Revision: Verwertungsverbot parteiinterner Aufzeichnungen und Grenzen der Revisionsprüfung (§261 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 625/60
- Datum
- 08.02.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Grundsatz des § 261 StPO verbietet es, private Aufzeichnungen eines Prozessbeteiligten über die Vernehmung eines Zeugen, die von den richterlichen Feststellungen abweichen, im Revisionsverfahren zur Widerlegung der tatrichterlichen Beweiswürdigung zu verwenden.
Bei Verweigerung der Zeugenaussage kann der Tatrichter die Verhörsperson aus dem Vorverfahren in der Hauptverhandlung anhören; diese Maßnahme ist verfahrensrechtlich zulässig und steht nicht im Widerspruch zum Urkundenbeweisverbot.
Der Tatrichter ist nicht verpflichtet, im Urteil im Einzelnen darzulegen, welcher Teil der Feststellungen auf der Erinnerung einer Verhörsperson beruht; nach § 267 Abs. 1 StPO reicht die Angabe der als erwiesen erachteten Tatsachen.
Die Revisionsinstanz ist an die vom Tatrichter frei getroffene, aus dem Inbegriff der Verhandlung gewonnene Überzeugung gebunden und darf nicht durch Erhebung neuer Beweise versuchen, die tatrichterliche Beweiswürdigung zu widerlegen.
Das bloße Fehlen eines Hinweises im Urteil, mit dem der Eindruck eines Zeugen über die Glaubwürdigkeit eines anderen vermittelt worden wäre, oder das Nichtstellen einer bestimmten Frage begründet für sich allein keinen erfolgreichen Vorwurf der Verletzung der Aufklärungspflicht.
Vorinstanzen
Landgericht Bremen, 13. Oktober 1960
Rubrum
Nachschlagewerk: JA Amtliche Sammlung: ja
StPO § 261
Der Grundsatz des § 261 StPO verbietet ausnahmslos, Aufzeichnungen, die ein Prozeßbeteiligter über die Vernehmung eines Zeugen in der Hauptverhandlung abweichend von den tatrichterlichen Feststellungen gemacht hat, zu deren Widerlegung im Revisionsverfahren heranzuziehen. Sie können daher der Nachprüfung durch den Revisionsrichter auch nicht zum Beweise dafür zugänglich gemacht werden, daß der Tatrichter für seine Feststellungen nicht allein die Bekundungen einer Verhörsperson, sondern unzulässigerweise den Inhalt der von dieser aufgenommenen und ihr vorgehaltenen Niederschrift verwertet habe.
2 StR 625/60
BGH, Urt. v. 8. Februar 1961
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Autoschlosser Heinz ██ aus ████, dort geboren am ██████, ████, wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Februar 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████████ als ███ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ als ███ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 13. Oktober 1960 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen (§ 174 Nr. 1 StGB) zu einem Jahr Gefängnis verurteilt.
Hiergegen richtet sich seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Sachbeschwerde erhebt.
Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
Fehl geht der Vorwurf, die Strafkammer habe die 1.) Aussage der Tochter Brigitte des Angeklagten, die diese als Zeugin im Ermittlungsverfahren vor dem Amtsgerichtsrat Dr. ██ gemacht hatte, unter Verletzung des § 252 StPO bei der Urteilsfindung herangezogen. Weder die gerichtliche Niederschrift noch das Urteil ergeben einen Anhalt dafür, daß die Feststellungen des Landgerichts über das unzüchtige Verhalten des Angeklagten gegenüber seiner Tochter Brigitte auf einer unzulässigen Verwertung ihrer Angaben im Wege des Urkundenbeweises beruhen. Ausweislich der gerichtlichen Niederschrift hat die Strafkammer, nachdem Brigitte █████ in der Hauptverhandlung von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatte, den Amtsgerichtsrat Dr. ██ über die Art und Weise sowie über den Inhalt jener Vernehmung im Vorverfahren gehört. Dabei ist diese, wie es im Protokoll heißt, mit ihm erörtert worden. Das war, wie die Revision unter Anführung der Entscheidung des erkennenden Senats in BGHSt 11, 338 (= NJW 1958, 919) einräumt, eine trotz des Verbotes des Urkundenbeweises verfahrensrechtlich zulässige Maßnahme.
Die Revision irrt aber, wenn sie meint, bei Anhörung einer Verhörsperson als Zeuge sei der Tatrichter gehalten,
im Urteil genau darzulegen, was „von dem festgestellten Sachverhalt auf der eigenen Erinnerung“ der Verhörsperson beruhe. Der Einwand entbehrt schon der inneren Berechtigung, weil das Landgericht bei der hier gegebenen Sachlage die Feststellungen über den Tathergang als solchen allein auf Grund der Angaben hat treffen können und dürfen, die der Zeuge Dr. ██████ aus seiner Erinnerung heraus gemacht hat.
Im übrigen schreibt das Gesetz nicht vor, daß im Urteil die Ergebnisse der Beweisaufnahme im einzelnen wiedergegeben werden müßten. Vielmehr ist nach § 267 Abs. 1 StPO nur die Angabe der für erwiesen erachteten Tatsachen erforderlich, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden worden sind.
Eine Verpflichtung des Tatrichters, wie die Revision sie behauptet, ist auch nicht in der Entscheidung BGHSt 3, 281 (= NJW 1953, 115) ausgesprochen worden, auf die sich der Beschwerdeführer für seine Ansicht beruft. Die darin enthaltene Wendung, es dürfe kein Zweifel darüber entstehen, daß nicht der Inhalt des verlesenen Schriftstücks, sondern die von Zeugen nach Kenntnis des Schriftstücks abgegebene Erklärung Beweisgrundlage sein solle, besagt nur, daß der Tatrichter sich dieser Besonderheit bei der Beweiswürdigung bewußt sein muß; sie bedeutet aber nicht, daß er die Pflicht habe, etwa mögliche Bedenken gegen das von ihm in verfahrensrechtlich zulässiger Weise gewonnene Beweisergebnis im Urteil auszudrücken.
Dafür, daß hier die Strafkammer die Grundsätze nicht beachtet hat, die in BGHSt 3, 281 für die Vernehmung einer Verhörsperson aufgezeigt werden, ist nichts ersichtlich. Sie ist vielmehr gerade so vorgegangen, wie es dort verlangt wird. Aus den Urteilsgründen geht auch deutlich hervor, daß das Landgericht wußte, was als Beweisgrundlage in Betracht kam. In dem Urteilsabschnitt, in dem die Beweis-
würdigung wiedergegeben wird, ist zunächst gesagt, auf Grund der Aussage des Zeugen Dr. ██████ stehe fest, daß Brigitte ███ bei ihrer Vernehmung durch diesen im Sinne des festgestellten Sachverhalts ausgesagt habe, und daran anschließend – nur unterbrochen durch Erörterungen, die sich mit der Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht befassen – ist nochmals bemerkt, daß die damalige Aussage Brigittes auf Grund der Bekundungen des Zeugen Dr. ██████ festgestellt sei.
Angesichts dieser klaren und unmißverständlichen Darlegungen kann die Revision auch keinen Erfolg mit der Behauptung haben, die den Angeklagten belastenden Feststellungen seien dennoch unter Verletzung des § 252 StPO getroffen worden, weil sich der Zeuge Dr. ██████ trotz des Vorhalts an die Einzelheiten der Vernehmung, insbesondere an deren sachlichen Inhalt, nicht erinnert habe. Die Revision hat sich gar für die Richtigkeit dieses Vorbringens auf Aufzeichnungen berufen, die der Verteidiger des Angeklagten in der Hauptverhandlung über die Vernehmung des Zeugen Dr. █████ gemacht hatte, und hat zum Beweise dafür, daß sie deren Verlauf zutreffend wiedergäben, beantragt, dienstliche Äußerungen der an der Hauptverhandlung beteiligten Gerichtspersonen, des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft sowie des Zeugen Dr. ██████ herbeizuführen. Zu einer solchen Beweiserhebung ist indessen das Revisionsgericht nicht befugt.
Allerdings ist es im Revisionsrechtszug zulässig und auch häufig geboten, über einen behaupteten Verfahrensverstoß durch Einholung dienstlicher Äußerungen Beweis zu erheben. Hier enthält jedoch das Vorbringen der Revision nicht den Vorwurf, die Strafkammer habe die Beweiserhebung als solche nicht dem Gesetz entsprechend durchgeführt, son-
dern es zielt dahin, durch eine Art Wiederholung und Ergänzung eines Abschnitts der Beweisaufnahme vor dem Landgericht darzutun, daß dieses deren Ergebnis unrichtig gewürdigt und festgestellt habe. Einer dahingehenden Überprüfung der Beweiswürdigung steht die Vorschrift des § 261 StPO entgegen. Danach entscheidet über das Ergebnis der Beweisaufnahme allein der Tatrichter. Nur was er nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung als Beweisergebnis ansieht und feststellt, ist maßgebend und damit auch für das Revisionsgericht bindend. Aus diesem Grunde sind schriftliche Vermerke, die ein Prozeßbeteiligter über die Angaben eines Zeugen abweichend von den Feststellungen des Gerichts gefertigt hat, zu deren Widerlegung nicht geeignet. Daher können und dürfen hier die Aufzeichnungen des Verteidigers nicht berücksichtigt und die für ihre Richtigkeit angebotenen Beweise nicht erhoben werden. Den Feststellungen, wie sie das Urteil ausweist, ist aber nichts dafür zu entnehmen, daß sie von der Strafkammer unter Nichtbeachtung des § 252 StPO getroffen worden sind.
Unverständlich ist die Rüge, die Strafkammer habe ihre 2.) Aufklärungspflicht dadurch verletzt, daß sich im Urteil kein Hinweis auf den Versuch finde, den Eindruck des Zeugen Dr. ██████ über die Glaubwürdigkeit der Brigitte ███ vermittelt zu erhalten. Das Fehlen eines solchen Hinweises besagt nichts darüber, ob und, wenn ja, mit welchem Ergebnis ein entsprechender Versuch gemacht worden ist oder nicht. Abgesehen davon kann eine Aufklärungsrüge nicht mit Erfolg auf die Behauptung gestützt werden, eine bestimmte Frage sei an einen in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen nicht gestellt worden (vgl. BGHSt 4, 125, 126).
Daß, nachdem Brigitte ███ die Zustimmung zu einer 3.) Untersuchung verweigert hatte, der ärztliche Sachverständige außerstande war, ein Gutachten über deren Glaubwürdigkeit abzugeben, hinderte die Strafkammer nicht, von sich aus die Glaubhaftigkeit der im Ermittlungsverfahren gemachten Angaben zu prüfen. Davon, daß dies, wie die Revision behauptet, nur unzureichend geschehen sei und die Bejahung nicht rechtfertige, kann keine Rede sein. Wie schon an anderer Stelle erwähnt, war die Strafkammer nach § 267 Abs. 1 StPO nicht gehalten, die Einzelheiten des Ergebnisses der Beweisaufnahme im Urteil wiederzugeben. Die Unterlassung als solche ist entgegen der Meinung der Revision auch aus sachlich-rechtlichen Gründen nicht als fehlerhaft zu beanstanden.
Der behauptete Verstoß gegen ein Denkgesetz liegt nicht 4.) vor. Sicherlich trifft es zu, daß eine Mitteilung, die unwahr ist, nicht dadurch „wahrer“ wird, daß sie Dritten gegenüber wiederholt wird. Indessen stand hier die Unwahrheit dessen, was Brigitte ██████ als Zeugin im Ermittlungsverfahren bekundet hatte, nicht fest. Daher konnte bei der Prüfung, ob die Angaben wahr waren oder nicht, sehr wohl der Umstand berücksichtigt werden, daß Brigitte sie einem anderen gegenüber in einem privaten Gespräch als richtig bestätigt habe.
Die Überprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen 5.) Sachbeschwerde hat keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben.
| LG Bremen | Baldus | Scharpenseel | |||
| Busch | Dotterweich | Menges |