Revision gegen Urteil wegen räuberischer Erpressung: Strafausspruch aufgehoben, Schuldspruch ergänzt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 625/72
- Datum
- 29.08.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung dürfen Vorstrafen nicht verwertet werden, wenn deren Berücksichtigung nach §§ 60 Abs. 2, 61, 49 BZRG ausgeschlossen ist; ist nicht auszuschließen, dass unzulässige Einträge verwertet wurden, ist der Strafausspruch aufzuheben.
Die mit der allgemeinen Sachrüge erhobenen Einwendungen rechtfertigen die Aufhebung des Strafausspruchs, wenn das Urteil zum Nachteil des Angeklagten Tatsachen oder Bewertungen heranzieht, deren Verwertbarkeit zweifelhaft ist.
Der Bundesgerichtshof kann im Revisionsverfahren den Schuldspruch ergänzen oder die rechtliche Würdigung (z. B. Qualifikation als versuchte Tat) ändern, soweit die tatbestandlichen Feststellungen dies zulassen.
Ist die rechtliche Prüfung der Tatbestandsmerkmale ohne Rechtsfehler, bleibt der Schuldspruch in der Sache bestehen; formale Mängel im Strafausspruch können jedoch eine teilweise Aufhebung und Rückverweisung begründen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 4. Juli 1972
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 625/72 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Rentner Kurt Hermann ███████ aus ███, geboren am ████ ████ 1934 in ███, Kreis ████████, wegen räuberischer Erpressung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. August 1973 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. Juli 1972 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen. Jedoch wird der Schuldspruch dahin ergänzt, dass der Angeklagte wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung verurteilt ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Auf die vom Beschwerdeführer erhobene allgemeine Sachrüge kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Das Landgericht berücksichtigt hier zum Nachteil des Angeklagten, dass er erheblich, wenn auch nicht einschlägig vorbestraft sei. Im Übrigen teilt es zu den Vorstrafen des Angeklagten nur mit, dass er von 1955 bis 1967 zusammen 23 Mal bestraft worden sei, davon mehrere Male wegen Diebstahls, Betruges und Fahrens ohne Führerschein. Hiernach lässt sich nicht ausschließen, dass das Landgericht Vorstrafen verwertet hat, die nach §§ 60 Abs. 2, 61, 49 BZRG nicht mehr beachtet werden durften.
Zum Schuldspruch hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben. Dieser war, da die Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB vom Landgericht ausdrücklich bejaht worden sind, jedoch dahin zu ergänzen, dass der Angeklagte sich der versuchten schweren räuberischen Erpressung schuldig gemacht hat.
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