Revision verworfen: Verurteilung wegen versuchter Notzucht bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 626/53
- Datum
- 17.09.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Vermessung von Wegstrecken bedarf keines richterlichen Augenscheins, wenn Entfernungen durch geeignete Karten oder Ortspläne nach pflichtgemäßer Überzeugungsbildung hinreichend ersetzt werden können.
Der Tatrichter ist nicht verpflichtet, in den Urteilsgründen jede beweiserhebliche Aussage ausdrücklich zu würdigen; das Unterlassen einer gesonderten Erörterung einzelner Zeugenaussagen begründet nicht ohne weiteres deren Unberücksichtigung.
Zeit- und Ortsangaben im Urteil sind im Zusammenhang auszulegen; räumliche Angaben können zeitliche Einordnungen ersetzen und damit widerspruchsfreie Tatzeitfeststellungen ermöglichen.
Der Anfang der Ausführung einer sexuellen Nötigung (§ 177 StGB) kann in konkreter Gewaltanwendung liegen; das Erkennen und zielgerichtete Brechen eines ernstlichen Widerstands erfüllt den inneren und äußeren Tatbestand des Versuchs.
Für die Strafzumessung reicht es aus, wenn das Gericht die zuvor festgestellten äußeren und inneren Tatumstände darlegt und die Strafhöhe durch Verweis auf die übrigen Tatumstände und den Präventionszweck begründet.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 1. Oktober 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arbeiter Wilhelm ███████ aus ███████, geboren am █████████ in █████████, wegen versuchter Notzucht
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. September 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,
███████████████████ ██ in der Verhandlung, Oberregierungsrat Dr. ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ██████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 1. Oktober 1953 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Notzucht zu einer Gefängnisstrafe von 10 Monaten verurteilt. Die Revision rügt die Verletzung verfahrens- und sachlich-rechtlicher Normen. Beide Rügen sind unbegründet.
I. Verfahrensrügen
1. Zu Unrecht beanstandet die Revision die Ablehnung ihres nach der Sitzungsniederschrift auf „Verhandlung an Ort und Stelle und Vermessung der in Betracht kommenden Strecken“ gerichteten Antrages. Dieser sollte dem Nachweis dienen, dass der Angeklagte die Strecke Kendenich – Liblar – Tatort – Wohnung Liblar nicht in der Zeit von Verlassen seiner Arbeitsstelle bis zur Zeit seiner Ankunft in der ehelichen Wohnung gefahren sein und während dieses Zeitraums auch noch die ihm zur Last gelegte Tat ausgeführt haben könne. Die Vermessung der Entfernung eines Ortes von einem anderen braucht nicht Gegenstand eines richterlichen Augenscheins zu sein, wenn dieses Beweismittel durch Benutzung anderer geeigneter Erkenntnisquellen (nach der pflichtgemäßen Überzeugung des Gerichts hinreichend ersetzt werden kann (RGSt 47, 100, 106). Als solche zum Ersatz geeignete Beweismittel kommen vornehmlich Land- und Flurkarten sowie Ortspläne in Betracht (wie hier: Löwe-Rosenberg, 19. Auflage, Anm. 15 zu § 244 StPO). Das Landgericht stellt hierzu fest, dass die Entfernungen in der Hauptverhandlung an Hand einer Landkarte ermittelt werden konnten und dass die Strecke von Kendenich nach Liblar weniger als 10 km, die Strecke von Liblar zum Tatort weniger als 3 km beträgt. Hierin ist ein Verfahrensmangel nicht zu erkennen.
2. Soweit die Revision weiter rügt, dass das angefochtene Urteil die Aussagen der Zeugen █████ und █████ nicht ausreichend würdige und sich mit der Aussage der Zeugin ██████ überhaupt nicht auseinandersetze, verkennt sie, dass der Tatrichter weder nach § 267 noch nach § 261 StPO verpflichtet ist, in den Urteilsgründen sämtliche beweiserheblichen Umstände zu erwähnen und sich ausdrücklich mit ihnen auseinanderzusetzen (BGH NJW 1951, 325). Aus dem Schweigen der Urteilsgründe zu den erwähnten Zeugenaussagen folgt nicht, dass die Strafkammer sie unberücksichtigt gelassen und so ihre Überzeugung nicht aus dem Gesamtinhalt der Hauptverhandlung geschöpft habe.
II. Sachrügen
1. Es ist nicht, wie die Revision meint, mit der Lebenserfahrung unvereinbar, dass der Angeklagte die Helene ██ nach den Feststellungen des Landgerichts zum Zwecke der Vergewaltigung in ein am Wege befindliches Gebüsch geworfen und versucht haben soll, der Zeugin mit der einen Hand den Schlüpfer auszuziehen, während er ihr mit der anderen Hand den Mund zuhielt.
2. Die Tatfeststellungen des Landgerichts sind auch in zeitlicher Hinsicht frei von Widersprüchen. Die Revision verkennt den Sinn des 4. Satzes der Urteilsgründe, wenn sie meint, er enthalte die Feststellung, dass der Angeklagte die ████████ „frühestens um 19.45 Uhr am Tatort ██████████“ habe. Mit der Feststellung, dass sich die ███████████ „Mittwoch, den 20. Mai 1953 zwischen 19.30 Uhr und 20.00 Uhr auf dem Heimweg vom Bahnhof Oberliblar zum Hause ihrer Eltern befunden“ habe, wollte die Strafkammer, wie aus dem Zusammenhang erkennbar, nur gleich zu Anfang ihrer Sachdarstellung den Tatort und die Tatzeit allgemein umgrenzen, nicht aber feststellen, dass ███████████ „genau 19.30 Uhr vom Bahnhof Oberliblar fortgegangen“ sei. Auch die weitere Feststellung, dass der Angeklagte plötzlich vor der ███████ aufgetaucht sei, als diese „etwa eine Viertelwegstunde“ vom Bahnhof Oberliblar entfernt war, bedeutet nicht, dass dies eine Viertelstunde nach 19.30 Uhr, also 19.45 Uhr, geschehen sei, sondern ist räumlich, d. h. als Angabe der zurückgelegten Wegstrecke, zu verstehen. Geht man hiervon aus, so hat die Strafkammer die Tatzeit widerspruchsfrei festgestellt.
3. Das Landgericht hat auch rechtlich fehlerfrei den Anfang der Ausführung der Notzucht im Sinne des § 177 StGB in der Gewaltanwendung gegen die Verletzte gesehen; desgleichen bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Bejahung des inneren Tatbestandes, da die Strafkammer feststellt, der Angeklagte habe die Ernstlichkeit des Widerstandes der ███████ ██ erkannt und ihn dennoch zu brechen versucht, und ferner, dass das Zerreißen des Schlüpfers im Willen und in der Vorstellung des Angeklagten nur das Beseitigen eines Hindernisses gewesen sei, um zum Geschlechtsverkehr zu kommen.
4. Die Revision beanstandet endlich die Strafzumessung, weil die Strafkammer sie nur mit dem Hinweis auf „die übrigen Tatumstände“ und mit dem Zweck begründet habe, „ähnlichen Fällen vorzubeugen“. Sie verkennt aber, dass das Landgericht schon bei der Feststellung des äußeren und des inneren Tatbestandes des § 177 StGB die von der █ in keiner Weise herausgeforderte rücksichtslose Gewaltanwendung genügend festgestellt hatte, um seinen Hinweis auf „die übrigen Tatumstände“ bei der Strafzumessung verständlich zu machen.
| Dr. Moericke | Dr. Arndt | Menges | |||
| Werner | Hoepner |