BGH: Revisionen in BtMG-Verfahren als unbegründet verworfen; Wiedereinsetzung abgelehnt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 625/80
- Datum
- 28.01.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung der Begründung einer Revision wegen Nachholung von Verfahrensrügen ist nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nicht zu gewähren; Ausnahmen sind nur in besonderen Ausnahmefällen möglich.
Die Erhebung der allgemeinen Sachbeschwerde durch Verteidiger kann eine frist- und formgerechte Begründung der Revision im Sinne des § 345 Abs. 1 StPO darstellen.
Wenn das Landgericht die Revision als unzulässig verwirft, weil es irrigerweise von einer Versäumung der Begründungsfrist ausgeht, kann das Revisionsgericht nach § 346 Abs. 2 StPO den Beschluss aufheben und über die Revision entscheiden.
Fehlen bei der Prüfung der Revisionsrechtfertigungen Rechtsfehler zugunsten der Angeklagten, sind die Revisionen als unbegründet zu verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 24. Oktober 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 625/80 in der Strafsache gegen 1. Hüseyin ███████ aus ███, geboren am ███ 1946 in ██ ██████ (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft, 2. Kızılan Aynur ███████, geborene ███, aus ███, ████████ geboren am ██ ████████ 1952 in ███████████ (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft, 3. Hasan ████ aus █████████████, geboren am ████████ 1947 in [REDACTED] (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft, 4. Mustafa ██████ aus [REDACTED], geboren am ███ 1955 in ███ (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 1981 gemäß § 46 Abs. 1, § 346 Abs. 2, § 349 Abs. 2 StPO
Tenor
I. Der Antrag des Angeklagten █████ vom 11. Juli 1980, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 24. Oktober 1979 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird auf Kosten des Antragstellers verworfen.
II. Auf den Antrag des Angeklagten █████ vom 11. Juli 1980 wird der Beschluss des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 1. Juli 1980, durch den die Revision dieses Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 24. Oktober 1979 gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen worden ist, aufgehoben.
III. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 24. Oktober 1979 werden als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I. Der Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten █████ vom 11. Juli 1980 ist zu verwerfen.
Die Revision dieses Beschwerdeführers ist von den Verteidigern durch Erhebung der allgemeinen Sachbeschwerde am 30. und 31. Oktober 1979 rechtzeitig und formgerecht begründet worden. Die Frist des § 345 Abs. 1 StPO ist mithin nicht versäumt.
Zur Nachholung von Verfahrensrügen zur weiteren Begründung der Revision kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nicht gewährt werden (vgl. BGHSt 1, 44; 14, 330). Ein Ausnahmefall, der ein Abgehen von diesem Grundsatz rechtfertigen könnte, liegt hier nicht vor.
II. Der Schriftsatz des Beschwerdeführers █████ vom 11. Juli 1980 enthält zugleich einen zulässigen Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO. Dieser Antrag hat Erfolg, weil, wie den vorstehenden Ausführungen zu entnehmen ist, das Landgericht bei Erlass seines Beschlusses vom 1. Juli 1980 von unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen ist: die Frist des § 345 Abs. 1 StPO ist nicht versäumt, die Revision vielmehr rechtzeitig und formgerecht begründet worden.
III. Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten.
| Schumacher | Meyer | Niemöller | |||
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