Verjährungsruhe bei Abgeordnetenimmunität erst ab Kenntnis von Tat und Täter (BGH)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 625/64
- Datum
- 11.06.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Ruhen der Verjährung nach § 69 Abs. 1 S. 1 StGB ist bei Abgeordnetenimmunität teleologisch nach Sinn und Zweck des Verfolgungshindernisses zu bestimmen und tritt nicht allein kraft Abgeordneteneigenschaft ein.
Bei der Immunität nach Art. 46 Abs. 2 GG ruht die Verjährung erst ab dem Zeitpunkt, in dem die Staatsanwaltschaft Kenntnis von Tat und Täter erlangt; solange Tat und Täter unbekannt sind, besteht kein konkretes, durch Immunität gehindertes Verfolgungsbegehren.
Die Verjährungshemmung wegen Immunität darf nicht von prozessualen Zufälligkeiten wie dem Zeitpunkt der Antragstellung auf Genehmigung oder der parlamentarischen Entscheidung abhängig gemacht werden, wenn dadurch Unsicherheiten oder eine willkürliche Beeinflussung des Verjährungsablaufs drohen.
Ist Strafverfolgungsverjährung bereits eingetreten, geht die Einstellung wegen Verjährung einer Einstellung aufgrund eines Straffreiheits- oder Amnestiegesetzes vor.
Wird ein Angeklagter aus Rechtsgründen freigesprochen, sind die notwendigen Auslagen der Verteidigung, soweit ausscheidbar, der Staatskasse aufzuerlegen (§ 467 Abs. 2 S. 2 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 27. Juli 1964
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 625/64 URTEIL in der Strafsache gegen den Bürgermeister a. D. Peter ██ aus ███████████, geboren am ████ in ███████████, wegen Untreue.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 10. März 1965 in der Sitzung vom 11. Juni 1965, woran teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Dotterweich Dreher Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning Bundesrichter als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. C___ in der Verhandlung, Staatsanwalt ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 27. Juli 1964 wird das Verfahren, soweit der Angeklagte nicht freigesprochen worden ist, wegen Verjährung eingestellt.
Der Staatskasse werden die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten im Falle II B 11 erwachsenen notwendigen Auslagen, soweit sie ausscheidbar sind, auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe
Im Oktober 1959 wurde gegen den Angeklagten, der von 1949 bis 1961 ununterbrochen dem Bundestag angehörte, Strafanzeige erstattet, weil er in den Jahren 1945 bis 1952 in verschiedenen Einzelfällen Untreue begangen habe. Die Staatsanwaltschaft erwirkte daraufhin im April 1960 vom Bundestag die Genehmigung zur Durchführung des Strafverfahrens.
Die Strafkammer hat in mehreren Fällen auf Freispruch erkannt, dagegen in drei Fällen das Verfahren auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 eingestellt und in zwei Fällen den Angeklagten zu einer Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis unter Strafaussetzung zur Bewährung und zu Geldstrafen verurteilt.
Der Freispruch ist rechtskräftig. Die Revision des Angeklagten richtet sich gegen die Verurteilung und gegen die Einstellung auf Grund des Straffreiheitsgesetzes. Der Beschwerdeführer macht insoweit Verjährung geltend, weil die Anwendung des § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB auf Fälle der vorliegenden Art mit Art. 46 Abs. 2 GG nicht vereinbar sei. Er beanstandet ferner, dass im Falle II B 11 der Urteilsgründe, in dem er freigesprochen wurde, die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen seiner Verteidigung nicht der Staatskasse auferlegt seien.
Das Rechtsmittel hat Erfolg. Die Strafverfolgung ist nach § 67 Abs. 2 StGB bereits verjährt gewesen, als die Staatsanwaltschaft durch die Anzeige von den Taten des Angeklagten erfuhr.
Die Strafkammer hat, der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts zu § 69 StGB folgend, angenommen, dass ohne Rücksicht auf die späte Aufdeckung der Taten im Jahre 1959 die Verjährung in allen Fällen seit September 1949 bis zur Genehmigung der Strafverfolgung durch den Bundestag im April 1960 auf Grund der Immunität des Angeklagten (Art. 46 Abs. 2 GG) geruht habe und danach auch noch wirksam unterbrochen worden sei.
Das Reichsgericht hatte allerdings stets daran festgehalten, dass die Verjährung der Strafverfolgung gegen Abgeordnete unabhängig davon ruhe, ob die Strafverfolgungsbehörde von der Tat Kenntnis erlange, und ob sie gegebenenfalls um die Genehmigung zur Strafverfolgung nachsuche (vgl. RGSt 27, 10 und 33, 410; ferner RG in GA 51, 53 und 53, 165). Nach dieser Ansicht könnte also eine Ende des Jahres 1949 begangene Untreue auch heute noch verfolgt werden, wenn der Täter von 1949 bis 1961 Bundestagsabgeordneter war, und der Geschädigte erst jetzt Anzeige erstattet; denn der Eintritt der Verjährung wird durch die bloße Tatsache der Abgeordneteneigenschaft hinausgeschoben, auch wenn diese auf die Strafverfolgung ohne jeden Einfluss gewesen ist. Das Reichsgericht hat diese einseitige Benachteiligung des Abgeordneten wohl erkannt, sie aber als unvermeidlich bezeichnet, da das Gesetz zu keinem Zweifel über seinen Inhalt und seine Tragweite Anlass gebe; die Benachteiligung sei deshalb untrennbar mit dem Privileg der Immunität verbunden (vgl. RGSt 33, 413). In dem Urteil IV 661/24 vom 8. Juli 1924 – insoweit in RGSt 58, 263 nicht abgedruckt – hat das Reichsgericht seine Auffassung weiter mit dem Hinweis gerechtfertigt, dass die Bestimmung des § 69 StGB gleichsam ein Gegenstück zu der des § 67 StGB sei; wie nach § 67 StGB die Verjährung der Strafverfolgung lediglich durch den Ablauf der gesetzlichen Frist eintrete, gleichgültig, ob die tatsächliche Möglichkeit einer Verfolgung während dieser Zeit bestanden habe, so sei es auch im Falle des § 69 StGB unerheblich, ob außer dieser gesetzlichen Vorschrift noch Gründe tatsächlicher Art, wie fehlende Kenntnis der Staatsanwaltschaft von der Tat, der Verfolgung entgegenstehen.
Die Auffassung des Reichsgerichts ist in der Rechtslehre, soweit ersichtlich, ohne Widerspruch hingenommen worden. Man hat zwar wiederholt auf die einseitige Benachteiligung der Abgeordneten hingewiesen, aber keine Folgerungen für die Auslegung des § 69 StGB gezogen, sondern Abhilfe durch den Gesetzgeber angeregt (vgl. Seuffert in JW 1925, 532, 548 und vor allem von Weber in DJZ 1927, 77 sowie Bücker im Bulletin der Bundesregierung 1962, 1140).
Der Senat hält an der Rechtsprechung des Reichsgerichts nicht fest; ihre Folgen sind unbillig und vermeidbar. Insbesondere sollte nach Ansicht des Senats die Auslegung nicht von der Erwägung ausgehen, dass die Immunität durch § 69 StGB eine Art Kompensation erfahre; denn die Immunität wirkt sich zwar als Verfahrenshindernis zugunsten des einzelnen Abgeordneten aus, ist aber nicht sein Privileg, sondern ein Privileg des Parlaments selbst (vgl. Bockelmann, Die Unverfolgbarkeit des Abgeordneten nach deutschem Immunitätsrecht, 1951, S. 25 mit Nachweisen). Der vergleichende Hinweis des Reichsgerichts auf § 67 StGB ist nicht überzeugend; dass das Ruhen der Verjährung von denselben Voraussetzungen abhängig sein müsse wie ihr Ablauf, kann nicht anerkannt werden.
Der Entstehungsgeschichte der jetzt geltenden Gesetzesfassung lässt sich nicht der Wille des Gesetzgebers entnehmen, dass die Verjährung schlechthin während der Dauer der Abgeordneteneigenschaft ruhen solle. § 69 StGB, der ursprünglich nur aus dem jetzigen Satz 2 bestand, ist durch das Reichsgesetz vom 23. März 1893 (RGBl. 133) um Satz 1 und Abs. 2 erweitert worden. Die Ergänzung sollte eine unerwünschte Auswirkung der Immunität (Art. 31 der Reichsverfassung) beseitigen. Anlass dazu gaben zwei Urteile des Reichsgerichts (RGSt 22, 379, 385 und 23, 184, 189), die Pressedelikte von Reichstagsabgeordneten zum Gegenstand hatten, und in denen nach der damaligen Gesetzeslage entschieden war, dass die Verjährung während der Immunität der Abgeordneten weiterlaufe und auch vom Richter nicht wirksam unterbrochen werden könne. In den parlamentarischen Beratungen zu dem Gesetzesentwurf des Abgeordneten Rintelen (vgl. stenografische Berichte über die Verhandlungen des Reichstags, 8. Legislaturperiode 2. Session 1892/93, S. 677, 687, 937, 938 und 1259–1260) wurden demgemäß nur die Unzuträglichkeiten erörtert, die nach bisherigem Recht mit der Immunität verbunden waren und namentlich bei kurzen Verjährungsfristen zu einer endgültigen Befreiung des Abgeordneten von Strafverfolgung und Strafe führen mussten. Diese Bevorzugung des Abgeordneten vor dem Nichtabgeordneten schien dem Gesetzgeber mit dem Ansehen des Parlaments nicht vereinbar. Die hier zu entscheidende Frage war auch nicht andeutungsweise Gegenstand der Beratungen. Eine Benachteiligung des Abgeordneten war vom Gesetzgeber bei der Änderung sicher nicht gewollt, nur eine Bevorzugung sollte beseitigt werden. Von der Entstehungsgeschichte her besteht also auch kein Anlass, für § 69 StGB eine Auslegung zu wählen, die den Gesetzeszweck in sein Gegenteil verkehrt und zu solcher Benachteiligung führt, sofern nicht der Wortlaut des Gesetzes diese Auslegung schlechthin gebietet.
§ 69 Abs. 1 Satz 1 StGB ist indessen nicht so eindeutig, wie das Reichsgericht annahm; er zwingt nicht zu der Auffassung, für das Ruhen der Verjährung komme es allein auf die Tatsache der Abgeordneteneigenschaft an, die Strafverfolgung sei gleichsam abstrakt gehindert, ohne dass es noch auf sonstige konkrete Hinderungsgründe ankomme. Die Vorschrift erstreckt sich auf Verfolgungshindernisse sehr verschiedener Art; ihr Wortlaut gestattet, die Voraussetzungen der Verjährungshemmung jeweils aus Sinn und Zweck des einzelnen Verfolgungshindernisses zu ermitteln.
Deshalb lässt sich nicht allgemein sagen, dass es für das Ruhen der Verjährung immer und ohne weiteres unerheblich sei, ob die Strafverfolgungsbehörde von Tat und Täter Kenntnis habe oder nicht. Nach Ansicht des Senats kommt es auf diese Kenntnis beim Verfolgungshindernis der Immunität entscheidend an. Es soll gewährleisten, dass der Abgeordnete die parlamentarische Tätigkeit ungestört im Interesse der Funktionsfähigkeit des Parlaments ausüben kann. Wenn aber Tat und Täter der Staatsanwaltschaft verborgen bleiben, kann ein konkreter Verfolgungswille nicht ausgelöst werden und droht keine Störung dieser parlanentarischen Tätigkeit. Weder aus dem Institut der Immunität noch aus dem Zweck der Gesetzesänderung des Jahres 1893 lässt sich rechtfertigen, dass die Verjährung nicht wie zugunsten jedes anderen Staatsbürgers auch zugunsten des Abgeordneten weiterlaufen soll, solange die Staatsanwaltschaft in Unkenntnis bleibt, den Willen zur Verfolgung also ohnehin nicht betätigen kann. Mit Recht hat schon von Weber (a. a. O.) betont, dass die Vorschrift über das Ruhen der Verjährung das Privileg der Immunität nur dort sinnvoll ergänze, wo die Immunität die Strafverfolgung tatsächlich gehindert habe, nicht aber wo andere Gründe der Strafverfolgung entgegenstanden.
Hiernach ruht die Verjährung von dem Zeitpunkt ab, zu dem die Staatsanwaltschaft Kenntnis von Tat und Täter erlangt. Die Verjährungshemmung noch später beginnen zu lassen, etwa mit dem Eingang des Antrags der Staatsanwaltschaft, die Genehmigung zur Strafverfolgung zu erteilen, oder gar erst mit der Versagung dieser Genehmigung durch das Parlament (vgl. Bücker a. a. O.) wäre nicht unbedenklich, weil dies Unsicherheit hinsichtlich des Verjährungsablaufs zur Folge hätte; Verzögerungen bei Stellung und Behandlung des Antrags könnten den Gesetzeszweck vereiteln oder zu willkürlicher Beeinflussung der Verjährung führen.
Die Auffassung des Senats, die einerseits den von der Gesetzesänderung des Jahres 1893 erstrebten Zweck gewährleistet, andererseits eine ungerechte Benachteiligung der Abgeordneten vermeidet, steht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über die Verjährungshemmung bei Verbrechen aus nationalsozialistischer Zeit nicht im Widerspruch. Nach dieser Rechtsprechung (vgl. die Urteile des 1. Strafsenats in NJW 1962, 2308 und BGHSt 18, 367, 368; ebenso mehrere unveröffentlichte Entscheidungen des 5. Strafsenats) hat die Verjährung dieser Verbrechen geruht, solange die rechtsfeindliche politische Haltung der Machthaber der Verfolgung entgegenstand. Hier können allerdings auch noch Taten verfolgt werden, die den Strafverfolgungsbehörden erst nach Ablauf der ordentlichen Verjährung bekannt geworden sind. Indessen ist nicht zu übersehen, dass es sich dabei um ein Verfolgungshindernis völlig anderer Art handelt. Solche Unterschiede müssen nach der Auffassung des Senats bei der Anwendung des § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB gerade berücksichtigt werden.
Nach allem sind die Taten des Angeklagten bereits verjährt gewesen, als die Staatsanwaltschaft durch die Anzeige im Oktober 1959 von ihnen Kenntnis erhielt. Das Verfahren ist deshalb einzustellen. Die Einstellung wegen Verjährung geht der Einstellung auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1949 vor.
In dem Falle II B 11 der Urteilsgründe ist der Angeklagte aus Rechtsgründen mangels einer strafbaren Handlung freigesprochen worden. In diesem Falle sind die Auslagen seiner Verteidigung, soweit sie ausscheidbar sind, nach § 467 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 StPO der Staatskasse aufzuerlegen.
Dotterweich Baldus
Die Bundesrichter Kirchhof und Meyer Henning sind im Urlaub ortsabwesend und daher verhindert zu unterschreiben.
| Baldus | |