Treffer
BGH Beschluss

Revision: Abgrenzung bedingter Vorsatz und bewusste Fahrlässigkeit bei Todesfolge

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 625/93
Datum
01.12.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt; der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück. Zentral war die Frage, ob bedingter Vorsatz oder bloße (bewusste) Fahrlässigkeit vorlag. Das Landgericht stützte die Vorsatzannahme auf allgemeine Erfahrungssätze und ließ entlastende Umstände unberücksichtigt. Daher sind die Feststellungen zur subjektiven Tatseite nicht tragfähig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Annahme bedingten Vorsatzes setzt eine hinreichend tragfähige Begründung voraus; allgemeine Erfahrungssätze genügen nicht, wenn wesentliche entgegenstehende Umstände außer Acht gelassen werden.

2

Bei der Prüfung der subjektiven Tatseite sind konkrete Indizien und entlastende Umstände (z.B. ärztliche Hinweise, Betreuungsaufwand, nachgewiesene Versorgungsbemühungen) umfassend zu würdigen.

3

Die Abgrenzung zwischen bewusster Fahrlässigkeit und bedingtem Vorsatz ist entscheidend für die Strafbarkeit; bei erheblichen Zweifeln an Vorliegen des Vorsatzes ist die Verurteilung nicht tragfähig.

4

Hat das Urteil in der Begründung wesentliche gegen eine Vorsatzannahme sprechende Umstände unberücksichtigt, rechtfertigt dies Aufhebung und Zurückverweisung zur erneuten Würdigung der subjektiven Tatseite.

Vorinstanzen

Bezirksgerichts Erfurt, 28. Juli 1993

Rubrum

Bundesgerichtshof Beschluss 2 StR 625/93 vom 1. Dezember 1993 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 1. Dezember 1993 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Bezirksgerichts Erfurt vom 28. Juli 1993 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts Erfurt zurückverwiesen.

Gründe

Das Bezirksgericht hat die Angeklagte wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ihre Revision gegen diese Entscheidung hat mit der Sachrüge Erfolg. Die Annahme des Bezirksgerichts, die Angeklagte habe billigend in Kauf genommen, dass ihr am 16. April 1991 geborener Sohn nicht ausreichend mit Nahrung versorgt wurde und [REDACTED] deswegen an Hunger und Durst litt, ist nicht hinreichend begründet.

Das Bezirksgericht stützt sich auf die Ausführungen zweier Sachverständiger, die angegeben haben, jedermann habe den schlechten Ernährungszustand des Kindes erkennen müssen.

Für unbeachtlich hält das Bezirksgericht die Angaben des Arztes Dr. B., der die Geschwister des Kindes C. behandelte und bekundet hat, die Angeklagte habe die schweren Krankheiten, an denen die Kinder litten, oft sehr spät erkannt, da sie über keine gute Urteilskraft verfüge (UA S. 16/17).

Aufgrund „allgemeiner Erfahrungssätze“ kommt das Bezirksgericht deshalb zu dem Ergebnis, die Angeklagte habe zwei bis drei Wochen vor dem am 7. November 1991 eintretenden Tode des Kindes C. erkannt, dass ihr Sohn Hunger und Durst litt. Es liege daher auf der Hand, dass sie dies für die nachfolgende Zeit billigend in Kauf genommen habe, wenn sie ihn keinem Arzt vorgestellt und auch nichts an der Ernährung geändert hat (UA S. 19/20).

Diese Ausführungen des Landgerichts lassen wesentliche gegen vorsätzliches Handeln sprechende Umstände außer acht.

Die Angeklagte bemühte sich regelmäßig um die Versorgung ihres Sohnes. Nachdem C. am 5. Juli 1991 aus der Klinik entlassen worden war, ging sie mit ihm innerhalb eines Monats sechs Mal zum Kinderarzt. Auf Anraten dieses Arztes stellte sie dann auch die Ernährung des Kindes um und fütterte es täglich fünf Mal. Als sie bemerkte, dass der Junge abgenommen hatte, gab sie ihm etwa 14 Tage lang alle zwei Stunden Nahrung. Das Kind erhielt auch immer Babysaft oder Tee. Da die tägliche Nahrung aber zu wenig Kalorien enthielt und die Versorgung mit Flüssigkeit zu gering war, verlor das Kind immer mehr an Gewicht und wurde schließlich so schwach, dass es die ihm angebotene Nahrung nicht mehr völlig aufnehmen konnte.

Zu der gleichen Zeit – im Oktober 1991 – litt die vierjährige Tochter der Angeklagten an einer starken Erkältung und an Erbrechen. Da das Mädchen abgenommen hatte und die Angeklagte befürchtete, es könnte durch das Erbrechen noch mehr abnehmen, ging sie mit ihm zum Arzt, der die Einweisung in eine Klinik veranlasste.

Zu berücksichtigen war insbesondere auch, dass die Angeklagte für vier kleine Kinder zu sorgen hatte, die alle dystroph oder anlagebedingt dünn waren.

Mit diesen Umständen hatte sich das Landgericht bei der Erörterung der subjektiven Tatseite ausführlich auseinandersetzen müssen. Es ist vor allem zu besorgen, dass es den Unterschied zwischen bewusster Fahrlässigkeit und bedingtem Vorsatz nicht hinreichend bedacht hat.

Nach den bisherigen Feststellungen ergeben sich keine bedeutsamen Anhaltspunkte dafür, dass es der Angeklagten unter Hunger und Durst gleichgültig war, ob C. litt. Vielmehr spricht vieles dafür, dass die in ärmlichen Verhältnissen lebende, noch sehr junge Angeklagte mit der Betreuung ihrer Kinder überfordert war und die bedrohliche Entwicklung des körperlichen Zustandes ihres Sohnes C. nicht erkannte.

NiemöllerJahnkeDetter
TheuneGollwitzer
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