änderte den Urteilsspruch nach § 354 Abs. 2 StPO.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Strafaussetzung zur Bewährung ist gemäß § 23 Abs. 3 Nr. 3 StGB ausgeschlossen, wenn der Verurteilte innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu Freiheitsstrafen von insgesamt mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist.

2

Bei der Prüfung des Ausschlusses der Bewährung sind alle innerhalb der maßgeblichen fünfjährigen Frist verhängten Freiheitsstrafen zu summieren.

3

Ist der Ausschlussgrund des § 23 Abs. 3 Nr. 3 StGB gegeben, darf das Gericht die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung aussetzen.

4

Der Bundesgerichtshof kann im Rahmen der Revision nach § 354 Abs. 2 StPO den Urteilsspruch dahingehend ändern, dass die Strafaussetzung zur Bewährung entfällt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Bewährung nicht vorliegen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt/Main, 30. Juni 1964

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 2 StR 626/64 URTEIL

in der Strafsache gegen den Kellner Karl Julius Wenzel ██, geboren ██████████ 1925 in ██, wegen Zuhälterei.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Februar 1965, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 30. Juni 1964 dahin geändert, dass die Strafaussetzung zur Bewährung wegfällt. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Zuhälterei zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Mit der vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft nur gegen die Strafaussetzung zur Bewährung. Diese Beschränkung ist hier zulässig. Das Rechtsmittel hat

Wie die Strafkammer in den Urteilsgründen selbst ausführt, steht der Strafaussetzung zur Bewährung die Vorschrift des § 23 Abs. 3 Nr. 3 StGB entgegen. Danach darf die Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn der Verurteilte innerhalb der letzten fünf Jahre vor Begehung der Straftat im Inland zu Freiheitsstrafen von insgesamt mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist. Das ist der Fall.

Wenn auch die Dauer der jetzt abgeurteilten Tat nicht genau festgestellt worden ist, geht doch aus dem Urteil einwandfrei hervor, dass der Angeklagte sie spätestens im Frühjahr 1959 begonnen hat. Die Staatsanwaltschaft trägt vor, der Angeklagte sei am 10. Januar 1958 zu sechs Monaten Gefängnis und zwei Wochen Haft sowie am 24. Februar 1958 zu vier Monaten Gefängnis verurteilt worden. Das steht insoweit nicht in Einklang mit den Feststellungen der Strafkammer, als der Angeklagte in dem erstgenannten Urteil nicht mit sechs Monaten, sondern mit sechs Wochen Gefängnis und zwei Wochen Haft bestraft wurde. Ob es sich dabei um einen Schreibfehler handelt, kann dahingestellt bleiben. Denn der Angeklagte ist nach dem angefochtenen Urteil außerdem noch im Jahre 1955 zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt worden, so dass die Summe der in den letzten fünf Jahren vor der Tat verhängten Strafen auf jeden Fall sechs Monate übersteigt. Deshalb durfte die Vollstreckung der Strafe in der angefochtenen Entscheidung nicht zur Bewährung ausgesetzt werden. Der Senat hat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 2 StPO den Urteilsspruch geändert.

Erfolg.ScharpenseelHenning
KirchhofBaldusMeyer
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