Treffer
BGH Urteil

Revision: Nichtanwendung des § 316a StGB – Urteil aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 62/58
Datum
30.06.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügt die Nichtanwendung des § 316a StGB in einem Urteil wegen schweren Raubes und Körperverletzung. Der BGH gibt der Revision statt, hebt das Urteil insoweit auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurück. Er stellt klar, dass § 316a auch bei Ausnutzung besonderer Straßenverhältnisse eines angehaltenen Fahrzeugs gilt und schon mit dem Einsteigen verwirklicht sein kann. Zudem weist der Senat auf Fehler bei der Strafzumessung hin.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 316a StGB ist auch dann anwendbar, wenn Täter die besonderen Straßenverhältnisse eines angehaltenen Fahrzeugs an entlegener Stelle ausnutzen, um einen Mitfahrer zu überfallen.

2

Für die Verwirklichung des § 316a StGB ist es unerheblich, ob der Überfall während der Fahrt, bei vorübergehendem Halten des Fahrzeugs oder nach der Ankunft am Ziel ausgeführt wird.

3

Der Tatbestand des § 316a StGB kann bereits mit dem Einsteigen in das Fahrzeug verwirklicht sein, wenn die Täter zu diesem Zeitpunkt den Überfall beabsichtigen.

4

Sind mehrere Straftatbestände (z. B. schwerer Raub, Körperverletzung und eine Tat nach § 316a StGB) tateinheitlich verwirklicht, ist eine Aufhebung des Urteils und eine neue Entscheidung zur Prüfung der rechtlichen Wertung geboten.

5

Bei der Strafzumessung ist es rechtsfehlerhaft, die Tat pauschal milder zu beurteilen mit der Begründung, das Opfer habe aufgrund eingeschränkter Widerstandsfähigkeit oder seines Verhaltens einen "Anreiz" zur Tat gesetzt.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 30. Juni 1958

Rubrum

In der Strafsache gegen

1.) den ████████ ██████ Hans B., ohne festen Wohnsitz, geboren am ████ in █████, zur Zeit in Untersuchungshaft,

2.) den ███████ Georg █, ohne festen Wohnsitz, geboren am ████ in █████ (CSR), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Raubes u. a.,

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. März 1959, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. █████████ als ███ ███████████████████,

Justizangestellter ██████████████ als ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 30. Juni 1958, soweit es die Angeklagten ████████ H. B. betrifft, mit den Feststellungen ███████████ aufgehoben.

Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Angeklagten sind wegen eines in Mittäterschaft begangenen schweren Raubes und wegen Körperverletzung (§§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 3, 223, 74, 47 StGB) je zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und drei Monaten Gefängnis verurteilt worden.

Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie muss Erfolg haben.

1.) Die Revision hält die Nichtanwendung des § 316a StGB auf den festgestellten Sachverhalt für rechtlich fehlerhaft, weil sich aus ihm der Tatbestand der bezeichneten Strafvorschrift ergebe.

Diese Rüge greift durch. Denn nach den bisherigen Feststellungen liegt es nahe, dass die Angeklagten einen leiblichen Angriff unmittelbar gegen einen Mitfahrer im Kraftfahrzeug unternommen und dabei die besonderen Straßenverhältnisse ausgenutzt haben, die sich daraus ergaben, dass der Wagen an entlegener Stelle außer Sicht- und Hörweite von Menschen hielt sowie vom Führer des Fahrzeugs vorübergehend verlassen war (vgl. BGHSt 5, 280).

Für die Anwendung des § 316a StGB ist es belanglos, ob der Überfall nach dem Plan der Täter während des Fahrens, während eines vorübergehenden Haltens des Fahrzeugs auf der Fahrbahn oder nach der Ankunft an einem Zielpunkt ausgeführt werden sollte (vgl. BGHSt 6, 82).

Der Tatbestand wäre übrigens schon mit dem Einsteigen in das Fahrzeug verwirklicht, wenn die Täter schon in diesem Zeitpunkt beabsichtigten, den Mitfahrenden zu überfallen und zu berauben (vgl. BGH NJW 1957, 431 Nr. 16).

Dafür sprechen die von der Strafkammer als erwiesen angesehenen Äußerungen der Angeklagten, und zwar K.s, "er habe es auf den Mann abgesehen" und ███ "vielleicht kann ich den Kleinen das Geld greifen". Daher wird zu prüfen sein, ob nicht die Angeklagten neben dem rechtlich fehlerfrei bejahten schweren Raub zugleich durch ein und dieselbe Handlung den Tatbestand des § 316a StGB verwirklicht haben, so dass ihre Verurteilung auch unter diesem Gesichtspunkt in Betracht kommen kann. Dies nötigigt zur Aufhebung des Urteils im Falle des schweren Raubes, aber auch im Falle der Körperverletzung, weil nicht auszuschließen ist, dass diese ebenfalls mit der Straftat nach § 316a StGB tateinheitlich zusammentrifft. Hiernach ist die Aufhebung des Urteils in vollem Umfang geboten, soweit es die Angeklagten ████ und ██ ███ betrifft.

2.) Für den Fall einer erneuten Verurteilung nur wegen schweren Raubes gewinnen die Gesichtspunkte Bedeutung, die von der Revision zu der Frage, ob mildernde Umstände vorlagen, vorgetragen worden sind. Eine Erörterung in diesem von der Revision geforderten umfassenderen Sinn würde sich daher dann nicht erübrigen lassen.

Auch die Bedenken der Revision gegen die Strafzumessungsgründe des angefochtenen Urteils sind gegebenenfalls zu beachten. Der Sachverhalt rechtfertigt nicht die Annahme, dass der Verletzte durch sein Verhalten "in der Bar" einen gewissen Anreiz zu seiner Beraubung gegeben hat. Diese ist auch nicht deshalb milder zu beurteilen, weil das Opfer nicht in der Lage war, den Tätern einen wirksameren Widerstand entgegenzusetzen. Diese Überlegung müsste bei folgerichtiger Anwendung für alle Fälle dazu führen, die Beraubung von Frauen und Kindern, die naturgemäß nicht in dem Maße wirksamen Widerstand leisten können und daher besonderen Schutzes bedürfen, jeweils milder zu beurteilen, obwohl der Sachverhalt dann gerade aus diesem Grunde die besondere Verwerflichkeit der Tat kennzeichnen kann. Das wäre rechtlich fehlerhaft.

Die Entscheidung entspricht im Ergebnis dem Antrag des

Generalbundesanwalts.DotterweichDr. Schalscha
ScharpenseelDr. BuschMenges
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