Revisionen wegen unklarer Zueignungsabsicht: Urteil wegen Raubes aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 625/71
- Datum
- 03.12.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für den Tatbestand des Raubes ist erforderlich, dass der Täter in der Absicht der rechtswidrigen Zueignung handelt; die bloße gewaltsame Wegnahme begründet diese Absicht nicht zwingend.
Fehlt die Absicht der rechtswidrigen Zueignung, weil der Täter die Wegnahme zur Herbeiführung eines nach seiner Auffassung rechtmäßigen Zustands (zur Durchsetzung einer zivilrechtlichen Forderung) vornimmt, ist der Raubtatbestand nicht erfüllt.
Die subjektive Vorstellung des Täters über seine Anspruchslage und seine Zielrichtung ist entscheidend für die innere Tatseite; unklare oder widersprüchliche Feststellungen hierzu rechtfertigen die Aufhebung des Urteils.
Die Verurteilung wegen Beihilfe ist in der Regel von der tragfähigen Feststellung der Haupttat abhängig; sind die Feststellungen zur Haupttat aufzuheben, sind auch die Beihilfeverurteilungen gemäß § 357 StPO aufzuheben.
Vorinstanzen
Landgericht Bremen, 13. August 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
███
den Betonwerker Günter geboren am ███ █████ 1940 in █████,
den Geschäftsführer Wolfgang Willi Werner aus ████████, geboren am ███ ██ 1947 in Bre_, wegen Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Dezember 1971 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten P__ und ███████ wird das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 13. August 1971 mit den Feststellungen aufgehoben, auch soweit es die Mitangeklagten █████ und ██████ betrifft.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Strafkammer hat verurteilt: den Angeklagten P__ wegen Raubes in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten, den Angeklagten Sch__ wegen Beihilfe zu den Taten unter Einbeziehung einer rechtskräftig verhängten anderen Freiheitsstrafe zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten I__ ebenfalls wegen Beihilfe zum Raub in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und den Angeklagten ███████ wegen Beihilfe zu einem schweren Raub in Tateinheit mit Sachbeschädigung unter Strafaussetzung zur Bewährung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten. Die dagegen eingelegten Revisionen der Angeklagten ████ und ███ haben Erfolg.
Nach den Urteilsfeststellungen glaubte der Angeklagte P__, man habe ihn am 15. Mai 1970 in der Sq-Co-Bar mit „KO-Tropfen“ betäubt und ihm dann 280 DM entwendet. Am 16. Mai 1970 ging er mit den drei Mitangeklagten und drei weiteren Personen in die Bar und forderte vom Wirt „sein Geld“ zurück. Als dieser bestritt, ihm das Geld abgenommen zu haben, wurden, wie vorher vereinbart, Gläser und Bierflaschen in ein hinter dem Tresen stehendes Regal, das mit Alkoholflaschen gefüllt war, geworfen. Der Wirt und eine Angestellte wurden gehindert, die Polizei zu rufen. Darauf nahm der Angeklagte L__ mindestens 160 DM aus der unverschlossenen Geldschublade und übergab sie ██████. Alsdann flohen alle Täter.
Zutreffend hat die Strafkammer in diesem Verhalten ██████████ den Tatbestand des Raubes in Tateinheit mit Sachbeschädigung, bei den beiden Mitangeklagten █████ und I__ den der Beihilfe zu diesen Taten und bei dem Angeklagten J__ den Tatbestand der Beihilfe zum Raub in der erschwerten Form des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit Sachbeschädigung gesehen.
Dagegen bestehen durchgreifende Bedenken zur inneren Tatseite. Nicht haltbar ist die Rechtsauffassung der Strafkammer, für den Tatbestand des Raubes sei die Ansicht der Beteiligten, das geraubte Geld habe eine zivilrechtliche Forderung tilgen sollen, rechtlich unbeachtlich.
Zur inneren Tatseite des Raubes gehört, dass der Täter in der Absicht der rechtswidrigen Zueignung handelt. Diese Absicht ergibt sich noch nicht daraus, dass das Geld gewaltsam weggenommen wurde. Sie fehlt demjenigen, der sich durch Wegnahme von Geld aus dem Gewahrsam des Schuldners für eine Geldforderung bezahlt macht, wenn er mit der Wegnahme nur die Herstellung des nach seiner Meinung rechtmäßigen Zustandes erstrebt (vgl. BGHSt 17, 87; BGH GA 1966, 211; 1968, 121; ferner die in der Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 15. November 1971 genannten nicht veröffentlichten Entscheidungen). Daher kommt es entgegen der Meinung der Strafkammer für den Raub darauf an, welche Absicht der Angeklagte mit der Wegnahme des Geldes verfolgte.
Indessen ist dem Urteil nicht einwandfrei zu entnehmen, was der Angeklagte ███ und die Mitangeklagten sich vorgestellt haben. Wiederholt wird die Ansicht des Angeklagten ███ dahin festgestellt, man habe ihn in der Bar betäubt und sein Geld weggenommen (UA Bl. 8, 9). Das besagt noch nicht, dass P__ den Wirt ███████ dabei als beteiligt ansah und glaubte, gegen ihn eine Forderung zu haben. Er kann Geld von diesem lediglich deswegen gefordert haben, weil der angebliche Diebstahl in dessen Bar verübt sein sollte. Möglicherweise glaubte der Angeklagte demnach gar nicht, dass er eine Forderung gegen den Wirt habe.
Dem steht allerdings gegenüber, worauf der Beschwerdeführer ████████ zutreffend hinweist, dass im Urteil wiederholt gesagt wird, P__ habe sich „sein Geld“ zurückholen wollen. Dass die Strafkammer damit die Meinung P__ dahin kennzeichnen wollte, er habe noch an sein Eigentum geglaubt, ist zwar wenig wahrscheinlich. Denn an anderer Stelle spricht die Strafkammer von einem entsprechenden Geldbetrag oder einer Geldforderung.
Jedoch sind die Feststellungen unklar. Deswegen kann die gesamte Verurteilung nicht bestehen bleiben. Wegen der Abhängigkeit der Beihilfe von der Haupttat war auch die Verurteilung der Angeklagten ████████, ██████ und I__ aufzuheben (§ 357 StPO).
| Willms | Kirchhoff | Baungarten | |||
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