Treffer
BGH Urteil

Revision aufgehoben: Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen zur Zurechnungsfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 626/52
Datum
23.01.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung verurteilt; der BGH hebt das Urteil auf und weist die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurück. Grund ist die unzureichende Prüfung und Begründung der Zurechnungsfähigkeit (§ 51 StGB) bei erheblicher Alkoholisierung (2,2 ‰). Das Urteil erläutert, dass Gutachtenszitate allein nicht genügen und konkrete Feststellungen zur Einsichts- und Steuerungsfähigkeit erforderlich sind.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei erheblicher Alkoholisierung ist vom Tatrichter zu prüfen und darzulegen, ob eine Bewusstseinsstörung oder krankhafte Störung der Geistestätigkeit i.S.v. § 51 StGB vorliegt.

2

Die bloße Wiedergabe oder knappe Zusammenfassung eines Sachverständigengutachtens ersetzt nicht die rechtlich erforderliche Auseinandersetzung des Gerichts mit den Voraussetzungen der eingeschränkten oder aufgehobenen Zurechnungsfähigkeit.

3

Zur Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit sind sowohl Beeinträchtigungen der Einsicht als auch der Fähigkeit, nach der Einsicht zu handeln (Hemmsungsvermögen), gesondert zu prüfen und darzulegen.

4

Fehlen entsprechende tatsächliche Feststellungen und rechtliche Prüfung, ist das Urteil wegen Verfahrensfehlers nach § 337 StPO aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Sachaufklärung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 23. Mai 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Baustatiker Kurt ███ aus ████, geboren am █████████ 1895 in ██, wegen fahrlässiger Tötung u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 23. Januar 1953 in der Sitzung vom 30. Januar 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dutterweich, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig, Bundesrichter Dr. Ortlieb als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 23. Mai 1952 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Übertretung der Straßenverkehrsordnung (§§ 1, 49) und der Straßenverkehrszulassungsordnung (§§ 2, 71) zur Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt worden. Mit der Revision rügt er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Die Sachrüge greift durch.

Die Ausführungen der Strafkammer zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten ermöglichen dem Senat die ihm obliegende Nachprüfung nicht, ob die Nichtanwendung des § 51 Abs. 1 und 2 StGB frei von Rechtsirrtum ist. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte auf einer Fahrt mit seinem Kraftwagen zur Nachtzeit eine auf der Straße scharf rechts am Bürgersteig gehende Fußgängerin angefahren und zu Fall gebracht oder er ist so dicht an ihr vorbeigefahren, dass sie infolgedessen stürzte; hierdurch hat sich die Fußgängerin tödlich verlaufende Verletzungen zugezogen. Der Angeklagte hat diese Fahrt in betrunkenem Zustande ausgeführt, nachdem er zwischen 18.45 Uhr abends und der Tatzeit um 23.20 Uhr in mehreren Gaststätten reichlich Bier, Korn und Kognak zu sich genommen hatte; die um 24.00 Uhr entnommene Blutprobe ergab nach dem Sachverständigengutachten einen Blutalkoholgehalt von 2,2 Promille.

Die Strafkammer hat angenommen, der Angeklagte sei trotz seines trunkenen Zustandes voll zurechnungsfähig gewesen. Die Trunkenheit habe zwar seine Wahrnehmungsund Reaktionsfähigkeit erheblich eingeschränkt, sie habe jedoch nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. [REDACTED] „nicht zu einem die Zurechnungsfähigkeit beeinträchtigenden geistigen Zustand“ geführt. Diesen allzu knappen Ausführungen kann nicht entnommen werden, ob der Vorderrichter die Frage der Zurechnungsfähigkeit oder beschränkten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten unter zutreffenden rechtlichen Gesichtspunkten geprüft hat.

Zunächst lassen die Urteilsausführungen nicht erkennen, ob die Strafkammer das Vorliegen einer Bewusstseinsstörung oder krankhaften Störung der Geistestätigkeit oder der weiteren Voraussetzungen des § 51 StGB (Beeinträchtigung des Einsichtsoder Hemmungsvermögens) verneinen will. Ein Widerspruch braucht zwar nicht unbedingt darin zu liegen, dass die Strafkammer die Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit des Angeklagten infolge seiner Trunkenheit als erheblich eingeschränkt ansieht, aber im Ergebnis die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten in das Unerlaubte der Tat voll bejaht. Jedenfalls aber lässt sich dem Urteil nicht entnehmen, dass die Strafkammer geprüft hat, ob die Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, wegen rauschbedingter krankhafter Störung der Geistestatigkeit oder Bewusstseinsstörung beim Angeklagten ausgeschlossen oder erheblich vermindert war, § 51 Abs. 1 und Abs. 2 StGB; vgl. hierzu BGHSt 1, 385; RGSt 63, 46. Bei dem festgestellten Blutalkoholgehalt von 2,2 Promille — übrigens auch wegen sonstiger, auf eine starke Einwirkung des Alkohols auf die geistige und körperliche Gesamtverfassung des Angeklagten deutender Umstände — bedurfte es näherer Ausführungen hierüber. Der Hinweis des Urteils auf das Ergebnis des Sachverständigengutachtens in der vorliegenden Form genügt hierzu nicht.

Das Urteil kann auf diesem Rechtsfehler beruhen (§ 337 StPO). Dies muss zur Aufhebung des Urteils führen, ohne dass auf die weiteren Revisionsrügen eingegangen zu werden brauchte. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Begründung der Ablehnung des Hilfsbeweisantrags auf Sachverständigengutachten diesen Antrag in seinem letzten Teil, nämlich dass das Auto die Getötete nicht berührt habe, nicht erschöpft hat.

Dr. Dutterweich Dr. Sauer Dr. Moericke Dr. Ludwig Ortlieb Dr. [REDACTED]

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