Revision verworfen: Fortgesetzter Betrug durch Täuschung über Zahlungsfähigkeit (Eingehungsbetrug)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 626/51
- Datum
- 06.01.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Rügegestaltungen nach § 344 Abs. 2 StPO sind unzulässig, wenn der Beschwerdeführer keine konkreten Tatsachen zur Begründung des Rügevorwurfs angibt.
Ein Betrug i.S. des § 263 StGB kann darin bestehen, durch Vorspiegelung von Zahlungswilligkeit oder Zahlungsfähigkeit Warenlieferanten zu kreditweisen Lieferungen zu veranlassen (Eingehungsbetrug).
Eine Schädigung durch Betrug kann bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses eintreten, weil die Täuschung dem Geschädigten den Erwerb eines hinreichend sicheren Gegenanspruchs verwehrt (Vermögensgefährdung = vermögensrechtlicher Schaden).
Handelt eine Person nach vorheriger Absprache und im gemeinsamen Einvernehmen durch eine andere nach außen, begründet dies die Annahme von Mittäterschaft; gleiches gilt für die Behandlung wiederholter, zusammenhängender Tathandlungen als Fortsetzungszusammenhang.
Für die Zurechnung des Vorsatzes genügt bedingter Vorsatz bei Kenntnis und Billigung der Möglichkeit der Nichterfüllung, sofern dies aus den Feststellungen hervorgeht.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 19. Juni 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen 1. Johann Emil ████, 2. den Steward Kurt Friedrich ████, aus ████, dort geboren am ███ 1927, wegen Betrugs u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Januar 1953, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig, Bundesrichter Dr. Ortlieb als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19. Juni 1951 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten der Revision.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Betrugs und wegen Diebstahls zur Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt. Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Die verfahrensrechtliche Rüge ist nicht vorschriftsmäßig erhoben, da keinerlei sie begründenden Tatsachen angegeben sind, § 344 Abs. 2 StPO. Die Sachrüge ist nicht ausgeführt.
Die gleichwohl gebotene Nachprüfung des Urteils ergibt:
1.) Offensichtlich unbegründet ist die Revision, soweit der Angeklagte wegen Diebstahls verurteilt ist.
2.) Die Sachrüge hinsichtlich der Verurteilung wegen Betrugs bedarf kurzer Erörterung:
Der Angeklagte und seine früher mitangeklagte Ehefrau bezogen seit Oktober 1949 Waren auf Kredit, wobei sie in der Folgezeit ihren Verpflichtungen nicht oder nicht vollständig nachkamen; es handelt sich hauptsächlich um den Kauf von Büchern für eine damals vom Angeklagten eröffnete Leihbücherei, sowie um Tabak- und Süßwaren, welche sie vertrieben. Das Urteil stellt 24 Fälle im einzelnen fest, bei welchen die Eheleute teils gemeinsam nach außen auftraten, teilweise der Ehemann allein, im übrigen meist die Ehefrau nach vorheriger Besprechung mit ihrem Mann in beiderseitigem Einverständnis die Warenbestellung aufgab. Der Angeklagte war erheblich verschuldet. Bei den Bestellungen war sich der Angeklagte von Anfang an im klaren, dass es sehr zweifelhaft sei, ob er die von ihm übernommenen Zahlungsverpflichtungen einhalten könne. Der Angeklagte und seine Ehefrau rechneten bei den im Oktober 1949 abgeschlossenen (drei) Geschäften mit der Möglichkeit, dass sie die dabei übernommenen Verbindlichkeiten nicht erfüllen könnten und billigten es, dass ihre Schulden gegebenenfalls unbezahlt blieben. Bei den weiteren Geschäften von November 1949 an waren sie sich im klaren, dass sie bereits derart verschuldet waren und ihre Verschuldung dergestalt anstieg, dass sie nicht mehr in der Lage waren, ihren Verpflichtungen nachzukommen.
In rechtlicher Hinsicht stellt das Urteil fortgesetzten Betrug i. S. des § 263 StGB fest und führt aus, der Angeklagte und seine Ehefrau hätten in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken gehandelt, auch soweit die Ehefrau die Bestellungen nach außen vornahm, nämlich im gegenseitigen Einverständnis nach vorheriger Besprechung der Geschäfte. Den Warenlieferanten hätten sie eine tatsächlich nicht vorhandene Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit vorgetäuscht und sie dadurch zur kreditweisen Hergabe von Waren veranlasst; hierdurch seien sie mangels Erfüllung der eingegangenen Verbindlichkeiten geschädigt worden.
Die tatsächlichen Feststellungen der Strafkammer tragen das Urteil. Die in rechtlicher Hinsicht knappe Begründung ist im Ergebnis frei von Rechtsirrtum. Den Urteilsfeststellungen ist zu entnehmen, dass der Angeklagte und seine Ehefrau durchweg durch Vorspiegelung einer nicht vorhandenen Kreditwürdigkeit und auch durch Vorspiegeln einer nicht bestehenden Zahlungsabsicht und Zahlungsfähigkeit ihre Geschäftsgegner zum Abschluss von Warenlieferungsgeschäften auf Kredit bewogen haben. Das Urteil leidet allerdings insofern an einer rechtlichen Unklarheit, als es die Schädigung der Vertragsgegner aus der mangelnden Erfüllung der Verträge herzuleiten sucht. Nicht erst durch Nichterfüllung der Verträge sind die Vertragsgegner Geschädigt worden; sie waren schon durch den Abschluss dieser Geschäfte geschädigt, da sie keinen hinreichend sicheren Gegenanspruch gegen den Angeklagten erlangten, der einen vollwertigen wirtschaftlichen Ausgleich für ihre eingegangene Verpflichtung zur Warenlieferung darstellte (Eingehungsbetrug). Eine solche Schädigung ist bei der Vermögenslage des Angeklagten auch in den Fällen eingetreten, in welchen die Vertragsgegner vereinzelt durch Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts an den zur alsbaldigen Veräußerung bestimmten Sachen bzw. durch Vereinbarung einer Sicherungsübereignung sich vor Verlust zu schützen glaubten; die Sachlage ergibt, dass schon durch Abschluss dieser Verträge infolge der Täuschung über die Kreditwürdigkeit eine Vermögensgefährdung dieser Vertragsgegner herbeigeführt wurde, die einem Vermögensschaden gleichzuachten ist und zwar auch in den Fällen, in welchen die Vertragsgegner später wenigstens teilweise Befriedigung für ihre Forderungen erlangten. Der Täuschungs- und Schädigungsvorsatz ist klar festgestellt, hinsichtlich der im Oktober 1949 abgeschlossenen Geschäfte in der Form des bedingten Vorsatzes, im übrigen als direkter Vorsatz.
Lediglich zwei Einzelfälle der █████████████ Handlung bedürfen besonderer Erörterung: im Falle ████████ des Urteils könnte zweifelhaft sein, ob ██████████████████ vorlag, da für die Warenschuld von 146,53 DM die Sicherungsübereignung von dreihundert Büchern vorgenommen wurde. Im Falle █ ergeben die Urteilsfeststellungen nicht, ob die Bezirksstelle des Fußballtotos infolge der Täuschung von der Verfolgung ihrer Ansprüche Abstand nahm, der Betrug also vollendet oder nur versucht ist. Aber auch wenn der erstgenannte Fall ausscheiden müsste und im zweiten Fall lediglich Versuch vorläge, bliebe die rechtliche Würdigung bestehen und die Feststellung eines fortgesetzten Betruges würde das Strafmaß ersichtlich nicht beeinflussen.
Keine Bedenken bestehen gegen die Annahme von Mittäterschaft in den Betrugsfällen, in welchen die Bestellungen nach vorheriger Verabredung mit dem Angeklagten und in dessen Einverständnis von seiner Ehefrau aufgegeben wurden. Die Annahme von Fortsetzungszusammenhang ist rechtlich bedenkenfrei begründet. Den Feststellungen ist auch zu entnehmen, dass der Angeklagte in der Absicht handelte, sich rechtswidrige Vermögensvorteile zu verschaffen.
Die Revision ist daher unbegründet.
| Dr. Dotterweich | Dr. Sauer | Dr. Ortlieb | |||
| Werner | Dr. Ludwig |