Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben — Aufhebung des Strafauspruchs bei fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 625/62
Datum
30.01.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Sachrüge gegen eine Verurteilung wegen fortgesetzter Unzucht mit einer 17-jährigen Abhängigen. Der BGH bestätigt die Tatbestandsfeststellungen nach § 174 Abs. 1 StGB, hebt jedoch den Strafauspruch auf, weil das Landgericht eine mögliche Schuldminderung durch vermeidbaren Verbotsirrtum nicht ausreichend erörtert hat. Die Sache wird zur neuen Entscheidung über die Strafe zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Voraussetzungen des § 174 Abs. 1 StGB sind auch bei Bestehen eines Lehrverhältnisses zu prüfen; die Einordnung als Lehr- oder Arbeitsverhältnis richtet sich nach den tatsächlichen Vereinbarungen und nicht allein nach schulischen Fortbildungen.

2

Ein Tatbestandsirrtum, der die Kenntnis maßgeblicher Tatumstände betrifft, schließt den Vorsatz nur aus, wenn tatsächlich ein Irrtum vorliegt; hier sind die maßgeblichen Umstände dem Angeklagten bekannt gewesen.

3

Ein Verbotsirrtum (Irrtum über die Rechtswidrigkeit der Tat) schließt den Vorsatz nicht aus; er kann jedoch, wenn unvermeidbar, die Schuld ausschließen und, wenn vermeidbar, Schuld mindern.

4

Unterbleibt die Prüfung einer möglichen Schuldminderung (etwa aufgrund vermeidbaren Verbotsirrtums) bei der Strafzumessung, macht dies den Strafauspruch fehlerhaft und führt zur Aufhebung und Zurückverweisung zur erneuten Entscheidungsfindung über die Strafe (§ 44 StGB).

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 9. November 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Rechtsbeistand und Prozeßagenten Paul Ernst A[REDACTED] geboren am [REDACTED] aus W[REDACTED] wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Januar 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. Devoter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 9. November 1962 im Strafaussprach mit den Feststellungen dazu aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen, der damals noch unverheirateten 17-jährigen Zeugin Ingeborg [REDACTED], seinem Bürolehrling, zu neun Monaten Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Seine Revision, mit der er die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat zum Strafaussprach Erfolg.

Die Merkmale eines Verbrechens nach § 174 Abs. 1 StGB sind irrtumsfrei nachgewiesen. Die Revision wendet sich vornehmlich dagegen, daß die Strafkammer ein Ausbildungs- und Aufsichtsverhältnis in Gestalt eines Lehrverhältnisses zwischen den beiden angenommen und ein Arbeitsverhältnis ausgeschlossen hat. Die Hinweise der Revision sind jedoch unbegründet.

Daß der Lehrvertrag auf drei Jahre abgeschlossen war, zwischen allen Beteiligten aber Einverständnis darüber herrschte, auf die Lehrzeit die bisherige Ausbildungszeit der Zeugin in der früheren Lehrstelle möglichst unverkürzt anzurechnen, steht der Ernstlichkeit des Vertrags nicht entgegen. Ebensowenig kommt es darauf an, daß die Zeugin einige Zeit nach ihrem Eintritt in das Büro des Angeklagten den Besuch der kaufmännischen Klasse der Berufsschule, die sie übrigens bisher zwei Jahre besucht hatte, aufgab, den Kurs für Anwalts- und Notariatslehrlinge nie besuchte und endlich keine Gehilfenprüfung ablegte; alle diese Umstände sind für die Beurteilung der Frage, ob ein Lehr- oder ein Arbeitsverhältnis vorliege, nicht entscheidend. Schließlich hat die Strafkammer die Vergütung in Höhe von 50 DM, die ihr der Angeklagte von Anfang an bezahlte, wiederum bedenkenfrei als erhöhtes Lehrgeld und nicht als Gehalt einer Sekretärin gewürdigt.

Den von der Revision angeführten Entscheidungen liegen andere Sachverhalte zugrunde.

Fehl gehen auch die Angriffe der Revision gegen die Feststellungen zum Vorsatz. Näherer Erörterung bedarf dies nur bezüglich des Merkmals, daß die Zeugin dem Angeklagten zur Ausbildung und Autorität anvertraut war.

Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Vater der Zeugin sie bei dem Angeklagten zu dem ausgesprochenen Zweck ins Büro gegeben, ihr die Ausbildung angedeihen zu lassen, die ihr früherer Lehrherr versäumt hatte. Auf dieser Grundlage kam es zu dem Lehrvertrag. Der Angeklagte wußte dies und war damit einverstanden. Er hat das Mädchen, das bei seinem Eintritt fast ohne Kenntnisse war, beruflich gefördert und sich für seine geistig-sittliche Entwicklung verantwortlich gefühlt. Er wußte um die Pflichten des Lehrherrn gegenüber seinem Lehrling.

Demnach kannte der Angeklagte die maßgeblichen Tatumstände. Ein Tatbestandsirrtum, auf den die Revision abstellt, scheidet aus.

In diesem Zusammenhang hat die Strafkammer ausgeführt, wenn der Angeklagte diese Umstände falsch gewertet habe, sei er einem Verbotsirrtum erlegen. Diese Auffassung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es trifft auch zu, daß ein solcher Irrtum nicht den Vorsatz ausschließt. Durchgreifende Bedenken bestehen aber gegen die weitere Erwägung, der Verbotsirrtum könne lediglich dann schuldausschließend oder schuldmindernd wirken, wenn er unvermeidlich gewesen sei. Der unvermeidbare Verbotsirrtum schließt allerdings die Schuld aus; eine Schuldminderung kommt aber gerade bei vermeidbarem Verbotsirrtum in Betracht. Ist die Schuld wirklich gemindert, dann kann auch die Strafe entsprechend § 44 Abs. 2 und 3 StGB gemildert werden (vgl. BGHSt 2, 194, 209).

Hier geht die Strafkammer davon aus, daß der etwaige Irrtum für den Angeklagten nach seiner beruflichen Vorbildung vermeidbar wäre. Diese Feststellung ist aus Rechtsgründen nicht angreifbar. Indes hat die Strafkammer, offenbar beeinflußt durch die erwähnte Erwägung über die Auswirkungen eines Verbotsirrtums, die Frage einer Schuldminderung und einer sich daraus ergebenden möglichen Strafmilderung nicht erörtert. Dieser Mangel nötigt zur Aufhebung des Strafaussprachs.

DotterweichScharpenseelHenning
BaldusMeyer
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