Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Keine Bewährung bei Bestechlichkeit höherer Beamter

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 62/63
Datum
19.04.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Nichtaussetzung seiner neunmonatigen Freiheitsstrafe zur Bewährung nach Verurteilung wegen mehrfacher Bestechlichkeit. Das BGH verwirft die Revision; die Entscheidung der Strafkammer stützt sich auf die hohe Schwere der Taten, die lang andauernde Bestechlichkeit und die Erschütterung des Behördenansehens. Eine pauschale Unzulässigkeit der Bewährung für höhere Beamte wurde nicht festgestellt. Verdienste des Angeklagten heben die Strafvollstreckung nicht auf.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung kann versagt werden, wenn Schwere der Tat, Schuld und die Schädigung des Ansehens der Behörde aus Sühne- und Abschreckungsgründen die Vollstreckung erfordern.

2

Das Amt des Täters stellt keinen grundsätzlichen Ausschlussgrund für die Bewährung dar; maßgeblich sind die konkreten Umstände und die Bewertung der Tat und Schuld.

3

Die Strafkammer muss Tat- und Täterpersönlichkeit abwägen; sie ist nicht verpflichtet, bereits an anderer Stelle des Urteils erwähnte mildernde Umstände bei der Bewährungsentscheidung wortgleich zu wiederholen, sofern die Gesamtabwägung erkennbar vorgenommen wurde.

4

Besondere Verdienste des Täters gegenüber der Allgemeinheit rechtfertigen nicht, strafbares Verhalten eines Amtsträgers und dessen Folgen zu relativieren oder die Notwendigkeit der Strafvollstreckung zu beseitigen.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 19. März 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den ██████████████ █████, geboren am ███████████████ 1906, wegen einfacher Bestechlichkeit hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. April 1963, an der teilgenommen haben:

Dr. Dotterweich, Bundesrichter als Vorsitzender,

Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,

████████████ ███████ in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ███ █████████ bei der Verkündung, ██████████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 19. März 1962 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen einfacher Bestechlichkeit in vier Fällen zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis, die es nicht zur Bewährung ausgesetzt hat, und wegen unbefugter Führung eines akademischen Grades zu 200 DM Geldstrafe verurteilt. 32.753,97 DM hat es für den Staat verfallen erklärt. In vier weiteren ihm zur Last gelegten Fällen von Bestechlichkeit hat es den Angeklagten teils freigesprochen, teils das Verfahren wegen Verjährung eingestellt.

Der Verteidiger hat die Revision in zulässiger Weise wirksam auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung beschränkt; er rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet, da die Entscheidung auf Grund des § 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB keinen rechtlichen Bedenken begegnet.

Die Strafkammer ist zwar überzeugt, dass der Angeklagte auch bei bedingter Aussetzung in Zukunft ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen werde, hält aber im öffentlichen Interesse die Vollstreckung der Strafe für erforderlich.

Zur näheren Begründung führt sie aus, der Angeklagte habe als höherer Ministerialbeamter bei der Hergabe von Millionen öffentlicher Gelder mitzuwirken gehabt; er habe sich von Leuten, denen solche Gelder für ihre Unternehmen zugeflossen seien, Jahre hindurch mit recht beträchtlichen Werten bestechen lassen; dadurch habe er das Ansehen seines Ministeriums und das allgemeine Vertrauen in die ordnungsmäßige Verwendung öffentlicher Gelder schwer erschüttert. In einem solchen Fall die Strafvollstreckung bedingt auszusetzen, hieße geradezu einen Anreiz zu Bestechungsdelikten geben und die Forderung nach unbestechlicher Amtsführung bagatellisieren.

Entgegen der Meinung der Revision hat die Strafkammer in diesen Erwägungen weder Merkmale des Bestechungstatbestandes verwertet noch auf die mit jedem Bestechungsfall verbundene Ansehensminderung der Behörde abgehoben; sie hat auch nicht den Grundsatz vertreten, höheren Ministerialbeamten sei Strafaussetzung schlechthin zu versagen. Vielmehr sind ihre Überlegungen dahin zu verstehen, dass sich aus den besonderen, von ihr dargelegten Umständen des Falles die Schwere der Tat und der Schuld des Täters ergebe, dass daraus die Schädigung des Ansehens des Bundesarbeitsministeriums und die Erschütterung des allgemeinen Vertrauens folge, und dass danach aus Sühne- und Abschreckungsgründen die Vollstreckung der Strafe geboten sei. Diese Erwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden.

Unbedenklich ist auch, dass die Strafkammer hier nicht noch einmal auf die Verdienste des Angeklagten um die wirtschaftliche Stabilisierung in den norddeutschen Notstandsgebieten, insbesondere in Wilhelmshaven, zu sprechen gekommen ist. Sie hat die erforderliche Abwägung von Tat und Täterpersönlichkeit vorgenommen und war nicht verpflichtet, die an anderer Stelle des Urteils, so bei der Strafzumessung, erwähnten Umstände hier erneut aufzuführen.

Im Übrigen sei bemerkt, dass die Meinung, besondere Verdienste um die Allgemeinheit könnten kriminelle Taten eines Beamten und deren Folgen „aufwiegen“, als abwegig und mit den recht verstandenen Beamtenpflichten unvereinbar abzulehnen ist.

DotterweichKirchhofMeyer
ScharpenseelHenning
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