Revision gegen Urteil wegen fortgesetzten schweren Diebstahls im Rückfall verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 62/62
- Datum
- 11.04.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein im Voraus gefasster allgemeiner Entschluss, eine Reihe gleichartiger Straftaten zu begehen, begründet nicht den für eine fortgesetzte Handlung erforderlichen Gesamtvorsatz.
Geringwertige, zum sofortigen Verbrauch bestimmte Nahrungs- und Genussmittel begründen, isoliert betrachtet, regelmäßig nur einen versuchten schweren Diebstahl in Tateinheit mit Verbrauchsmittelentwendung.
Ein versuchter oder geringer Diebstahl kann in einem Schuldspruch wegen fortgesetzten schweren Diebstahls aufgehen, sodass das Unterlassen der gesonderten Erwähnung der Übertretung den Angeklagten nicht beschwert, wenn der Schuldumfang nur geringfügig gemindert wird.
Formelle Verwechslungen oder nachträgliche Umstellungen in der Sachdarstellung, die den Schuldspruch und das Strafmaß nicht beeinflussen, sind unbeachtlich.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 24. Oktober 1961
Rubrum
In der Strafsache gegen den Arbeiter Karl-Heinz Wolf, ████ ██ ██, ohne festen Wohnsitz, geboren am [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. April 1962, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Saldus als Vorsitzender, Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Bundesrichter Meyer Henning Bundesrichter als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 24. Oktober 1961 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die seit dem 25. Oktober 1961 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen fortgesetzten schweren Diebstahls im Rückfall zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet.
Seine Revision, mit der er die Sachbeschwerde erhebt, hat im Ergebnis keinen Erfolg.
Auf die allgemeine Sachrüge hat der Senat das Urteil in vollem Umfang geprüft. Es gibt nur zu folgenden Bedenken Anlass:
1.) Der allgemeine, im Voraus gefasste Entschluss, eine Reihe gleichartiger Straftaten zu begehen, reicht nicht aus, den für eine fortgesetzte Handlung erforderlichen Gesamtvorsatz zu begründen (vgl. BGHSt 1, 313, 315). Die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs ist daher rechtsfehlerhaft. Der Angeklagte ist jedoch durch sie nicht beschwert.
2.) Im Falle 16 drang der Angeklagte, der es in erster Linie auf Bargeld abgesehen hatte, gewaltsam in eine Kantine ein und entwendete zwei oder drei Tafeln Schokolade und Zigaretten. Ersichtlich handelte es sich nur um Nahrungs- und Genussmittel in geringer Menge und von undeutendem Wert, die zum alsbaldigen Verbrauch bestimmt waren. In einem solchen Falle liegt, wenn er für sich allein betrachtet wird, nur ein versuchter schwerer Diebstahl in Tateinheit mit Verbrauchsmittelentwendung vor (BGH LM § 24 StGB Nr. 2 = NJW 1958, 1243). Der versuchte schwere Diebstahl geht hier aber ebenso wie der von der Strafkammer angenommene vollendete in dem Schuldspruch wegen fortgesetzten schweren Diebstahls auf. Die Nichterwähnung der Übertretung nach § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB beschwert den Angeklagten nicht. Auf den Strafausspruch ist die sich hiernach ergebende geringfügige Minderung des Schuldumfangs ohne Einfluss.
3.) In der rechtlichen Würdigung sind die Zahlen 35 und 36 verwechselt. Das beruht darauf, dass die beiden Fälle in der Sachdarstellung der Urteilsurschrift nachträglich umgestellt worden sind, und ist daher bedeutungslos.
| Scharpenseel | Menges | Meyer | |||
| Saldus | Henning |